Beibringung von ausländischen Urkunden, Fremdrechtserbschein

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach österreichischem Recht. Der Einantwortungsbeschluss sowie die Verlassenschaftsabhandlung liegen mir vor.

    Nun können seit fast einem Jahr notwendige ausländische Urkunden (wie Geburtsurkunden und Sterbeurkunden der vorverstorbenen Geschwister, sowie eine Geburtsurkunde eines Erben) nicht beigereicht werden. Begründet wird dies mit zwei Kriegen in Serbien.

    Nun meine Frage: Kann ich hier den Einantwortungsbeschluss für meine Erbfolge zugrundelegen und somit auf die Urkunden verzichten?:gruebel:

  • Ob auf die eigentlich notwendigen Urkunden verzichtet und statt dessen andere Beweismittel (bis hin zur EV) herangezogen werden, entscheidet das Gericht in pflichtgemäßem Ermessen (und berücksichtigt hier auch die Verhältnismäßigkeit, wenn der Erbe z.B. bereits sehr alt ist und es nur um wenig Nachlass geht) im Sinne von § 2356 I Satz 2 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nun meine Frage: Kann ich hier den Einantwortungsbeschluss für meine Erbfolge zugrundelegen und somit auf die Urkunden verzichten?:gruebel:

    Würde mal nachhaken, wie das die Österreicher gemacht haben, lagen denen auch keine Urkunden vor?

  • Pragmatischer Ansatz:

    Die Abstammung des einen Erben kann durch die EV des anderen Erben (der ggf. den ESA beantragt hat) als hilfsweise nachgewiesen angesehen werden, wie dies § 2356 I Satz2 BGB vorsieht. Denn warum sollte ein Erbe lügen und einen anderen Erben, der seinen Erbteil ja mindern würde, erfinden? Vielleicht gibt es aber ja auch noch andere Unterlagen, die eine Abstammung hilfsweise belegen können?

    Der Tod der vorverstorbenen Geschwister kann ggf. auch mit Hilfsnachweisen (z.B. Friedhofsunterlagen etc.) dargelegt werden. Zur Not ist die Durchführung einer öffentlichen Aufforderung nach § 2358 II BGB möglich.

    Der Fall kann also mit etwas "Geschick" theoretisch in wenigen Wochen erledigt werden....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • WIssen die nur nciht woher sie die Urkunden kriegen sollen doer gibt es keine.
    Wenn es keine Sterbeurkunden gibt, kann das nicht durch eine öff Auff erledigt werden. Da muss das Todeserklärungsverfahren durchgeführt werden.

  • WIssen die nur nciht woher sie die Urkunden kriegen sollen doer gibt es keine.
    Wenn es keine Sterbeurkunden gibt, kann das nicht durch eine öff Auff erledigt werden. Da muss das Todeserklärungsverfahren durchgeführt werden.

    Es gibt sicher welche, aber es ist aufwändig sie einzuholen und einen Erbenermittler zu beauftragen, kostet Geld. Deshalb versucht man einfach, das Nachlassgericht zu bearbeiten.....

    TL: Dein pragmatischer Vorschlag ginge bei mir nicht durch.

  • ...einen Erbenermittler zu beauftragen....


    ...wäre mein eigentlich pragmatischer Vorschlag, den ich machen wollte....aber ich wollte keine "Prügel" beziehen ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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