Titulierung nach Tod

  • Gläubiger X bittet um Übersendung einer Ausfertigung des Erbscheins.
    Der Erblasser ist verstorben im Jahr 1994.
    Der vom Gläubiger (nur in Kopie) vorgelegte VB wurde zugestellt und erlassen im Jahr 2013 gegen den Erblasser.

    Soll ich denen nach Einreichung der Urschrift des VBs eine Ausf. des Erbscheins übersenden ?
    Ich denke, ich werde mal das Zenr. Mahngricht benachrichtigen, wie?

  • Ich glaube nicht, dass Du das musst. Das Mahngericht kann den Titel von Amts wegen weder abändern noch aufheben.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Es liegt doch bereits ein Titel (VB) gegen den Erblasser vor, oder? Der Vollstreckungsbescheid kann doch m.E. nach § 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel auf die Erben umgeschrieben werden? Oder nicht?
    Gilt dann nicht § 792 ZPO für das NLG?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. Juni 2013 um 11:25)

  • OK...habe jetzt verstanden. Der Erblasser starb Jahre vor dem Erlass des VB. Der hätte dann ja eigentlich nicht erlassen werden dürfen und damit kann für den VB auch keine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden. Das ist einleuchtend und m.E. richtig. Ich frage mich nur, wie es dazu kam, dass man fast 10 Jahre nach dem Tod einen VB gegen den Verstorbenen erwirken konnte...

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  • Ich frage mich nur, wie es dazu kam, dass man fast 10 Jahre nach dem Tod einen VB gegen den Verstorbenen erwirken konnte...


    es sind fast 20 Jahre gewesen.
    Der Verstorbene hatte seinen Telefonanschluss weiterhin genutzt auch noch 18 Jahre nach seinem Tod (Mahnbescheid ist von Dezemb. 2012).

    Die Zustellung des VB dürfte doch unwirksam sein (?) und das soll das Mahngericht nicht zu interessieren haben ?
    Vielleicht schadet es nicht wenn ich den Erben vor Erteilung der Ausfertigung anhöre.
    Aber erst mal geht ein Schreiben an den Gläubiger raus wegen VB nur in Kopie etc.

    PS:
    VB ist unwirksam, weil Mahnbscheid unwirksam ist, vergl. Zöller, Rn. 9 zu vor § 688 ZPO

    Einmal editiert, zuletzt von hawkwind (4. Juni 2013 um 08:18) aus folgendem Grund: PS

  • @Hawkwind


    judex non calculat


    Der Verstorbene hatte seinen Telefonanschluss weiterhin genutzt auch noch 18 Jahre nach seinem Tod (Mahnbescheid ist von Dezemb. 2012).

    ...das muss ein ganz besonderes Telefon sein, wenn man es aus dem Jenseits noch nutzen kann :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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