Erbschein nur für Grundbuchberichtigung

  • Hallo!
    ich bitte mal um euren Rat:
    Es wurde 2008 ein Erbschein erlassen nur zur Berichtigung des Grundstücks im hiesigen Bezirk. Nunmehr bekomme ich eine Nachricht, dass in einem anderen Bezirk die Erblasserin ebenfalls noch drin steht. Es wird um Übersendung eines Erbscheins zur Berichtigung gebeten. Jetzt meine Frage: Muss der ERbscheinsantrag noch erweitert werden zur Berichtigung des Grundbuchs x? Dann müsste ich die damalige Kostenrechnung ja auch entsprechend ändern, da ich ja jetzt einen höheren WErt habe, oder nicht? Oder reicht es wenn ich den bereits erlassenen 2008 Erbschein zur Berichtigung an das GBA x weiterleite?
    Liebe Grüße

  • Am materiellen Erbrecht ändert sich nichts. Der ESA ist daher nicht abzuändern. Es muss lediglich die Kostenrechung berichtigt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Vom Grundsatz her wie TL. Wenn allerdings nur die Grundbuchblattnummer aus deinem Bezirk auf dem Erbschein angegeben ist, könnte es sein, dass das andere Grundbuchamt dies bemängelt (ob zurecht oder nicht, sei jetzt mal dahin gestellt).
    Ich würde daher zur Vermeidung von Rückfragen bei der Übersendung der Erbscheinsausfertigung darauf achten, dass entweder nur generell "Für Grundbuchzwecke" oder halt konkret (auch) die Blattnummer das anderen Gerichts aufgeführt ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • wie TL schon gesagt hat, materiell hat sich ja nichts an der Erbfolge geändert.
    Außerdem: Der ES wurde für GB-Zwecke beantragt und erteilt, warum sollte er also nicht dem anderen Gericht (GBA) übersandt werden?
    Wegen der evtl. erforderlichen Gebührennacherhebung liegst du richtig. Frag die Erben, wie hoch der Wert des Grundbesitzes im anderen Bezirk ist und erheb' die Kosten nach.

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