Drittschuldner weigert sich, Auskunft abzugeben

  • Ich finde, dass der Beschluss nicht passt. Bei dem Beschluss ging es um etwas ganz anderes, nämlich um angeheftete Anlagen.

    Vorliegend geht es um eine Person, die unter dem Namen festgestellt werden könnte. Ggfs. müsste der DS hier überprüfen, ob die Anschrift mit einer vorherigen Anschrift übereinstimmt. Und das ist, denke ich, heute wohl kein Problem.

    Ich bekomme auch viele Pfändungen bei denen die Anschrift nicht richtig ist. Das heißt aber nicht, dass die Anschrift im PfÜB falsch ist. Oft werden Adressänderungen auch uns nicht angezeigt. Also sind alle Angaben im PfÜB richtig, nur meine Daten nicht :(

  • Guten Morgen!

    Besagter DS stellt sich eben auf den Standpunkt, dass die Identifizierung des Schuldners eindeutig anhand des PfüBs möglich sein muss. Tatsachen außerhalb des PfüBs - wie z.B. das durch den Gl.Vertreter im Nachhinein mitgeteilte Geburtsdatum - werden nicht berücksichtigt.

    Nagut, dann soll es so sein... ;)

    Sonnige Grüße

  • Guten Morgen!

    Besagter DS stellt sich eben auf den Standpunkt, dass die Identifizierung des Schuldners eindeutig anhand des PfüBs möglich sein muss. Tatsachen außerhalb des PfüBs - wie z.B. das durch den Gl.Vertreter im Nachhinein mitgeteilte Geburtsdatum - werden nicht berücksichtigt.

    Nagut, dann soll es so sein... ;)

    Sonnige Grüße

    Dass außerhalb der Pfändung liegende Umstände nicht zur Auslegung der Pfändung herangezogen werden dürfen ist ja bekannt.

    Aber das auf die zweifelsfreie Identifizierung des Schuldners auszudehnen, wenn der Schuldnername richtig ist und allenfalls durch die Angabe des Geburtsdatums dem Drittschuldner Sicherheit dahingehend gegeben werden soll, dass es sich um um die Person handelt, halte ich für übertrieben.

  • Für mich persönlich erscheint es aber eher fragwürdig, ob die eindeutige Identifizierung des Pfändungsschuldners an der Adresse festgemacht werden kann. Es stört mich ja auch nicht, wenn im Titel und im PfüB unterschiedliche Adressen angegeben sind.


    Das wurde auch schon an anderere Stelle diskutiert. Die Gegenmeinungen könnten hier auch helfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dass außerhalb der Pfändung liegende Umstände nicht zur Auslegung der Pfändung herangezogen werden dürfen ist ja bekannt.

    Aber das auf die zweifelsfreie Identifizierung des Schuldners auszudehnen, wenn der Schuldnername richtig ist und allenfalls durch die Angabe des Geburtsdatums dem Drittschuldner Sicherheit dahingehend gegeben werden soll, dass es sich um um die Person handelt, halte ich für übertrieben.

    Nicht umsonst ist das Geburtsdatum in einer Pfändung oft gestrichen - leider meist so, dass man es trotzdem noch lesen kann (eigentlich eine Frechheit).

  • ich hoffe mal ich bin hier im Thema halbwegs richtig...

    Wie verhält es sich bei der Privatinsolvenz? muss der Drittschuldner dem Treuhänder Abrechnungen zur Verfügung stellen? Nach meinen Informationen ist er nicht verpflichtet dies zu tun und der Schuldner selbst muss die "Leistung" erbringen und diese zur Verfügung stellen. Ich hatte mir auch mal den Paragraphen hierzu zurecht gelegt, bin mir aber nicht mehr sicher. Wäre super wenn einer von euch diesen vielleicht parat hat.

  • ich hoffe mal ich bin hier im Thema halbwegs richtig...

    Wie verhält es sich bei der Privatinsolvenz? muss der Drittschuldner dem Treuhänder Abrechnungen zur Verfügung stellen? Nach meinen Informationen ist er nicht verpflichtet dies zu tun und der Schuldner selbst muss die "Leistung" erbringen und diese zur Verfügung stellen. Ich hatte mir auch mal den Paragraphen hierzu zurecht gelegt, bin mir aber nicht mehr sicher. Wäre super wenn einer von euch diesen vielleicht parat hat.

    Wenn der TH die Abrechnung haben will, soll er doch einen Paragrafen nennen, nach dem der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein soll.

    Von mir gibt es keine Abrechnung.

  • Guten Morgen! Besagter DS stellt sich eben auf den Standpunkt, dass die Identifizierung des Schuldners eindeutig anhand des PfüBs möglich sein muss. Tatsachen außerhalb des PfüBs - wie z.B. das durch den Gl.Vertreter im Nachhinein mitgeteilte Geburtsdatum - werden nicht berücksichtigt. Nagut, dann soll es so sein... ;) Sonnige Grüße

    Dass außerhalb der Pfändung liegende Umstände nicht zur Auslegung der Pfändung herangezogen werden dürfen ist ja bekannt. Aber das auf die zweifelsfreie Identifizierung des Schuldners auszudehnen, wenn der Schuldnername richtig ist und allenfalls durch die Angabe des Geburtsdatums dem Drittschuldner Sicherheit dahingehend gegeben werden soll, dass es sich um um die Person handelt, halte ich für übertrieben.


    Ich möchte mich hier mal mit einem ähnlichen gelagerten Fall anschließen.

    Pfüb ist ergangen gegen einen Schuldner mit einem eigentlich (gefühlt) nicht so häufigen Namen. Drittschuldner ist eine Bank.

    Diese teilt in der Drittschuldnererklärung mit, dass mit den Angaben aus dem Pfüb (Name und Anschrift) keiner der Kunden als Vollstreckungsschuldner identifiziert hätte werden können.

    Gläubiger-Vertreter beantragt nunmehr einen Berichtigungsbeschluss dahingehend, dass der Pfüb um das Geburtsdatum des Schuldners ergänzt werden soll. Grund: nach aktueller Drittauskunft ist Konto des Schuldners bei der DS vorhanden

    Spontan sehe ich jetzt keine Berichtigungsmöglichkeit, insbesondere liegt kein Fall des § 319 ZPO vor.

    Würde mich daher über eure Meinungen freuen.

  • Ich sehe hier ebenfalls keinen Berichtigungsgrund, selbst bei einer weiten Auslegung des § 319 ZPO. Meines Erachtens würde eine Ergänzung des Pfüb unter Umständen sogar eine nachträgliche unzulässige Konkretisierung darstellen. Der Antrag wäre daher meines Erachtens eher zurückzuweisen.

  • Ebenfalls sehe ich hier keine Berichtigungsmöglichkeit, der Beschluss wurde antragsgemäß erlassen- ein Fehler liegt nicht vor, welcher berichtigt werden könnte. Dass dieser mangels konkreter Bezeichnung ins Leere geht ist schade, aber nun muss neu mit konkreter Bezeichnung gepfändet werden.

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