Drittschuldner weigert sich, Auskunft abzugeben

  • Hallo liebe Forengemeinde! :)

    Eben rief mich eine Mitarbeiterin eines Gl.Vertreters an und schilderte mir folgenden Sachverhalt:

    Ein von ihnen beantragter PfüB wurde erlassen und dem DS zugestellt. Allerdings ist die Schuldnerin wohl vor Zustellung umgezogen, weshalb nun die Adresse im PfüB nicht mehr mit der tatsächlichen Adresse übereinstimmt.

    Jetzt weigert sich der DS, die Auskunft nach § 840 ZPO abzugeben, weil seiner Meinung nach nun die eindeutige Identifizierung der Schuldnerin nicht mehr möglich ist. Auch ein Schreiben des Gl.Vertreters an den DS mit Name, Geburtsdatum und -ort sowie aktueller Adresse der Schuldnerin ändert nichts an der Meinung des DS.

    Die Mitarbeiterin fragte mich nun, was sie da machen könnten.

    Ich würde grds. sagen, dass ein Umzug des Schuldners kein Grund für den DS darstellt, die Drittschuldnerauskunft abzugeben. Aber steht das vielleicht auch irgendwo? Ich bin verwirrt. :oops:

    Liebe Grüße und vielen Dank schonmal. :)

  • Also eine Drittschuldnererklärung muss er so oder so abgebeben.

    Wenn er den Schuldner nicht einwandfrei als sein Gläubiger identifizieren kann, muss er sagen, dass die Forderung nicht anerkannt wird.

    Wenn der Gläubiger aber die Daten "nachgeliefert" hat, und die nicht denen in der Pfändung widersprechen (abgesehen von der Adresse), halte ich die Weigerung des DS für unverhältnismäßig.

    Der Gläubiger kann die Abgabe der Drittschuldnererklärung aber nicht erzwingen oder einklagen.

    Als Gläubiger würde ich auf Zahlung klagen, wenn der DS gar keine Erklärung abgibt. Dann kann der Gläubiger nämlich von der Zahlung ausgehen.

  • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss eindeutig und bestimmt sein; fehlt es hieran, ist der PfüB nicht wirksam.
    Im vorliegeden Fall ist das wohl eher strittig....Nach LAG Hamm BB 1968,710 ist es einem Drittschuldner grundsätzlich nicht zumutbar, Ermittlungen anzustellen, um herauszufinden, wer der Pfändungsschuldner ist.

    Durch eine unvollständige Bezeichnung des Pfändungsgläubigers könnte die Rechtsstellung des Drittschuldners beeinträchtigt werden. So ist zweifelfhaft, ob der Drittschuldner bei unvollständiger Parteibezeichnung durch § 836 ZPO geschützt wird. Hier besteht ggf. die Gefahr, dass der Drittschuldner an einen Nichtberechtigten leistet. (So Ehlenz, Diefenbach in "Pfändung in Bankkonten und andere Vermögesnwerte")

    Einmal editiert, zuletzt von Michel_aus_L (4. Juni 2013 um 14:04) aus folgendem Grund: redaktionell

  • Nach LAG Hamm BB 1968,710 ist es einem Drittschuldner grundsätzlich nicht zumutbar, Ermittlungen anzustellen, um herauszufinden, wer der Pfändungsschuldner ist.

    Ist die Fundstelle richtig? Juris findet die Entscheidung nicht.

  • Für mich persönlich erscheint es aber eher fragwürdig, ob die eindeutige Identifizierung des Pfändungsschuldners an der Adresse festgemacht werden kann. Es stört mich ja auch nicht, wenn im Titel und im PfüB unterschiedliche Adressen angegeben sind.

  • Das ist mir durchaus bewusst. Ich habe das lediglich geschrieben, um darauf hinzuweisen, dass es in meinen Augen nicht auf eine übereinstimmende Adresse ankommt.

    Was wäre denn dann deiner Meinung nach die Lösung des vorliegenden Problems?

  • ...aber den Titel sieht der Drittschuldner in der Regel ja nicht.

    Der Titel ist für den Drittschuldner völlig uninteressant, weil der nicht Teil des PfÜB ist.

    Allerdings ist es durchaus möglich, dass die Identifizierung des Schuldners Probleme bereitet, wenn der Schuldner eine andere Anschrift hat.

    Ich hatte es auch schon gehabt, dass der Name und die Adresse richtig waren, aber es war trotzdem nicht die richtige Person. Vater und Sohn hatten den gleichen Vornamen und wohnten unter gleicher Anschrift.

    Oft ist dem Gläubiger auch schon mal nur eine frühere Anschrift bekannt. Es dürfte dem Drittschuldner auch nicht schwer fallen, die Personenidentität aufgrund der früheren, auch im bekannten Anschrift, festzustellen.

    Hast Du noch mal nach der Fundstelle gesehen, oder kannst Du das Datum und Az. der Entscheidung des LAG Hamm sagen?

  • Ja, die Fundstelle ist so richtig, allerdings finde ich den Volltext im Netz auch nicht.......
    Ich habe sie aus dem o.a. Buch.

  • Ja, die Fundstelle ist so richtig, allerdings finde ich den Volltext im Netz auch nicht.......
    Ich habe sie aus dem o.a. Buch.

    Wie ich die Fundstellenangaben in irgendwelchen Aufsätzen oder Büchern ohne Datum und Az. hasse .....:teufel:

  • Finde das grds. auch schwierig.
    Denke aber, dass der Drittschuldner nur dann zulässigerweise die Personenidentität infrage stellen kann, wenn er mehrere Gläubiger hat, auf die die Angaben im Beschluss zutreffen könnten - sprich bei Namensidentität - und wenn entweder beide (eher selten) oder keiner unter der angegeben Adresse wohnt.

    Allerdings müsste der Gläubiger das ja erstmal entsprechend (fundiert) anzweifeln...und das dürfte eher schwierig sein.

    Was wäre denn von einem Antrag des Gläubigers auf Ergänzung des Rubrums hinsichtlich weiterer persönlicher Angaben des Schuldners (Geburtsdatum, Beruf) zu halten, dann dürfte das Problem doch ausgeräumt sein, oder?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich hab beim Gläubiger nochmal nachgefragt, wer der DS ist. Es ist eine Bank - mir kommt da folgender Gedankengang: Wenn ich ein Konto bei einer Bank habe und ziehe um, dann muss ich die neue Adresse auch der Bank mitteilen. Somit müsste vorliegend dem Drittschuldner sowohl die alte als auch die neue Adresse - mitgeteilt durch den Schuldner - vorliegen. :confused:

    Der Gläubiger wird jetzt erstmal einen Antrag auf "klarstellenden Beschluss" stellen. Mal schauen, wie das weitergeht...

    Ich danke euch schonmal für eure Antworten!

  • Hat schon mal jemand Onkel Kurti gefragt? 15. Auflage, Rdn. 511 mit Fußnoten zu einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz BB 1968, 709 (ist wohl die Fundstelle von Michel_L) und einer Entscheidung des OLG Stuttgart mit genau dem Fall, dass der Schuldner mit der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

    Aber der Link trifft wohl auch knapp daneben :(

  • Also eine Drittschuldnererklärung muss er so oder so abgebeben.

    Wenn er den Schuldner nicht einwandfrei als sein Gläubiger identifizieren kann, muss er sagen, dass die Forderung nicht anerkannt wird.

    Wenn der Gläubiger aber die Daten "nachgeliefert" hat, und die nicht denen in der Pfändung widersprechen (abgesehen von der Adresse), halte ich die Weigerung des DS für unverhältnismäßig.

    Der Gläubiger kann die Abgabe der Drittschuldnererklärung aber nicht erzwingen oder einklagen.

    Als Gläubiger würde ich auf Zahlung klagen, wenn der DS gar keine Erklärung abgibt. Dann kann der Gläubiger nämlich von der Zahlung ausgehen.

    Zustimm :)

    Gerade bei gängigen Namen kommtes allerdings vor, dass größere Institute ein paar Duzend Kunden mit gleichem Namen haben. Das in den meisten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kein Geburtsdatum genannt ist, macht die Sache nicht leichter, zumal gerade in Großstädten wie Hamburg oder Berlin in manchen Strassen 20 "Peter Müller" wohnen.

    Im übrigen halten wir es mit dem BGH Urteil, Beschluß v. 13.03.2008 - VII ZB 62/07

    Der Inhalt eines Pfüb´s muss sich "aus sich selbst heraus ergeben. Umstände ausserhalb des Pfübs dürfen nicht zur Auslegung herangezogen werden....."


    Ich finde, das ist eindeutig. Also Drittschuldnererklärung abgeben und mitteilen, dass die Forerung nicht anerkannt wird.

  • Mittlerweile habe ich auch mit dem DS telefoniert, weil mich die Sache nicht losgelassen hat. :D

    Er stützte seine Ansicht auch auf den oben zitierten Beschluss des BGH vom 13.03.2008. Das Ganze wird jetzt auf einen "Abänderungsbeschluss" hinauslaufen, welcher von der Gläubigerseite beantragt wird.

    Wieder was dazugelernt. ;)

    Vielen Dank für eure Hilfe!

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