Hallo liebe Kollegen,
ich habe heute einen Antrag auf Erlass einen Pfänungs- und Überweisungsbeschlusses bekommen. Antragsteller leben in Österreich. Diese sind die volljährigen Kinder des in Deutschland lebenden Schuldners.
Vom Bezirksgericht in Österreich liegt mir nun ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vor.
Auf diesem Beschluss ist ein Stempelaufdruck mit den Worten: Dieser Beschluss ist rechtskräftig und vollstreckbar. Versichert wird dies durch die dortige Geschäftsleitung des Bezirksgerichts.
Ein Zustellungsnachweis an den Schuldner liegt mir nicht vor. Insofern ergeht Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO.
Meine Frage richtet sich nach der Vollstreckungsklausel. Dieser Vermerk wird doch sicher nicht die Klausel ersetzen oder?
Gemäß § 1082 ZPO findet aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Ist dieser Stempel mit Versicherung die Bestätigung oder ergibt sich sich diese aus dem Gesetz nach Art. 3 der o. g. VO?
Muss gar der Richter einer Kammer des Landgerichts die Vollstreckbarkeit erklären? Dies ergibt sich aus Artt. 38, 39 EuGVVO.
Ich bin der Meinung, das ich keine Vollstreckungsklausel nachfordern muss. Meine Kollegin sieht es nicht so.
Aber ich bin ganz ehrlich. Ich habe auch keine Ahnung. Ich habe solch eine Sache das erste Mal bekommen.
Kann mir jemand von euch einen Tipp geben