Guten Tag,
ich habe hier folgenden Fall und wäre froh um jeden Hinweis bzw. Input dazu:
Mandant hat Beitragsrückstände in Höhe von 36.000,- Euro bei privater Krankebversicherung, die sich bereits seit 2009 anhäuften.
Krankenversicherer stellte im Jahr 2012 das Ruhen des Vertrages dar, wonach nur noch Behandlungskosten Akutnotfälle und Schmerzzustände erstattet werden.
Im Dezember 2012 erfolgte eine Behandlung in einem Krankenhaus. Dieses macht hieraus Behandlungskosten in Höhe von 23.000,- Euro geltend.
Im Mai 2013 hat der Mandant mit der Privaten Krankenversicherung einen Vergleich dergestalt geschlossen, dass die von der pkv anerkannten Erstattungskosten in Höhe von 23.000,- Euro nicht erstattet, sondern mit den bestehenden Beitragsrückständen von 36.000,- Euro "verrechnet" werden. Im Gegenzug verpflichtete sich die PKV dazu das Ruhen des Vertrages (trotz weiter bestehender Rückstände) umgehend aufzuheben und künftige Behandlungen wieder voll zu erstatten.
Ist durch diese Verrechnungsvereinbarung der Straftatbestand des § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) berührt?
Vorliegend kommte es wohl darauf an, ob die Befriedigung der PKV (als Gläubiger des Mandanten) als kongruente oder inkongruente Deckung zu beurteilen ist.
Ich selbst habe bereits auf § 394 BGB hingewiesen, wonacht wohl Aufrechnungen seitens des Krankenversicherers grds. möglich sind.
Die AVB der Versicherung sagen zu solchen Aufrechnungen nichts.
Weiss jemand, wie der Fall zu beurteilen ist. Soweit ich ersehen kann, ist Rspr. zu identischen Fällen nicht verfügbar.
Gruß
Andrea