Generalvollmacht und Geschäftsführer

  • Im Grundbuch ist die X-GmbH als Eigentümer eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH ist A.
    B, die Ehefrau des A, hat aufgrund einer General-und Vorsorgevollmacht des A namens der X-GmbH für die S-Bank eine Grundschuld bestellt und hat jetzt die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch beantragt.

    In der beurkundeten General-und Vorsorgevollmacht ist u.a. bestimmt:
    Diese Vollmacht umfasst auch die Bevollmächtigung zum Handeln für alle Gesellschaften, an denen der Vollmachtgeber heute und künftig beteiligt ist.

    Kann die Grundschuld eingetragen werden ?

  • Ich meine ja,
    es gibt zwar meines Erachtens 2 Probleme bei denen ich aber zum Schluss komme, dass diese hier nicht zum Tragen kommen.
    1. Darf der Geschäftsführer für die GmbH eine Generalvollmacht erteilen; Handlungsvollmacht ? Übertragung aller Befugnisse auf einen Dritten ?

    2. Umfang der Generalvollmacht, da der Vollmachtgeber in seiner Vollmacht auch die Übertragung/Unterbevollmächtigung näher benennt ist diese wohl auch mitumfasst.

  • Der Fall klingt für Außenstehende sicherlich spannend- wenn man sowas aber selber zu entscheiden hat, flucht man wahrscheinlich erstmal....;)

    Eine Gegenfrage:
    War der A, als er die Generalvollmacht erteilte, bereits GF der GmbH ?
    War er seitdem immer einzelvertretungsberechtigt ?

    (wenn ja, würde ich mir vielleicht tendenziell etwas leichter damit tun, hier eine wirksame Vertretung zu erblicken......
    ist aber nur meine vorläufige Tendenz....... man wird wohl nicht umherkommen, sich Kommentierung zu den § 164 (wg. Untervertretung) und zu § 167 anzuschauen....).

    Davon abgesehen:
    Mir selber würde ein solches "Konstrukt" nicht gefallen, weil es die notwendige Klarheit, die der Rechtsverkehr in Bezug auf die Geltung von Vollmachten meines Erachtens verlangen kann, vermissen lässt....
    (wenn man hier vom Vorliegen einer "Vollmacht" für die GmbH sprechen kann, dann wäre es ja eine Art auflösend bzw. aufschiebend bedingte Vollmacht, abhängig von der Vertretungsbefugnis des A als GF......)

  • A war bereits bei Vollmachtserteilung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und ist es heute noch. Er befindet sich auf Auslandsreise.

    Meines Erachtens kann der Geschäftsführer einer GmbH nur eine sog. Generalhandlungsvollmacht erteilen, § 54 HGB ??

    Brandenburgisches  Oberlandesgericht v. 18.01.2010  Aktenzeichen: 5  W  56/09

  • Die angeführte Entscheidung kenne ich nicht, aber vielleicht noch was "Formales":

    Zitat

    für alle Gesellschaften, an denen der Vollmachtgeber heute und künftig beteiligt ist.


    Demnach wäre ja auch in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass der A Gesellschafter dieser GmbH ist.

    Hast du ins elektr. HR geschaut und dort eine Gesellschafterliste gefunden ?

    Die Frage wäre dann, inwiefern das als Nachweis im Grundbuchverfahren ausreicht...... nach § 16 GmbHG entfaltet die beim HR vorliegende Liste ja in gewissem Sinne Gutglaubenswirkung..... aber kann man das auch "indirekt" für diesen Fall hier heranziehen ??:gruebel:

  • Ich hänge mein Problem mal hier an und wäre für Hilfestellung bei der Frage der Auslegung folgender Vollmacht der eingetragenen GmbH sehr dankbar: Zu notariellem Protokoll hat der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der eingetragenen Eigentümerin E GmbH namens der GmbH erklärt:

    "Hiermit erteile ich Herrn BV eine Generalvollmacht folgenden Inhalts:

    Herr BV ist als Bevollmächtigter befugt, mich in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, welche die vorgenannte Gesellschaft betreffen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Bevollmächtigte kann auch Grundstücke der GmbH veräußern und erwerben, die Vertragsbedingungen aushandeln und Untervollmacht erteilen. Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte in eigenem Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen."

    Von der Möglichkeit der Unterbevollmächtigung wurde Gebrauch gemacht und der Unterbevollmächtigte hat jetzt namens der GmbH ein Kaufvertragsangebot angenommen. Es soll jetzt eine Vormerkung zugunsten des Käufers eingetragen werden.

    Meine Frage ist, ob die Formulierung der Vollmacht ausreicht (wenn man so will in dem Sinne, dass diese auf die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beschränkt ist?) oder ob hier evtl. ein Fall der unwirksamen Übertragung sämtlicher Geschäftsführer-Befugnisse vorliegt.

  • Meines Erachtens kommt es momentan nur auf das Antragsrecht für die erwerbende GmbH an, weil die Eintragung der Vormerkung vom Veräußerer bewilligt wurde. Für das Antragsrecht ist jedoch kein Vertretungsnachweis erforderlich, weil die Antragsberechtigung bei einem reinen Eintragungsantrag nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sein muss (BGHZ 141, 347 = , Rpfleger 1999, 437 = DNotZ 1999, 734 = DNotI-Report 16/1999, 137). Daher ist auch für Organe juristischer Personen kein Vertretungsnachweis erforderlich (Meikel/Hertel, GBO, 10. Auflage 2009, § 30 RN 13 unter Hinweis auf diese Entscheidung und auf Böhringer, Rpfleger 1994, 449).

    Davon abgesehen, liegt mE keine Generalvollmacht, sondern eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB vor, weil sie sich auf die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der GmbH beschränkt (s. BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 18.07.2002, III ZR 124/01 unter Zitat BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 209/76). Schippers führt dazu in seinem Beitrag „Organvertretende Generalvollmachten - Zulässigkeitsgrenzen von „shared legal services” im GmbH-Konzern“, DNotZ 2009, 353 ff aus: Von einer echten Übertragung von Organbefugnissen streng zu unterscheiden ist deren Delegation aufgrund Vollmacht.52 Der Bevollmächtigte erhält lediglich eine durch Rechtsgeschäft erteilte abgeleitete (derivative) Vertretungsbefugnis, die kumulativ neben die aufgrund Bestellungsakt ex lege bestehende organschaftliche (originäre) Vertretungsmacht tritt. Die Vollmachtserteilung führt weder zu einem Rechtsübergang noch zu einer Rechtsteilung noch zu einer Rechtsverdoppelung, da durch sie keine Organbefugnisse übertragen, abgespalten oder dupliziert werden. Sie führt vielmehr zu einer Schaffung neuen, von der Organbefugnis verschiedenen Rechts. Die Vollmacht wird quasi aus der Quelle (Organbefugnis) geschöpft, ohne die Quelle zu verändern oder mit ihr identisch zu sein.“…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ganz ganz schlimm ist dieses Beamtendeutsch, finde ich... Ich verstehe da leider immer nur Bahnhof und bin jetzt immer noch genauso schlau wie vorher :D

  • Hallo Prinz,

    herzlichen Dank für Deine Einschätzung und vor allem den Aufsatz. Damit finde ich es gut vertretbar, die Generalvollmacht so auszulegen, dass hier alles "o.k." ist.

    (Zur Klarstellung: Hier veräußert die GmbH; siehe

    Ich hänge mein Problem mal hier an und wäre für Hilfestellung bei der Frage der Auslegung folgender Vollmacht der eingetragenen GmbH sehr dankbar: Zu notariellem Protokoll hat der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der eingetragenen Eigentümerin E GmbH namens der GmbH erklärt: (...)

    )

  • Mich plagt folgendes ähnliches Problem, bei dem ich für Unterstützung dankbar wäre. Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor.
    Für die Erwerberin tritt unter Vorlage einer notariellen Vollmacht Herr X auf.
    Bei der Erwerberin handelt es sich um eine AG, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand (Herr Y) Herrn X eine Generalvollmacht erteilt hat. In der Vollmacht ist allerdings nirgendwo erwähnt, dass er auch als Vorstand für die AG auftritt; zu finden ist lediglich u.a. der Passus:
    "Insbesondere umfasst die Vertretungsbefugnis des Herrn X auch die Vertretung in allen Handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch zur Vertretung von mir als persönlich haftendem Gesellschafter von Kommanditgesellschaften i.S. einer Vollmacht gem. § 54 HGB, bei Gründungen sowie Anmeldungen zum Handels-/Partnerschafts- oder sonstigen Registern sowie bei Rechtshandlungen nach dem UmwG."

    Des Weiteren ist auch ein Absatz hinsichtlich des Erwerbs von Grundeigentum enthalten.

    Ich frage mich nun, ob Herr X auch zum Erwerb von Grundstücken für die AG bevollmächtigt sein kann, da sich für mich aus dem Aufbau der Vollmacht eher ergibt, dass er lediglich für Herrn Y privat auftreten kann, nicht jedoch für die AG . Oder übersehe ich irgendwas in Bezug auf § 54 HGB :gruebel:?

  • Wenn Y nach deiner Überzeugung alleinvertretungsberechtigt für die AG ist, warum soll dann die Vollmacht, die ihrem Aufbau nach für die AG spricht, nicht auch für die AG selbst gelten? Das Wort "insbesonders" ist für mich jedenfalls nur eine Präzisierung für die Person Y als alleinvertretungsberechtigter Vorstand. Da es sich ja um eine AV handelt, kann es ja nur um die Frage gehen, obX für die AG antragsbefugt nach § 13 GBO ist.

  • Hallo nemo, schön von dir zu hören :D:)...
    Also: In der Vollmacht ist keinerlei Hinweis auf die AG (deshalb meine Bedenken) und auch nicht, dass Herr Y diese Vollmacht als Vorstand der AG erteilt...deshalb meine Bedenken. Und ja, vorliegend ist vorerst die Antragsberechtigung- und nicht auch die Bewilligungsberechtigung zu prüfen.

  • Wäre die Vollmacht privat erteilt, könnte der Text nicht lauten: „..auch die Vertretung in allen Handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch zur Vertretung von mir als persönlich haftendem Gesellschafter von Kommanditgesellschaften i.S. einer Vollmacht gem. § 54 HGB..“

    Handels- und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten sind solche, die die Handelsgesellschaft betreffen. Und wenn eine Vollmacht nach § 54 HGB erteilt wurde, dann setzt das ja geradezu voraus, dass Vollmachtgeber nicht die Privatperson, sondern eine Handelsgesellschaft ist.

    Mit einer Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB dürfen allerdings nicht die dem Geschäftsführer zwingend als Organ vorbehaltenen Zuständigkeiten übertragen werden. Wie sich aus dem Gutachten des DNotI vom 16.08.2016, Abrufnummer: 141427, ergibt fallen darunter insbesondere die Buchführungspflicht, die Insolvenzantragspflicht, öffentlich-rechtliche Pflichten, etwa zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Einreichungs- und Bekanntmachungspflichten und die Einberufung
    der Gesellschafterversammlung. Das ist aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz. Die dem Geschäftsführer als Organ übertragenen Zuständigkeiten sollen nicht übertragen werden, insoweit :daumenrau

    Dann muss ich also in einem solchen Fall immer davon ausgehen, dass die Vertretungsbefugnis sowohl die Privatperson als auch (so wie hier vorliegend) ggffs. die von dem jeweiligen Vollmachtgeber organschaftlich vertretenen Gesellschaften umfasst? Zumindest soweit diese zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits bestanden?

  • Wenn sich -wie vorliegend- aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Vollmacht nicht eigenen Namens erteilt wurde, dann reicht dies aus (s. BayObLG, Beschluss vom 05.09.1991 - BReg 2 Z 105/91). Der BGH führt dazu im Beschluss vom 14. 4. 2005, V ZB 4/05, aus: „Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass zu den Erklärungen der Beteiligten die Angabe gehört, ob sie im eigenen oder im fremden Namen handeln (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 9 BeurkG Rdn. 9). Dass N. S. die Grundschuld nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der als erschienen aufgeführten Gesellschaft und Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks bestellt hat, ist jedoch offensichtlich und bedurfte nicht der ausdrücklichen Klarstellung…“ Und wenn eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt wird, dann kann die Vollmacht nur namens der Handelsgesellschaft erteilt worden sein. Wagner führt dazu in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 54 RN 7 aus: „Zur Erteilung berechtigt ist jeder Kaufmann i.S.d. §§ 1-6, ebenso Genossenschaften, § 42 Abs. 2 GenG, und juristische Personen gem. § 33, auch Insolvenzverwalter. Unternehmen, die kein Handelsgewerbe betreiben und auch nicht durch Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erlangen, können nicht Vollmachtgeber sein3)…“

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  • Hätte in diesem Fall eher Bauchschmerzen mit einer großzügigen Auslegung. Die Vollmacht ist m.E. in dem genannten Passus völlig missglückt.

    So spricht die in der Vollmacht vorgenommene Konkretisierung ("insbesondere...") von der Bevollmächtigung in "handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten". Im engeren Sinne verstehe ich hierunter, dass der Vollmachtnehmer nun die Rechte des Vollmachtgebers an seinen Gesellschaftsbeteiligungen (z.B. in Gesellschafterversammlungen etc.) wahrnehmen können soll.

    Dann sei der Vollmachtnehmer jedoch "insbesondere auch zur Vertretung des Vollmachtsgebers als persönlich haftendem Gesellschafter von Kommanditgesellschaften i.S. einer Vollmacht gem. § 54 HGB" berechtigt. Zwar kann man hier erkennen (insofern stimme ich Prinz zu), dass - wenn auch völlig zusammenhanglos in die Vollmacht eingefügt - wohl der Vollmachtnehmer auch Kommanditgesellschaften, an der der Vollmachtgeber als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, vertreten können soll. Eine Bevollmächtigung hinsichtlich der Vertretung einer AG, die in diesem Fall im Übrigen wohl in der gesamten Urkunde noch nicht mal erwähnt wird, kann ich hier allerdings nicht erkennen. In Anbetracht der Tatsache, dass im Grundbuchverfahren Vollmachten ohnehin eng auszulegen sind, würde ich auf einer Genehmigung bestehen.

  • Ob zur Eintragung der AV eine Genehmigung verlangt werden kann, erscheint mir fraglich, weil das Bestehen des vorzumerkenden Anspruchs grundsätzlich nicht zu prüfen ist
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post679128
    (die eingetragene Vormerkung begründet keine Vermutung für das Bestehen des durch sie gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs und ermöglicht im Falle seines Nichtbestehens damit auch nicht dessen gutgläubigen Erwerb, s. OLG München, Beschluss v. 28.07.2016, 34 Wx 233/16) und die Antragsberechtigung bei einem reinen Eintragungsantrag nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sein muss (s. oben, #8).
    Grundsätzlich scheint mir auch dem Erwerb für die AG die Formulierung „Insbesondere umfasst die Vertretungsbefugnis des Herrn X auch die Vertretung in allen Handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch zur Vertretung von mir als persönlich haftendem Gesellschafter von Kommanditgesellschaften i.S. einer Vollmacht gem. § 54 HGB“, nicht entgegen zu stehen, weil mE unter „allen Handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten“ wegen der nachfolgenden Ergänzung „insbesondere auch zur Vertretung von mir als persönlich haftendem Gesellschafter von Kommanditgesellschaften..“ solche zu verstehen sind, bei denen der Vollmachtgeber eine der Komplementärstellung in den betreffenden Kommanditgesellschaften vergleichbare Stellung innehat.

    Möglicherweise entstammt die AG ja auch der formwechselnden Umwandlung einer KG in die AG (§ 214 Absatz 1 UmwG, s. dazu Dirksen/Blasche in Kallmeyer Umwandlungsgesetz, 5. Auflage 2013, § 214 RN 3), zu der der Bevollmächtigte ebenfalls befugt ist (…“bei Gründungen sowie Anmeldungen zum Handels-/Partnerschafts- oder sonstigen Registern sowie bei Rechtshandlungen nach dem UmwG.").

    Die formwechselnde Umwandlung von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft lässt den Fortbestand der Vollmacht jedoch unberührt. Meister/Klöcker führen dazu in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 5. Auflage 2013, § 202 RN 26 aus: „Prokuren, Handlungsvollmachten (§ 54 HGB) und sonstige Vollmachten bleiben aufgrund der Identität des Rechtsträgers bestehen, da es für diese keine rechtsformspezifischen Eigenheiten gibt…..“).

    Erteilt ein Kaufmann eine Vollmacht, dann wird vermutet, dass sie sich auf den Betrieb des Handelsgewerbes bezieht, so dass im Rahmen der Vermutung (s. § 344 HGB) von einer Handlungsvollmacht auszugehen ist (s. Joost in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2008, § 54 RN 6). Diese Vermutung wird vorliegend auch dadurch begründet, dass in der Vollmacht selbst die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB angesprochen ist.

    Da die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB der Eintragung im Handelsregister nicht fähig ist, muss sich der Rechtsverkehr selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Handlungsvollmacht wirksam erteilt worden ist (s. Joost in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2008, § 54 RN 27).

    Dazu hat Else ausgeführt „Bei der Erwerberin handelt es sich um eine AG, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand (Herr Y) Herrn X eine Generalvollmacht erteilt hat..“

    Interessant zu wissen wäre allerdings, wie diese Kenntnis erlangt wurde und ob sie sich auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bezieht. Auch stellt sich die Frage, ob es zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung eine Kommanditgesellschaft gab, an der der Vollmachtgeber als Komplementär beteiligt war und die später formwechselnd in die jetzige AG umgewandelt wurde.

    Dem Fall des BGH, Urteil vom 18. 7. 2002 - III ZR 124/01, lag eine Vollmacht zugrunde, bei der die Vollmachtgeberin eine Generalvollmacht zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten erteilt hatte und der Bevollmächtigte befugt sein sollte, für die Vollmachtgeberin sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen zustanden. Die betreffenden Unternehmen waren in der Vollmacht nicht im Einzelnen aufgeführt. Die Revision hatte gerügt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Auslegung unterlassen und unberücksichtigt gelassen habe, dass die Vollmacht der damaligen Geschäftsführerin in erster Linie für ihren eigenen, persönlichen Rechtskreis erteilt worden sei und sich nur daneben auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der von ihr vertretenen Unternehmungen erstreckt habe. Der BGH hat diese Rüge für begründet gehalten und letztlich die Vollmacht „soweit sie die geschäftlichen Aktivitäten der Vollmachtgeberin für die Beklagte betrifft“ in eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB umgedeutet.

    Allerdings kann sich die Generalhandlungsvollmacht nur auf alle branchenüblichen Geschäfte beziehen (s. Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 54 RN 27 mwN in Fußn. 21).

    Wenn die AG selbst in der Vollmacht nicht erwähnt wird und auch nicht aus einem Formwechsel der KG hervorgegangen ist, dann müsste mE ersichtlich sein, dass sie Geschäfte der gleichen Branche wie die der in der Vollmacht genannten Kommanditgesellschaften betreibt.

    Ansonsten wird man die Vollmacht wohl nicht als Generalhandlungsvollmacht, sondern nur als allgemeine Vollmacht ansehen können. Joost führt dazu in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2008, § 54 RN 6 aus: „Die Anwendung des Rechts der Handlungsvollmacht setzt deren Abgrenzung von der bürgerlich-rechtlichen Vollmacht voraus. Die Handlungsvollmacht ist begrifflich ein Unterfall der allgemeinen Vollmacht. Sofern daher eine Vollmacht Vertretungsmacht zur Vornahme der in § 54 Abs. 1 genannten Geschäfte verleiht, ist sie eine Handlungsvollmacht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kaufmann den Willen hat, eine Handlungsvollmacht zu begründen. Maßgeblich ist allein, dass er eine Vollmacht mit dem in § 54 Abs. 1 geregelten Inhalt erteilt“ (zur Abgrenzung zwischen Generalhandlungsvollmacht und Generalvollmacht s. a. Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Auflage, § 54 RN 17).

    Dann müsste sich aber aus den Umständen eindeutig ergeben, wer Vollmachtgeber ist. Dabei dürfte es auch darauf ankommen, wie der Nachweis, dass Y zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der AG (oder aber Komplementär einer formwechselnd in die AG umgewandelten KG) war, geführt wurde. Dazu hat Else bislang nichts ausgeführt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Nachweis der Vertretungsbefugnis auf Erwerberseite wurde vorliegend durch notarielle Bescheinigung gem. § 21 BNotO geführt. Ungeachtet dessen hab ich trotzdem einen Blick in das Handelsregister geworfen:
    Die AG entstand Ende 2014 durch Umwandlung im Wege des Formwechsels aus einer GmbH. Die Vollmacht wurde im April 2015 erteilt, demnach als die AG bereits entstanden war. Y war seit Entstehung der AG durchweg alleinvertretungsberechtigter Vorstand der AG.
    Nochmal: In der notariellen Vollmacht findet sich kein Hinweis auf eine KG, AG, GmbH oder sonstiges (dementsprechend kann ich auch nicht beurteilen, ob und inwieweit der Vollmachtgeber gegebenenfalls noch weitere Gesellschaften vertreten darf); der gesamte Aufbau spricht für eine Vollmacht als Privatperson, nicht jedoch als Vertreter einer juristischen Person. Lediglich der eine Passus ist ein kleiner Anhaltspunkt, erscheint aber wirklich eher zusammenhanglos.

  • ... In der notariellen Vollmacht findet sich kein Hinweis auf eine KG, AG, GmbH oder sonstiges (dementsprechend kann ich auch nicht beurteilen, ob und inwieweit der Vollmachtgeber gegebenenfalls noch weitere Gesellschaften vertreten darf); der gesamte Aufbau spricht für eine Vollmacht als Privatperson, nicht jedoch als Vertreter einer juristischen Person. Lediglich der eine Passus ist ein kleiner Anhaltspunkt, erscheint aber wirklich eher zusammenhanglos.

    Umwandlungen nach dem UmwG setzen bestehende Rechtsträger mit inländischem Sitz voraus (s. § 1 UmwG). Und wenn der Vollmachtnehmer Rechtshandlungen nach dem UmwG soll vornehmen können, dann kann es sich wohl kaum um eine „privat“ erteilte Vollmacht handeln, sondern muss sich um eine namens eines Rechtsträgers mit inländischem Sitz erteilte Vollmacht handeln. Also wird wohl eher von einer Generalhandlungsvollmacht auszugehen sein. Frage ist, ob diese Vollmacht von der betreffenden Gesellschaft erteilt sein muss oder ob es ausreicht, dass der vertretungsberechtigte Gesellschafter diese Vollmacht erteilt. Zur Vertretung einer GmbH aufgrund einer Generalhandlungsvollmacht führt der BGH im Urteil vom 18. 7. 2002, III ZR 124/01, aus (Hervorhebung durch mich): „… kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Sie führt zum Ergebnis, die Vollmacht - soweit sie die geschäftlichen Aktivitäten der Vollmachtgeberin für die Beklagte betrifft - als eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB anzusehen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass gegen die Zulässigkeit einer solchen allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 209/76 - WM 1978, 1047, 1048)…“ Ob dies bei der AG, bei der es nur ein einziges vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gibt, auch so gesehen werden kann, scheint bislang noch nicht entschieden worden zu sein. Koch führt in Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 12. Auflage 2016, § 78 RN 10 aus: „Bei der AG wird nicht der Vorstand, sondern die AG selbst durch den Generalhandlungsbevollmächtigten vertreten.“ Wenn es aber zulässig ist, eine Generalhandlungsvollmacht für mehrere Unternehmen zu erteilen, ohne dass diese in der Vollmacht aufgeführt sind (s. den Fall des BGH, Urteil vom 18. 7. 2002 - III ZR 124/01), dann müsste eigentlich das Gleiche wie bei der GmbH gelten.

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