Abtretung Steuererstattungsanspruch an Treuhänder in Wohlverhaltensperiode

  • wer kann helfen:

    mal angenommen Schuldner S befindet sich in der Wohlverhaltensphase und FA setzt mit EStB die ESt für 2010 fest. Für S ergibt sich ein Guthaben. Laut Rspr. des BFH und auch BGH steht der Erstattungsanspruch allein dem Schuldner zu - er ist nicht von § 287 II InsO erfasst. Könnte der Treuhänder um den Erstattungsanspruch zur Masse zu ziehen, diesen vom Schuldner an sich abtreten lassen - oder ist der Treuhänder zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrages wegen seiner beschränkten Verfügungsbefugnis (292 InsO) nicht befugt ???

  • Wann wurde denn aufgehobn, evtl. geht eine NTV?

    Ansonsten: warum sollte eine Abtretung nicht gehen; wir haben das auch schon gemacht, dass wir uns Rechte aus einem Bausparvertrag haben abtreten lassen, der erst -hoppla!- in der WVP aufgetaucht ist (und älter war), um den schnell verwerten zu können...

  • erst einmal sehen, ob das FA nicht verrechnet.

    Und warum Abtretung? Wenn der Schuldner mag, kann er ja zur Verfahrenskostendeckung an den TH leisten.
    Der TH ist ohnehin nur dazu da, Geld in Empfang zu nehmen, IX ZB 163/11, Rn 10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn es kein Fall der NTV ist, warum sollte man dem Schuldner eine Abtretung abverlangen, zu der er nicht verpflichtet ist. § 287 InsO ist in dieser Hinsicht doch eindeutig.

    Das mit dem BSV ist eine andere Sache, weil der ja wohl voher bestanden hat.

  • Wenn der Schuldner sich bereit erklären würde eine Abtretung des Anspruchs an den TH zu unterschreiben, dann wäre es wohl einfacher, wenn er einfach das Geld nach Erhalt an den TH auszahlt. Wozu der Umweg über eine Abtretung? Grundsätzlich wäre es ein Fall für eine NTV.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • wer kann helfen:

    mal angenommen Schuldner S befindet sich in der Wohlverhaltensphase und FA setzt mit EStB die ESt für 2010 fest. Für S ergibt sich ein Guthaben. Laut Rspr. des BFH und auch BGH steht der Erstattungsanspruch allein dem Schuldner zu - er ist nicht von § 287 II InsO erfasst. Könnte der Treuhänder um den Erstattungsanspruch zur Masse zu ziehen, diesen vom Schuldner an sich abtreten lassen - oder ist der Treuhänder zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrages wegen seiner beschränkten Verfügungsbefugnis (292 InsO) nicht befugt ???



    siehe: BGH Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04

    Wie er Senat zwischenzeitlich entschieden hat, wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst, weil er öffentlichrechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Einkommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, ZVI 2005, 437, 438).

    Der streitige Betrag unterfällt damit derzeit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss hat der Schuldner dieses Recht über sein Vermögen zurückerlangt, soweit es nicht von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst wird. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung war damit aus der Insolvenzbeschlagnahme entlassen (MünchKomm-InsO/Hintzen, § 200 Rn. 31, § 203 Rn. 21; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 200 Rn. 6 f).

    Das Insolvenzgericht hat jedoch von Amts wegen die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO prüfen müssen. Eine solche Anordnung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, z.V.b.). Notfalls hat das Insolvenzgericht dies nachzuholen haben. Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt dann eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 21; HK-InsO/Irschlinger, aaO § 203 Rn. 6).

    Bei seiner Entscheidung wird das Insolvenzgericht davon auszugehen haben, dass der streitige Betrag nach dem Schlusstermin als Gegenstand der Masse ermittelt worden ist, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

    Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch, so dass dieser in die Masse fällt, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist. Derartige Steuererstattungsanspüche werden daher zu Recht allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen (BFHE 170, 300, 301; 179, 547, 551 und ständig; AG Göttingen NZI 2001, 270, 271; AG Dortmund ZInsO 2002, 685; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 109; Uhlenbruck, InsO § 35 Rn. 68; Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze § 1 KO Anm. 2 B d; Kübler/Prütting/Holzer, § 35 Rn. 84; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 422; Tipke/Kruse aaO § 251 Rn. 102; Pahlke/Koenig, AO § 251 Rn. 104; Hess, InsO 2. Aufl. § 35 f Rn. 250; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 35 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Andres, § 35 Rn. 59; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 35 Rn. 70; Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz 5. Aufl. S. 52).
    --------------------------------------

    Beachte aber:

    Bei einer evtl. Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist zu beachten, dass die Abtretung auf dem amtlichen Formular erfolgt:

    § 46 AO: Abtretung, Verpfändung, Pfändung
    (1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
    (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
    (3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
    …………
    Formular zum Download gibt es unter:
    http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/…ung/default.php

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (13. Juni 2013 um 22:23) aus folgendem Grund: textliche Verbesserung

  • Danke für die Antworten - grds. fällt also der Erstattungsanspruch zurück ins Vermögen des Schuldners - er könnte den Anspruch also abtreten - d.h. es müsste ein Abtretungsvertrag zwischen TH und S mit förmlicher Anzeige (46 AO) geschlossen werden - kann denn der TH aber überhaupt diesen Vertrag wirksam für die Insolvenzmasse abschließen ? - er hat doch nur noch die beschränkten Befugnisse ? oder bedarf es für die Wirksamkeit eines solchen Abtretungsvertrages zunächst der Anordnung der Nachtragsverteilung bzw. wäre nicht der richtige Weg- bezüglich dieses Erstattungsanspruches die Nachtragsverteilung anordnen zu lassen, so dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich dieses Vermögens wieder auf TH übergeht ???

  • Warum belässt man das Geld nicht einfach dem Schuldner, schliesslich steht es ihm doch zu?

    Scheinbar würde ein Teil der Erstattung über die NTV ohnehin zur Masse gehören.

    Man sollte auch beachten, dass die Anzeige erst nach Entstehung des Anspruchs, also erst am 01.01. des Folgejahres erfolgen darf. Bis dahin könnte der Schuldner es sich doch anders überlegen und die Abtretung anfechten.

    Wenn der Schuldner den Betrag, der durch die NTV raus kommen würde, freiwillig zahlen will, soll er das doch auch machen. Ansonsten NTV und das wäre dann sauberer als diese eigenartige Abtretung.

  • Passend zum Thema:
    Frank Thomas Zimmer, "Die Abtretung von Einkommensteuererstattungen in der Wohlverhaltensphase", ZInsO 2009, 2372-2376

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Unbedingt NTV. Die Abtretungslösung (insbesondere wenn öfter gewählt) könnte Diskussionen mit dem Finanzamt wg. §§ 46 Abs. 4, 383 AO auslösen.


    Wir wissen doch immer noch nicht, wann das Verfahren aufgehoben wurde und ob der Anspruch der Masse zustünde...anderenfalls wüsste ich auch nicht, warum der TH das Geld überhaupt haben möchte

    Aus # 8 lese ich, dass es ein Fall der NTV sein dürfte.

  • also NTV könnte noch erlangt werden - aber hindert dieses NTV auch die Aufrechnung? inzwischen hat FA nämlich mit Ansprüchen der Landesjustizkasse gegen S aufgerechnet?

  • kommt die Anordnung der NTV vor der Aufrechnung, beispielsweise mit Beendigung des Verfahrens, dann greift sie auch, ansonsten ist Ende.

    Verlängert sich das eröffnete Verfahren durch die NTV? Oder ist das ein eigener Rechtsanspruch und wenn ja, wann entsteht der? Mit Beschluss über die NTV oder im unmittelbaren Anschluss an die Aufhebung des Verfahrens?

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