wer kann helfen:
mal angenommen Schuldner S befindet sich in der Wohlverhaltensphase und FA setzt mit EStB die ESt für 2010 fest. Für S ergibt sich ein Guthaben. Laut Rspr. des BFH und auch BGH steht der Erstattungsanspruch allein dem Schuldner zu - er ist nicht von § 287 II InsO erfasst. Könnte der Treuhänder um den Erstattungsanspruch zur Masse zu ziehen, diesen vom Schuldner an sich abtreten lassen - oder ist der Treuhänder zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrages wegen seiner beschränkten Verfügungsbefugnis (292 InsO) nicht befugt ???