Aktenzeichen bei entgegennahme Ausschlagung

  • Guten Morgen,

    meine Geschäftsstellen sind sich uneins darüber, ob man einer Ausschlagung, die man für ein anderes Gericht aufnimmt, ein VI oder ein I Aktenzeichen vergibt. Da ich noch neu im Dienst bin und im Studium nichts zur Aktenordnung gelehrt wurde, wollte ich mal hier fragen, ob sich jemand damit auskennt? Wäre für Rätschläge bzw. Hinweise, wo ich die Lösung suchen kann, dankbar :)

  • auf jeden fall ein VI`er- so kenne ich das zumindest.

    und was die geschäftsstelle da für aktenzeichen draufmalen wäre mir relativ wurst- ist nicht meine baustelle

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

    2 Mal editiert, zuletzt von Loffio (14. Juni 2013 um 08:45) aus folgendem Grund: geheim

  • Wenn wir schon mal bei dem Thema sind: Sollte die Geschäftsstelle die UR I Eintragung selbsständig machen, oder muss ich das tatsächlich verfügen? Auf den Hausvordrucken, die mir die Kollegin für einige Fälle zur Verfügung gestellt hat, steht schön als Verfügungspunkt 1 "UR-Register" drauf. Ist das wirklich nötig? :)

  • Einer Verfügung des Rpfl dazu bedarf es sicher nicht - die Registrierung ist ja auch ureigenster Zuständigkeitsbereich der SE. Zwar sollte eine SE schon wissen, was und in welchen Registern etwas einzutragen ist, aber frag die doch mal beim Kaffee, dann weißt du ganz schnell, ob du ihnen auch bei den einfachen Sachen "Hilfestellung" geben musst. Wenn die Erfassung der Erbausschlagungen als Wohnsitzgericht im VIer nicht erfolgt, wirkt sich das auch ziemlich deutlich auf dein Pensum aus.

  • Wenn die Erfassung der Erbausschlagungen als Wohnsitzgericht im VIer nicht erfolgt, wirkt sich das auch ziemlich deutlich auf dein Pensum aus.


    Danke schonmal an alle :) Aber was bedeutet dieser Absatz? Wenn die Erfassung als Ier stattfindet, sieht es also bei Pepsi so aus, als würde ich weniger arbeiten, weil VIer mehr zählen? Hab ich das richtig verstanden? :gruebel:

  • Korrekt. Die Erbausschlagung als Wohnsitzgericht ist nach Pebb§y - also in Minuten gerechnet - genauso viel wert wie ein Erbscheinsverfahren, eine Nachlasspflegschaft oder eine Erbausschlagung, wenn du das örtlich zuständige NLG bist - und dich ewig damit rumplagst.

    Soweit ich mich erinnere, werden die Urkundssachen in Pebb§y gar nicht gesondert ausgewiesen, sondern - wie andere Verfahrensarten auch - vermittels eines prozentualen Zuschlags zum errechneten Bedarf hinzugerechnet.

  • So auch in HH : Allein maßgebend für das Pensum nach FüIGL (ähnliches Hamburgischen Pensensteuerungssystem, wie Peb§§i) sind für die Nachlasspensen die IVer und VIer-Statistik-Striche. Beurkunden kannst du bis zum Erbr..., wird statistisch zwar erfasst, wirkt sich (wie auch AR), nicht auf das Pensum aus. Daher ist es richtig und wichtig, die AktO (§ 28) zu beachten und die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (sei es als örtlich zust. Nachlassgericht oder als Wohnsitzgericht) mit VI registrieren zu lassen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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