Nach Bemühung der Suchfunktion finden sich hier schon 2 Themen, die allerdings etwas älter sind, und beide kurz abhandeln, dass es kein Genehmigungstatbestand ist:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…tloserkl%E4rung
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…tloserkl%E4rung
Da beide schon etwas älter sind, wollte ich trotzdem nochmal nachfragen:
Die Nachlasspflegerin beurkundet die EV beim Notar und stellt darin einen Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses, also die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs, der nicht mehr aufzufinden ist.
Ich hab von Grundbuchrecht nicht (mehr) ganz so viel Ahnung, aber könnte das GBA jetzt eine nachlassgerichtliche Genehmigung verlangen? Ich habe die Kommentierung des 1821 I Nr. 2 BGB gelesen und komme zu dem gleichen Ergebnis wie in den 2 oben verlinkten Threads, keine Genemigungserfordernis.
Problem ist nun aber unter Umständen das GBA, denn ich denke, wenn der Antrag "einfach so" durchgegangen wäre, hätte ich ihn nicht zur Genehmigung auf dem Tisch. Kann man also eine Genehmigung verlangen oder ist das Unsinn?
Ich würde der Nachlasspflegerin und dem Notar jetzt schreiben, dass keine Genemigungserfordernis vorliegt, wie handhabt ihr das?