gegenständlich beschränkter ES - ehem. DDR für GB

  • Hallo zusammen,

    ich brauche in einem Fall mal eure Hilfe, weil ich irgendwie auf dem Schlauch stehe. Vermutlich ist es nur halb so schlimm.

    Folgender SV:
    Der EL war Deutscher und ist verstorben am 24.08.2012. Er war verheiratet seit 1948, geheiratet hatte er in Halle an der Saale.

    Es gibt ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 25.03.1976, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Es gibt keine Schlusserbeneinsetzung, aber es gibt eine Tochter.

    Laut ESA (beurkundet durch Notar) gibt es 2 Grundstücke im Westen und 1 im Osten. Der EL hatte seinen letzten Wohnsitz im Westen (was auch aus dem Testament hervorgeht).

    Der Notar hat nun einen gegenständlich beschränkten Erbschein beantragt.

    Mein Problem ist nun, dass davon doch lediglich der Grundbesitz im Osten umfasst wäre, oder nicht? :gruebel: Dann hätte ich aber keinen ES für die Grundstücke im Westen... Ich bin verwirrt. :confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Der SV ist unvollständig und ich verstehe nicht, wie bei einem Erbfall von 2012 die DDR oder die Lage eines Grundstücks (Ost-/Westdeutschland) eine Rolle spielen soll. Gibt es evtl Vermögen im Ausland und darum die gegenständliche Beschränkung des ES nach § 2369 BGB? Oder geht es noch um den ersten Erbfall der vorverstorbenen Ehefrau? Ist diese evtl. noch zu DDR-Zeiten gestorben?

    Sorry, aber mit dem was du geschrieben hast, wird man nicht schlau.....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (18. Juni 2013 um 07:19) aus folgendem Grund: § 2369 eingefügt

  • Ich bin verwirrt. :confused:

    ...das ist offensichlich so...und wir sind es auch :D

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  • Vielleicht hat sich die Fragestellerin davon verwirren lassen, dass für die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente nach wie vor DDR-Recht gilt (Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB). Da dies aber natürlich nichts an einer fehlenden Nachlassspaltung ändert, kommt die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nicht in Betracht, zumal es sich in DDR-Fällen im Rechtssinne überhaupt nicht um einen gegenständlich beschränkten Erbschein handelt, sondern um einen Erbschein, der sich auf den gesamten dem Erbstatut der ehemaligen DDR unterliegenden Spaltnachlass erstreckt (Umgangssprache versus exakte rechtliche Ausdrucksweise).

  • Vielleicht hat sich die Fragestellerin davon verwirren lassen, dass für die Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente nach wie vor DDR-Recht gilt (Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB).


    Das glaube ich nicht, dass dieser Gedankengang bei #1 vorlag....

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  • Guten Morgen zusammen,

    also zunächst muss ich sagen, dass ich den SV so geschildert habe, wie er mir laut Urkunde des Notars vorliegt, um den Antrag darzustellen. Und mein Gedankengang war tatsächlich der, dass ich mich gefragt habe, warum überhaupt ein gegenständlich beschränkter ES beantragt wird.

    Da dies aber mein erster Fall mit (einem Hauch) DDR-Bezug ist und ich Nachlass noch nicht lange übernommen habe, habe ich lieber nachgefragt. Wenn sich die Sache so klar darstellt, umso besser. Fälle mit DDR-Bezug habe ich wirklich nicht oft (die Kollegin mit 20 Jahren Erfahrung hatte sowas noch nie). Ich war deshalb verwirrt, weil der EL schon so lange im Westen gelebt hat und ich erstmal gar keinen DDR-Bezug gesehen hab außer vielleicht der Hochzeit. Um das Testament hab ich mir keine Gedanken gemacht, weil es im Zweifel auch nach ZGB gültig wäre, da sich die Ehegatten gegenseitig eingesetzt haben.

    Auch wenn ich mich als Anfänger geoutet hab: vielen Dank für eure Hilfe!

  • Nur mals so angedacht: Es könnte trotzdem (zu recht) ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden, wenn nämlich Nachlass außerhalb der (heutigen) BRD vorhanden ist. Vielleicht ist das der Fall und wurde im Erbscheinsantrag nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Ich würde nachhaken, wo sich denn außer der BRD noch Nachlass befindet. Wenn es solchen gibt. Erbschein erteilen, wenn es ihn nicht gibt, muss der Antrag geändert werden. Keinesfalls darf ohne entsprechenden Antrag einfach ein unbeschränkter Erbschein erteilt werden.

  • Der SV ist unvollständig.....gibt es evtl Vermögen im Ausland und darum die gegenständliche Beschränkung des ES nach § 2369 BGB?

    @uschi: Siehe mein Beitrag in #2. Ich denke, dass der Notar um Klärung gebeten werden kann, denn er muss sich dazu äußern, welche Gegenstände des Nachlasses im Ausland sind. Nur dann ist die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Ebscheines möglich. Ich meine ich habe mal eine Entscheidung dazu gelesen, bei der es darum ging, dass der Antragsteller "einfach so" bzw. vorsorglich eine Beschränkung auf den inländischen Nachlass wollte, ohne dass es konkret bekannten Nachlass im Ausland gab. Das ging dann wegen mangelndem Rechtschutzbedürfnis nicht, weil der Wortlaut des § 2369 BGB von positiv vorhandenem ausländischem Nachlass ausgeht. Ich schau´ mal, ob ich dazu noch was finde....

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  • Wußte ich´s doch...hab´s gefunden:D:

    Voraussetzung für die Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins ist, dass ein Nachlassgegenstand im Inland bzw. weitere oder ein einziger Nachlassgegenstand im Ausland vorhanden ist. Wenn bei der Antragstellung allerdings ausdrücklich versichert wird, dass zum Nachlass kein im Ausland belegenes Vermögen gehört, ist für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins im Sinne des §http://beck-online.beck.de/default.aspx?t…00&g=BGB&p=23692369 I BGB kein Raum, denn es fehlt dann bereits am Rechtsschutzbedürfnis. (Leitsatz der Redaktion)

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 - 3 Wx 21/11, BeckRS 2011, 20925

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  • ... Das ging dann wegen mangelndem Rechtschutzbedürfnis nicht, weil der Wortlaut des § 2369 BGB von positiv vorhandenem ausländischem Nachlass ausgeht.

    Cromwell: So sehe ich das ja auch.

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