Bezugnahme auf Anlage bei PfüB

  • In einem PfüB steht auf Seite 1: "....wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen Drittschuldner A aus -siehe Anlage- gepfändet". Auf Seite 2 sind dann noch gez. Unterschrift des Rpfl. und Ausfertigungsvermerk. PfüB, Anlage und Zustellungsurkunden sind verbunden.

    In der Anlage werden dann die zu pfändenen Ansprüche bezeichnet und dann steht da auch noch eine Anordnung nach § 848 ZPO und ein Satz, dass zum Sequester X bestellt wird.

    Ist diese Anordnung und Sequesterbestellung von der Unterschrift vorne gedeckt? Oder braucht man da nicht einen eigens unterzeichneten Beschluss? Es wird ja eigentlich nur bezüglich der zu pfändenden Ansprüche auf die Anlage Bezug genommen.

    (Das mit dem "Einschalttext" bei Stöber RNr. 515 (alte Auflage) versteh ich nicht ganz)

  • Da gibt es einen Beschluss des BGH, Beschluss vom 13. 3. 2008 - VII ZB 62/07 (NJW-RR 2008,1164), bei dem es aber vordergründig nur um Bezugnahme hinsichtlich Drittschuldner/zu pfändende Forderung geht. Da sagt der BGH:
    "....diesem Zweck wird eine Unterschrift des Rechtspflegers an der in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschlussformular vorgesehenen Stelle gerecht, wenn das Formular ausreichend deutlich auf bestimmte Anlagen verweist und diese Anlagen nachgeheftet sind. Denn durch diese Unterschrift wird nicht nur die Kontrollfunktion, sondern vor allem auch nach außen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anlagen von der Willensbildung des Rechtspflegers umfasst sind. Es ist entgegen der von Stöber vertretenen Auffassung (Forderungspfändung, 5. Aufl., Rdnr. 515) nicht notwendig, dass die Anlagen als Einschalttext vor die Unterschrift des Rechtspflegers unter das Formular eingegliedert werden. Auch ist nicht zu fordern, dass der Rechtspfleger nachgeheftete Anlagen unterschreibt. Mit diesen zusätzlichen Unterschriften würde lediglich eine zusätzliche Beweiswirkung geschaffen...."

    Bei Deiner Sache hätt ich aber auch Bauchweh. Wenn ausdrücklich nur bezüglich der Forderung verwiesen wird und dann steht da noch ein extra Beschluss. Beim BGH geht es ja nur um einen Beschluss und du hast zwei (separate) Beschlüsse.

  • Damit die Vollstrecker etwas dazulernen:

    Aus OLG München vom 12.03.2014, Az. 34 Wx 467/13:

    "....Zwar genügt für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch eine angeheftete -nicht gesondert unterschriebene- Anlage. Für die eigenständige Entscheidung über die Sequesterbestellung kann dies jedoch nicht gelten...."

  • In dem mir vorliegenden Antrag gibt es zwei Schuldner, die als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Ein Schuldner wurde im Antrag an der dafür vorgesehenen Stelle eingetragen, als ich den ganzen Antrag durchhatte, fiel mir ein dahintergeheftetes Blatt "Anlage" auf, wo der zweite Schuldner aufgeführt war.
    An der für die Drittschuldner aufgeführten Stelle des Vordrucks waren drei Drittschuldner eingetragen, auf dem angehefteten Blatt "Anlage" standen neben dem zweiten Schuldner auch noch ein vierter und fünfter Drittschuldner.

    Ich sehe es doch richtig, dass das so nicht geht, oder?
    Kann der Gläubiger es so machen, dass er an den entsprechenden Stellen im Antrag auf die Anlage verweist, oder geht das nur für den Drittschuldner, nicht aber für den zweiten Schuldner, oder geht es gar nicht?

    Danke bereits im Voraus!

  • Ich sehe das etwas pragmatischer: Wenn der Platz für 2 Schuldner nicht reicht, finde ich eine Anlage gerechtfertigt. Ich würde per Hand auf Seite 2 bei dem dort genannten Schuldner z. B. "1." davor setzen und dahinter schreiben "weitere/r Schuldner gemäß Anlage 1", und ebenso würde ich bei den mehreren Drittschuldnern verfahren.

    Ich sehe es doch richtig, dass das so nicht geht, oder?

    Was wäre denn die Alternative? 2 Vordrucke?

  • Kann ich den Hinweis bzw. Verweis denn einfach dazufügen, nur weil der Gläubiger "zufällig" mit dem Antrag ein Blatt eingereicht hat, das mit "Anlage" überschrieben ist, oder muss der Gläubiger zumindest mitteilen, dass das Gericht das bitte nachholen soll?
    Bei den M-Sachen bin ich mir immer etwas unsicher, wie viel ich von mir aus machen darf - ich habe bisher viel Betreuungssachen und auch Nachlass gemacht, wo man die Beteiligten ja oft etwas mehr an die Hand nimmt...

    Naja, ich hatte gedacht, dass für jeden Schuldner ein PfÜB erlassen werden müsste. Ich habe es schon mehrfach gehabt, dass in einem Titel zwei Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt waren und der PfÜB nur gegen einen von ihnen erlassen werden sollte.

  • Kann ich den Hinweis bzw. Verweis denn einfach dazufügen...

    Ja. Der Gläubiger liefert ja nur den Entwurf des Beschlusses. Einzige formelle Vorgabe ist, dass er, wenn's passt, das amtliche Formular (richtig) verwendet. Aus dem eingereichten dann einen "schönen" Beschluss zu kreieren, ist RPfl-Sache.

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