Vergütung Verfahrensbeistand - alle Auslagen erfasst?

  • Hallo!
    Mein Verfahrensbeistand rechnet seine Vergütung ab, pauschalisiert 350,00 EUR und er addiert dann noch die 12,00 EUR Aktenversendungspauschale.
    Ich würde sagen, dass diese 12,00 EUR bereits durch den Satz abgegolten sind und diese nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.
    Für die Fahrtkosten gibt es ja schon eine entsprechende Entscheidung vom BGH.

    Was meint ihr dazu?

    LG
    HiHoSa

  • Wofür denn die Aktenversendungspauschale? Etwa dafür, dass das Gericht dem vom Gericht bestellten Verfahrensbeistand die Akte geschickt hat?

    Ferner frage ich mich, wieso die Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbeistands überhaupt Rpfl.-Sache sein soll?

  • Die Aktenversendungspauschale entsteht nach Ziff. 2003 Nr. 1 FamGKG für die Versendung von Akten auf Antrag. Bei Übersendung der Akte zusammen mit der Bestellung fehlt diese Voraussetzung.

  • Wenn das Gericht die Pauschale (unberechtigt, s. BReamter) angefordert hat, sollte es diese zurückzahlen und gut ist. Ansonsten ist es in der Tat so, daß die Pauschale sämtliche Auslagen abdeckt. Wäre die Pauschale also rechtmäßig erfordert und vom Beistand bezahlt, wäre sie ebenfalls mit der Pauschale abgegolten.
    Natürlich kann man auch auf die Idee kommen, der Verfahrensbeistand hätte sich ja gegen die Anforderung wehren können/müssen und hat jetzt Pech. Das wäre aber nicht sehr freundlich und einer weiteren Zusammenarbeit nicht förderlich. Bei uns wachsen fähige Beistände jedenfalls nicht einfach so auf den Bäumen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zusammen mit der Bestellung ist die Akte nicht übersandt worden - er hat die Akte nach Erhalt des Beschlusses gesondert beantragt und die Pauschale ist daraufhin erfordert worden.


    Zitat

    Natürlich kann man auch auf die Idee kommen, der Verfahrensbeistand hätte sich ja gegen die Anforderung wehren können/müssen und hat jetzt Pech. Das wäre aber nicht sehr freundlich und einer weiteren Zusammenarbeit nicht förderlich. Bei uns wachsen fähige Beistände jedenfalls nicht einfach so auf den Bäumen...


    Da hast du Recht. Aber der Verfahrensbeistand ist sowieso nicht bei uns ansässig und in Zusammenarbeit mit einem anderen, entfernten Gericht gemeinsam für die gleiche Sache bestellt worden :teufel:

    Ich werde die Pauschale dann wohl mit auszahlen. Vermutlich geht es auf meine Kappe, weil ich ihm die Akte nicht gemeinsam mit dem Beschluss übersandt habe. Das habe ich ausgelassen, weil er an dem anderen Gericht verpflichtet worden bzw. über die Angelegenheit gesprochen wurde und der Akteninhalt nahezu gleich ist.

  • Beim Mitauszahlen könntest Du auf haushaltstechnische Schwierigkeiten (anderer Titel) stoßen... Dann vielleicht doch die Rückzahlung ins Auge fassen?

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  • Oh, da hab ich noch gar nicht drüber nachgedacht... Wobei ich mich immer noch frage, ob ich tatsächlich falsch gehandelt habe, indem ich ihm die Akte nicht übersandt habe?

  • Hast Du ihn bestellt? Sonst ist das doch nicht Deine Baustelle gewesen.

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  • Jep - ich schildere zur Verdeutlichung mal den Fall:
    Erbausschlagung für zwei Kínder durch die Kindesmutter. Die Überschuldung war nicht eindeutig, es sind Grundstücke vorhanden, die sind aber mit diversen Rechten, unter anderem auch einem Nießbrauch etc. belastet.
    Das eine Kind wohnt in meinem Bezirk, das andere in bei dem anderen Gericht. Also haben das andere Gericht und ich gedacht, dass es ja sinnvoll wäre, ein- und denselben Verfahrensbeistand zu bestellen, damit wir nicht unnötiges Gewurschtel haben.
    Wir haben einen RA bestellt, der im Bezirk des anderen Gerichtes ansässig ist. Dieser wurde bei diesem Gericht über seine Aufgaben aufgeklärt und die sind die Sache gemeinsam durchgegangen.
    Ich hab ihn hier bestellt und ihm nur den Beschluss übersandt, mit der Bitte um Stellungnahme. Ich bin davon ausgegangen, dass er unsere Akte nicht mehr braucht, weil er bei dem anderen Gericht ja bereits Akteneinsicht hatte und wir identische Inhalte haben. Deshalb hab ich die Akte nicht mehr mitgeschickt. Am Tage des Beschlusseinganges (laut EB) hat er aber den Antrag gestellt und wir haben die Akte versandt und die Pauschale angefordert.

  • Was hat den ein Verfahrensbeistand in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit zu tun?? (vgl. Wortlaut des § 158 I FamFG)? Der kann dem Gericht doch auch nicht die Ermittlung abnehmen, ob der Nachlass überschuldet ist, denn das ist ausschließlich Aufgabe des Gerichts (vgl. § 26 FamFG), während der Verfahrensbeistand in Personensorgeangelegenheiten (nur) die Verfahrensrechte des Kindes wahrnimmt.
    Soweit Du (Ihr) ihn wegen der Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung bestellt hab8 (§ vgl. § 41 III FamFG), sollte sich doch inzwischen rumgesprochen haben, dass einem nicht selbst verfahrensfähigen, weil unter 14 Jahre alten Kind im Genehmigungsverfahren ein Ergänzungspfleger - kein Verfahrensbeistand!! - zu bestellen ist. Nicht nur dieses Forum ist voll mit Beiträgen zu diesem Problem.

  • Wir haben den Verfahrensbeistand bestellt, um die Interessen des Kindes im Verfahren zu wahren. Wir waren uns einig, dass eine Erbausschlagung nicht ausschließlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, zumal es die Erbausschlagung nach dem Vater betraf.
    Daher die Bestellung.

  • Völlig unabhängig von der Problematik, ob hier der Verfahrensbeistand überhaupt die richtige Wahl war (ich bin da übrigens beim Holzwürmchen), hättest Du dem Bestellten die Akte zukommen lassen sollen. Dessen Nachfarge nach der Akte würde ich daher auch nicht als Anforderung, die die Gebühr auslöst, sondern als freundliche Erinnerung an die notwendige Erinnerung ansehen. Die geforderte Pauschale würde ich damit zurückzahlen und das Ganze unter falsche Sachbehandlung durch das Gericht packen..

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  • Verstehe, das ändert aber nichts daran, dass die Ermittlung der Nachlasszusammensetzung Aufgabe des Gerichts ist. Soweit das Kind (die Kinder) jünger als 14 Jahre ist, braucht es im Genehmigungsverfahren aber auf jeden Fall einen Ergänzungspfleger, sodass das Bedürfnis für die Bestellung eines Verfahrensbeistands in diesem Fall zweifelsfrei entfiele, weil das Kind in dem Ergänzungspfleger eine neutrale Person hat, die dessen Rechte in dem entsprechenden Verfahren umfassend wahrnimmt.

  • Ich häng mich hier mal mit dran.

    Ich hab hier einen Antrag auf Festsetzung Vergütung Verfahrensbeistand. Alles bestens.

    Jetzt beantragt der VB aber eine ausnahmsweise Festsetzung der Fahrtkosten zum Kind. Bei Bestellung wohnte das Kind noch hier im Bezirk. Jetzt aber 232 km entfernt und der VB musste.
    Von weiteren Fahrtkosten zu den Eltern usw. die auch nicht grad ums Eck wohnen wird gem. §158 Nr. 7 FamFG ausdrücklich abgesehen.

    Mir ist auch die Entscheidung des BGH bekannt, aber was meinte er hiermit:

    "Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn - etwa im ländlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten für den Verfahrensbeistand anfallen"

    Bedeutet dass, das ich in Ausnahmefällen die Fahrtkosten eventuell doch festsetzen könnte ??

    Oder meint der BGH, dass ihm das bewusst ist, dass es zu unbilligen Ergebnissen kommen kann, aber im Einzelfall eben der VB in den saueren Apfel beißen muss ??

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