In dem Bundesland, in dem ich lebe, gibt es seit 1.6.13 ein eigenes StVollzG. Vorher gab es nur das StVollzG als Bundesgesetz. Da es in einigen Bundesländern schon länger eigene Strafvollzugsgesetze gibt, kann mir hoffentlich jemand helfen.
In unserem neuen Strafvollzugsgesetze taucht kein Überbrückungsgeld mehr auf und ich habe jetzt schon 2 Anträge auf "Vollstreckungsschutz" nach § 850c ZPO für das Eigengeld.
Vorher gab es ja einen nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teil des Eigengelds in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem nach § 51 I StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld.
Fällt dieser unpfändbaren Teil jetzt einfach weg, da sich nach BGH, Beschluss vom 16.7.2004 - IXa ZB 287/03, http://lexetius.com/2004,2001, die §§ 850 ff ZPO auf das Eigengeld nicht anwenden lassen?