PKH nach § 116 ZPO wird dem Verwalter meines Wissens dann versagt, wenn er selbst im Falle des vollständigen Obsiegens nicht die Verfahrenskosten gedeckt bekommt (BGH IX ZB 221/08).
Wie ist das aber in Stundungsverfahren, in denen ja durch die gewährte Stundung eben keine Einstellung nach 207 erfolgt. Ist da PKH-Gewährung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - möglich, auch wenn der eingeklagte Betrag nicht zur vollen Verfahrenskostendeckung führen würde?