PKH in Stundungsverfahren

  • PKH nach § 116 ZPO wird dem Verwalter meines Wissens dann versagt, wenn er selbst im Falle des vollständigen Obsiegens nicht die Verfahrenskosten gedeckt bekommt (BGH IX ZB 221/08).

    Wie ist das aber in Stundungsverfahren, in denen ja durch die gewährte Stundung eben keine Einstellung nach 207 erfolgt. Ist da PKH-Gewährung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - möglich, auch wenn der eingeklagte Betrag nicht zur vollen Verfahrenskostendeckung führen würde?

  • Habe ich noch nicht ausprobiert.

    Argument des Bundesgerichtshofs, die Prozesskostenhilfe im Fall des § 207 InsO zu verweigern, ist doch, dass der Insolvenzverwalter in diesem Fall gemäß § 207 Abs. 3 InsO zur Verwertung von Massegegenständen nicht weiter verpflichtet ist. Die Gegenargumentation müsste lauten, dass dies im Stundungsverfahren gerade nicht der Fall ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Habe ich noch nicht ausprobiert.

    Argument des Bundesgerichtshofs, die Prozesskostenhilfe im Fall des § 207 InsO zu verweigern, ist doch, dass der Insolvenzverwalter in diesem Fall gemäß § 207 Abs. 3 InsO zur Verwertung von Massegegenständen nicht weiter verpflichtet ist. Die Gegenargumentation müsste lauten, dass dies im Stundungsverfahren gerade nicht der Fall ist.

    Danke für die Antwort, das klingt ziemlich plausibel, zumal ansonsten ja auch das etwas seltsame Ergebnis hintenrauskäme, dass man als Drittschuldner in Stundungsverfahren einfach die Zahlung verweigern könnte, ohne Gefahr zu laufen, jemals verklagt zu werden.

  • Habe ich noch nicht ausprobiert.

    Argument des Bundesgerichtshofs, die Prozesskostenhilfe im Fall des § 207 InsO zu verweigern, ist doch, dass der Insolvenzverwalter in diesem Fall gemäß § 207 Abs. 3 InsO zur Verwertung von Massegegenständen nicht weiter verpflichtet ist. Die Gegenargumentation müsste lauten, dass dies im Stundungsverfahren gerade nicht der Fall ist.

    Danke für die Antwort, das klingt ziemlich plausibel, zumal ansonsten ja auch das etwas seltsame Ergebnis hintenrauskäme, dass man als Drittschuldner in Stundungsverfahren einfach die Zahlung verweigern könnte, ohne Gefahr zu laufen, jemals verklagt zu werden.

    BGH, Beschl. v. 22. 11. 2012 − IX ZB 62/12

    Der BGH spricht das Thema selbst an.

    "In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a InsO gestundet werden (§ 207 I InsO)."

    Aus meiner Sicht geht das.

  • na super . Der fiese Schuldner nimmt zum Schutze seiner Lieben den Antrag auf RSB zurück und torpediert damit die Anfechtung.

    Bei aller Liebe würde meine Liebe nicht so weit gehen. Aber so etwas habe ich durchaus schon erlebt. Schuldner stellt IK-Antrag, weil er damit das Risiko der Insolvenzanfechtung begrenzen will. Das Gericht läßt durchblicken, dass wohl nur eine Eröffnung als IN-Verfahren in Betracht kommt und regt "Umstellung" des Antrags an. Insolvenzschuldner nimmt Antrag zurück.

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  • Habe ich noch nicht ausprobiert.

    Argument des Bundesgerichtshofs, die Prozesskostenhilfe im Fall des § 207 InsO zu verweigern, ist doch, dass der Insolvenzverwalter in diesem Fall gemäß § 207 Abs. 3 InsO zur Verwertung von Massegegenständen nicht weiter verpflichtet ist. Die Gegenargumentation müsste lauten, dass dies im Stundungsverfahren gerade nicht der Fall ist.

    Mal als Rückmeldung, inzwischen haben mit der Argumentation einige PKH-Bewilligungen bekommen, das klappt also.

    Leider steht man nun wieder vor meinem weiteren Lieblingsproblem, das ich schon mal vor längerer Zeit angesprochen hatte: Gewinnt man in so einem Stundungsfall, nützt einem der Kostenerstattungsanspruch nix, da der ja voll in die notleidende Masse fällt und unsere Anwaltskosten als Masseverbindlichkeiten warten müssen.

    Habe die entspr. Threads hier nochmal gelesen, bin aber immer noch nicht schlauer, ob und wie man das Dilemma lösen kann. Wie macht das denn zB ein Verwalter, der nicht Rechtsanwalt ist (soll's ja geben). Der wird niemals einen RA finden, der für umsonst die Dingte einklagen würde.

    Oder wäre das Ganze ein legitimes Argument, um von der Verwertung solcher Forderungen abzusehen? Wir sind da eh nicht scharf drauf ...

  • Zunächst einmal steht die PKH-Vergütung nur dem beigeordneten Anwalt zu. Es ist auch bei einem gewonnenen Prozess legitim, die PKH-Vergütung gegenüber der Landeskasse geltend zu machen. Diese kann / wird dann die unterlegene Partei in Regress nehmen. Auch wenn die PKH-Vergütung hinter der Vergütung, welche der Gegner zu zahlen hat, zurück bleibt, steht der Anwalt des Insolvenzverwalters nicht ohne Vergütung da.

    Im Übrigen wird der Insolvenzverwalter immer einen Anwalt finden. Man muss nur die richtigen Anreize schaffen :).

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  • Zunächst einmal steht die PKH-Vergütung nur dem beigeordneten Anwalt zu. Es ist auch bei einem gewonnenen Prozess legitim, die PKH-Vergütung gegenüber der Landeskasse geltend zu machen. Diese kann / wird dann die unterlegene Partei in Regress nehmen. Auch wenn die PKH-Vergütung hinter der Vergütung, welche der Gegner zu zahlen hat, zurück bleibt, steht der Anwalt des Insolvenzverwalters nicht ohne Vergütung da.

    .

    Entschuldige meine lange Leitung aber hab ich das richtig verstanden, dass der beigeordnete RA auch im Obsiegensfall seinen Vergütungsanspruch gg. der Landeskasse geltend machen sollte? Was ist denn, wenn der Gegner selber bereitwillig die Kosten erstattet, landen die dann in der Insolvenzmasse und der RA kann sich in die Reihe der Massegläubiger anstellen?

  • Entschuldige meine lange Leitung aber hab ich das richtig verstanden, dass der beigeordnete RA auch im Obsiegensfall seinen Vergütungsanspruch gg. der Landeskasse geltend machen sollte?

    ja


    wenn der Gegner selber bereitwillig die Kosten erstattet, landen die dann in der Insolvenzmasse und der RA kann sich in die Reihe der Massegläubiger anstellen?

    (ich fürchte) ebenfalls ja;

    Das kann man meines Erachtens nur verhindern, in dem man noch am Tag der mdl. Verhandlung einen PKH-Vergütungsantrag stellt. Ob man das wirklich will :gruebel:

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  • Mich würde mal interessieren, ob Ihr solche Ansprüche auch gerichtlich verfolgt oder aufgrund der Probleme mit der Erstattung der Kosten die Finger davonlasst.

    welche Ansprüche?

    Natürlich werden derartige Ansprüche verfolgt :D.

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