Anspruch Betreuervergütung gegen Staatskasse bei erfolgloser ZV

  • Guten Morgen,

    wir haben gerade im Kollegenkreis folgendes Problem diskutiert und sind zu keinem Ergebenis gekommen. Folgende ProblematiK

    Es wird Vergütungsfestsetzungsbeschluss aus dem Vermögen des Betroffenen gemacht. Nun weigert sich der Betroffene zu zahlen. Gehen wir davon aus der Betreuer hat die Vermögenssorge nicht. Vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschluss wir gefertigt. Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Nun gibt der Betroffene seine ganze Kohle aus und ist mittellos. ZV bleibt nun erfolglos. Hat nun der Betreuer einen Anspruch gegen die Staatskasse ? Wenn ja woraus?
    Habe in der Kommentierung lediglich den Fall gefunden, wenn der Betroffene gestorben ist und der Erbe das Geld bereits ausgegeben hat. Dort wird dazu ausgeführt:

    "Sollte sich herausstellen, dass die ZV aus einem Vergütungsbeschluss erfolglos geblieben ist (weil das Geld inzwischen ausgegeben wurde), ergibt sich für den (ehemaligen) Betreuer häufig das problem, dass der betreffende Beschluss inzwischen rechtskräftig geworden ist und daher nicht mehr in einem Bescherdeverfahren eine Zahlung aus der Staatskasse erreicht werden kann. In solchen Fällen billigt die Rechtssprechung dem Betreuer die Möglichkeit zu, trotz der bereits eingetretenenRechtskraft einen erneuten Antrag auf Zahlung aus der Staatskasse zu stellen (BayObLG, BtPrx 2004,73) "

    In meinem Fall lebt der BEtroffene nun aber noch.

    a) Bedeutet das oben ausgeführte im Umkehrschluss, dass bei erfolgloser ZV der Betreuer auch einen Anspruch gegen dei Staatskasse hat ?

    b)Ist der Vergütungsbeschluss vorläufig vollstreckbar oder muss RK abgewartet werden?

    c) Muss der Betreuer bei vorläufiger Vollstreckbarkeit und nicht eingetretener RK des Vergütungsbeschlusses den Anspruch gegen die Staatskasse im Beschwerdeverfahren gegen der Vergütungsbeschluss geltend machen ?

    Fragen über Fragen :)

  • Der Betreuer soll seine Ausfertigungen und das Vollstreckungsprotokoll zurückgeben und einen neuen Antrag stellen dann würd ich im Verwaltungswege aus der Staatskasse anweisen.

    Ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbar oder eben nicht, erwächst aber nicht klassisch in Rechtskraft.
    Nach Rücklauf der PZU geht (auf Antrag erst) die Vollstreckbare raus.

    Da es sich lt. SV um Vergütung handelt wird wohl ein Berufsbetreuer betroffen sein. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht eher in die Richtung, dass so ein BB auf jedenfall sein Geld bekommt, soweit mir spontan erinnerlich ist.

    Auf der anderen Seite kann der BB ja nun 30 Jahre lang versuchen zu vollstrecken :strecker, so manchen Kandidaten würd ich lieber darauf verweisen :teufel:

  • Lies mal die selbst zit. Entscheidung, es ist egal, ob der Betroff. lebt. Auszahlen, fertig.

    (Der VfB kann formell und mat. rechtskräftig werden, noch "klassischer" gehts wohl nicht.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Fraglich ist (für mich), wer die angefall. Vollstreckungskosten beitreiben "muss" bzw. ob der Betreuer auch diese aus der Staka erhält.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Lies mal die selbst zit. Entscheidung, es ist egal, ob der Betroff. lebt. Auszahlen, fertig.

    (Der VfB kann formell und mat. rechtskräftig werden, noch "klassischer" gehts wohl nicht.)

    und welche Wirkungen hat das dann? Keine. Ding ist zugestellt und vollstreckbare ist draußen, Forderung ist beigetrieben, Betreuter legt Beschwerde ein, Beschluss wird aufgehoben, Betreuter muss Betreuer auf Zahlung verklagen, kriegt Titel, vorläufig vollstreckbar gg. Sicherheit, betreibt ZV, Betreuer hat das Geld schon verprasst :teufel:

  • nein diese Frage stellt sich einfach nicht :D

    :confused:
    ---
    An den TE (und alle anderen), was hältst du von einer Rechtsnachfolge(klausel) in diesem Fall, eben weil der Beschluss rechtskräftig war und damit die Erstattungspflicht des Betroff. feststeht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich mag mich natürlich als "Nicht-Betreuungsrpfl." ;) irren, aber eine Auszahlung der Betreuervergütung aus der Landeskasse geht mir in dieser Konstellation gegen den Strich.
    Fakt ist doch, dass Mittellosigkeit sowohl bei Stellung des Vergütungsantrages wie auch bei Vergütungsfestsetzung noch nicht vorlag. Dementsprechend stellt das Betreuungsgericht dem Betreuer einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zur Erlangung seiner Vergütung zur Verfügung aus dem er - wie leviathan schon angemerkt hat - ewig und drei Tage vollstrecken könnte.
    Wenn der Betreute seine Kohle allerdings anschließend lieber anderweitig anlegen möchte und deswegen nach der Vergütungsfestsetzung Mittellosigkeit eintritt, ist dann tatsächlich die Landeskasse in der Pflicht, dieses gerichtlich festgestellte Schuldverhältnis auszugleichen? Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann der im Zeitpunkt der Festsetzung richtig bemessene Vergütungsbeschluss aufgehoben und der Zahlungsanspruch des Betreuers auf eine "mittellose" Vergütung beschnitten werden? Und warum dann überhaupt mit Vergütungsfestsetzungen arbeiten, wenn man alternativ - entsprechend der Verfahrenspraxis bei den Gutachten pp. - auch jede Vergütung zunächst aus der Landeskasse auszahlen und dann die Wiedereinziehung gegen den vermögenden Betreuten anordnen könnte...?!

  • Grundlage für eine Auszahlung aus der Staatskasse könnten neben der Fundstelle zu #1 OLG Hamm FGPrax 2007,171 u. OLG Frankfurt FGPrax 2009,160 sein.
    So abwegig ist die Vorstellung also nicht , dass die nachträgliche Auszahlung möglich ist.
    Allerdings werden Nachweise über die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen den ehem. Betreuten zu fordern sein.

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