Guten Morgen,
wir haben gerade im Kollegenkreis folgendes Problem diskutiert und sind zu keinem Ergebenis gekommen. Folgende ProblematiK
Es wird Vergütungsfestsetzungsbeschluss aus dem Vermögen des Betroffenen gemacht. Nun weigert sich der Betroffene zu zahlen. Gehen wir davon aus der Betreuer hat die Vermögenssorge nicht. Vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschluss wir gefertigt. Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Nun gibt der Betroffene seine ganze Kohle aus und ist mittellos. ZV bleibt nun erfolglos. Hat nun der Betreuer einen Anspruch gegen die Staatskasse ? Wenn ja woraus?
Habe in der Kommentierung lediglich den Fall gefunden, wenn der Betroffene gestorben ist und der Erbe das Geld bereits ausgegeben hat. Dort wird dazu ausgeführt:
"Sollte sich herausstellen, dass die ZV aus einem Vergütungsbeschluss erfolglos geblieben ist (weil das Geld inzwischen ausgegeben wurde), ergibt sich für den (ehemaligen) Betreuer häufig das problem, dass der betreffende Beschluss inzwischen rechtskräftig geworden ist und daher nicht mehr in einem Bescherdeverfahren eine Zahlung aus der Staatskasse erreicht werden kann. In solchen Fällen billigt die Rechtssprechung dem Betreuer die Möglichkeit zu, trotz der bereits eingetretenenRechtskraft einen erneuten Antrag auf Zahlung aus der Staatskasse zu stellen (BayObLG, BtPrx 2004,73) "
In meinem Fall lebt der BEtroffene nun aber noch.
a) Bedeutet das oben ausgeführte im Umkehrschluss, dass bei erfolgloser ZV der Betreuer auch einen Anspruch gegen dei Staatskasse hat ?
b)Ist der Vergütungsbeschluss vorläufig vollstreckbar oder muss RK abgewartet werden?
c) Muss der Betreuer bei vorläufiger Vollstreckbarkeit und nicht eingetretener RK des Vergütungsbeschlusses den Anspruch gegen die Staatskasse im Beschwerdeverfahren gegen der Vergütungsbeschluss geltend machen ?
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