Bestimmung Kindergeldberechtigte

  • Ich habe zum ersten Mal einen Antrag betreffend Kindergeldberechtigung. Ich kann mich nicht erinnern, dass das mal in der Ausbildung zur Sprache kam, habe also wenig Ahnung.
    :confused:
    Zum Sachverhalt: Volljähriges Kind ist daheim ausgezogen wegen familiärer Streitigkeiten und lebt nun in einem Internat welches ihrem Ausbildungsplatz angeschlossen ist. Sie erhält 104,00 EUR Ausbildungsgeld. Die Mutter zahlt aufgrund der Streitigkeiten keinen Unterhalt, weiterhin hat sie die Tochter bei der Kindergeldkasse abgemeldet. Sie möchte mit der Tochter nichts zu tun haben und auch nicht als Kindergeldberechtigte mehr bestimmt werden. Der Aufenthalt des Vater ist nicht bekannt, er zahlt jedenfalls auch keinen Unterhalt. Das Mädchen benötigt verständlicherweise nun das Kindergeld, meine Vorgängerin hat das Mädchen selbst per Beschluss zur Kindergeldberechtigten bestimmt. Nach Mitteilung der Familienkasse ist das wohl nicht möglich. Ist der Beschluss nun aufzuheben? Und wer kann dann als Berechtigter bestimmt werden? Wie ist das grundsätzliche Vorgehen bei der Berechtigtenbestimmung? Kennt jemand nützliche Literatur zum Thema Kindergeldberechtigung?

  • Ich würde zunächst das Sichten der diversen Threads zur Kindergeldberechtigtenbestimmung hier im Forum empfehlen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zur Frage, wer zum Berechtigten zu bestimmen ist, hab ich ausreichend gefunden. Soviel dazu.

    Nun noch zum bereits ergangenen Beschluss: von Amts wegen aufheben?

    Und noch zu den Fragen Literatur oder Prüfungsschemata?

  • Ich hab aber noch ne Frage :
    Ein inzwischen volljähriges Kind hat hier den Antrag gestellt -beide Elternteile tun wohl nichts, der Volljährige wohnt auch nicht mehr bei den Eltern.

    Ist das inzwischen volljährige Kind überhaupt aktivlegitimiert ?
    Wenn bejaht wird, dass das inzwischen volljährige Kind den Antrag stellen kann-
    Muss ich den Wohnsitz der Eltern ermitteln ?
    Muss nachgewiesen werden, dass die Eltern schon mal angeschrieben worden sind ?
    Was muss die Familienkasse selber tun - ?

  • Ja, das Kind kann auch selbst einen Antrag stellen, da es ein berechtigtes Interesse hieran hat. (§ 64 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 EStG)

    Im Rahmen der Amtsermittlungspflichten müsstest du im Zweifel die Anschriften auch selbst ermitteln, denn es gilt das FamFG. (Gleichwohl versuche ich immer zunächst darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten zunächst selbst hierum bemühen, sofern das nicht aussichtslos erscheint)

    Nach meiner Auffassung muss zunächst versucht werden eine Berechtigtenbestimmung durch die Eltern selbst herbeizuführen, es sei denn es ist offensichtlich aussichtslos (was offensichtlich hier der Fall ist).

  • Hallo!

    Ich hab hier auch einen irgendwie komischen Fall.

    Die Mutter war eben bei mir, um eigentlich einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten zu stellen. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

    Die Eltern sind seit 2002 geschieden. Der Sohn (21) lebte seit dem bei der Mutter und ist im Juli 2013 in einen eigenen Haushalt gezogen; er befindet sich in einer Ausbildung. Die Mutter bekommt weiterhin das Kindergeld und leitet es an den Sohn weiter.

    Der Vater muss grds Unterhalt zahlen, tut dies aber nicht. Die Mutter unterstützt den Sohn, indem sie ihm die Miete zahlt.

    Nun hat sie für die Familienkasse einen "Folgeantrag" (?? Sie muss jährlich ein Formular ausfüllen und einreichen, damit die Familienkasse eine Prognose bzgl. der Ausbildungsdauer etc. stellen kann.) gestellt. Ihr Sachbearbeiter teilte ihr daraufhin mit, dass sie zum FamG gehen und sich dort eine Bescheinigung geben lassen muss, wonach sie die Kindergeldberechtigte ist. Ansonsten könnte das Kindergeld nicht mehr ausgezahlt werden und es könnte evtl. sogar zu Rückforderungsansprüchen kommen.

    Ich verstehe diese Aussage des Sachbearbeiters nicht wirklich. Es gibt keine Streitigkeiten zwischen den Eltern wegen der Auszahlung des Kindergeldes, sie haben seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ich sehe hier aber keinen Fall des § 64 Abs. III S. 3 EStG. Im Grunde genommen würde es doch ausreichen, wenn der Vater sein OK gibt, dass das Kindergeld weiterhin an die Mutter gezahlt wird.

    Oder hab ich was übersehen?

    Liebe Grüße

  • Nö !
    Haste alles richtig gesehen.
    ´Da war die Familienkasse etwas vorschnell mit ihren Aussagen.
    Für eine Kindergeldberechtigtenbestimmung bedarf es der fehlenden Einigung der denkbaren Berechtigten.

    Ohne ( versuchte ) außergerichtliche Klärung mit dem Vater würde auch kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen für einen entspr. Antrag.

  • Hallo,
    ich hänge mich hier mal dran.
    Ich habe einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten vorliegen, der aber einige weitere Anträge enthält und zwar:
    - den Ag. zu verpflichten den Antrag auf Kindergeld für den Ast. rückwirkend ab xx.xx.xx zu stellen,
    - den Ag. zu verpflichten, Auskunft zu erteilen für welche Monate seit Volljährigkeit des Ast. (Vollj. seit 8 Jahren) er in welcher Höhe Kindergeld vereinnahmt bzw. nicht an den Ast weitergeleitet hat
    - den Ag. zu verpflichten, die bisher nicht ausgekehrten Kindergeldzahlungen an den Ast zu zahlen

    sowie bei Vorlage der Voraussetzungen Versäumnis- oder Anerkenntnisbeschluss zu erlassen.

    Ich habe schon mal gesucht, aber noch nicht wirklich was gefunden. Ist das wirklich noch Rechtspflegersache oder wird es durch die weiteren Anträge zu einer Richtersache?

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

    Viele Grüße,
    Doro

  • Sehe ich auch so. In der Praxis würde ich Aufklärungsverfügung an den Antragsteller schicken mit Hinweis auf Richterzuständigkeit wegen Unterhaltsgegenstands (bzw. sonstige Familiensache nach§ 266 FamFG, das soll der Richter vor Ort entscheiden) und dem Hinweis auf Anwaltszwang bei den weitergehenden Anträgen. Der Antragsteller möge dann unter Fristsetzung erklären, ob er die weitergehenden Anträge zurücknimmt oder ob er das einheitlich beim Richter bearbeitet haben möchte.

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