§ 290, 4 ZPO - Schuldner läßt Immobilie unentgeltlich nutzen

  • Wir sind Insolvenzgläubiger, halten als Sicherheit noch ein Mehrfamilienhaus des Insolvenzschuldners. Die Immobilie besteht aus sieben Wohneinheiten. Eine wird vom Schuldner, dessen Ehefrau und den Kindern genutzt, eine weitere mit 75 qm von der Mutter des Schuldners, wofür ortsüblich 420,00 EUR/kalt zu leisten wären. Die restlichen Wohneinheiten stehen leer. Die Mutter leistere früher immer Miete (ging bei uns ein), die Mieten waren uns auch abgetreten und wurde seinerzeit - bereits vor Insolvenzeröffnung - offengelegt.

    Die Mutter leistet seit längerem keine Miete mehr. Im zwischenzeitlich im Rahmen der Zwangsversteigerung eingeholten Sachverständigengutachten ist niedergelegt, daß die Mutter unentgeltlich die Wohnung nutzt.

    Könnte hier ein Versagungsantrag nach § 290, 4 InsO greifen wg. Vermögensverschwendung? Der Schuldner verzichtet schließlich monatlich auf 420,00 EUR.

  • Im zwischenzeitlich im Rahmen der Zwangsversteigerung eingeholten Sachverständigengutachten ist niedergelegt, daß die Mutter unentgeltlich die Wohnung nutzt.

    Also ich wär ein bißchen vorsichtig, das rechtlich gleich dahingehend zu bewerten, dass der Schuldner mit der Mutter eine Vereinbarung getroffen hat. Hier ist es oft so, dass die Sachverständigen mit einer solchen Aussage nur zum Ausdruck bringen wollen, dass derzeit keine Mieteinnahmen vorhanden sind. Was aber auch daran liegen kann, dass die Mutter nichts zahlt.

    Ich würde mich diesbzgl. auch beim IV mal erkundigen bzw. die Berichte des IV in der Insolvenzakte einsehen und mich nicht nur auf die Aussage im Versteigerungsgutachten verlassen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Es stellt sich zum einen die Frage, ob überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Ist z.B. das Grundstück vom IV freigegeben, sehe ich da keinen Anhaltspunkt. Außerdem müsste m.E. anderweitig vermietet werden können?

    Zum anderen ist das mietfreie Wohnenlassen meist keine bewusste vorsätzliche Schädigung sondern hat andere Gründe.

    Schließlich stellt sich die Frage, weswegen keine Zwangsverwaltung angeordnet ist, denn damit könnte man das Problem beheben, sofern es überhaupt behebbar ist (= Mieteinnahmen zu generieren wären).

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