Wirkungen der Ablehnung der Hinterlegung

  • Hallo!

    Ich habe hier einen Hinterlegungsantrag vorliegen einer Bank bzgl. Resterlös einer Versteigerung.
    Der gleiche Hinterlegungsantrag wurde bereits bei einem anderen Gericht gestellt und dort sogar förmlich durch Beschluss abgelehnt (zufällig mitbekommen, weil sich mein Antragsteller verquatscht hat).

    Wirkt dieser Ablehnungsbeschluss denn auch für andere Gerichte (also wie ein Zivilurteil auch - einmal entschieden, Ende)? Oder kann er tatsächlich bei mir jetzt noch einmal denselben Antrag stellen, da es ja keine örtliche Zuständigkeit gibt?

    Der Grund der Ablehnung sei mal dahingestellt.

  • Die Zurückweisung des HL-Antrags kann m.E. nur in dem Verfahren wirken, in dem sie ergangen ist. Der Zurückweisungsbeschluss ist ja nur eine verfahrensrechtliche Entscheidung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der verwaltungstechnische Antrag selbst ist durch die damalige Zurückweisung abgearbeitet, erledigt und "verbraucht".

    Ob nun an dem damaligen Gericht oder bei dir ein neuer Antrag eingeht, spielt zunächst keine Rolle. Es ist ein neuer Antrag, über den neu entschieden werden kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie lautet eigentlich dann die Rechtsmittelbelehrung für die Ablehnung der Annahme zur Hinterlegung?

    Hat sich erledigt. Ich bin fündig geworden in § 7 NHintG:

    Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle nach § 3 Abs. 2 Satz 2 findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

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    Einmal editiert, zuletzt von BeaF (26. August 2015 um 16:30) aus folgendem Grund: Gesetz nochmal gelesen.

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