Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe folgendes Problem auf dem Tisch:
    Eltern (A und B) schenken ihrem Sohn C ein Grundstück und lassen sich für folgende Fälle eine Rückauflassungsvormerkung als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eintragen:
    a) wenn der Beschenkte das Grundstück veräußert oder belastet,
    b) wenn einer der Widerrufsgründe nach dem BGB vorliegen,
    c) wenn ein Gläubiger des Beschenkten die Zwangsvollstreckung betreibt,
    d) wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt.
    Der Vater verstirbt zuerst. Kurze Zeit später auch der Sohn C. Die Mutter hat unter Mitwirkung der Erben des C das Grundstück wegen des Bedingungseintitts zu d) (= Vorversterben des Sohnes) und unter Hinweis darauf, dass ihr das Rückübertragungsrecht wegen § 428 BGB nunmehr alleine zusteht, auf sich alleine zurück übertragen lassen. Die Eintragung ist bereits erfolgt. Jetzt soll nachträglich noch die Rückauflassungsvormerkung gelöscht werden. Eine Bewilligung der Mutter liegt vor. Brauche ich zur Löschung jetzt noch die Bewilligung der Erben des Vaters? Ich kann ja nicht wissen, ob noch zu Lebzeiten des Vaters bereits einer der anderen Rückübertragungsgründe (a), b) oder c)) entstanden ist. Oder ist durch die bereits erfolgte Rückauflassung der Anspruch der Vormerkung erloschen, so dass ich die Vormerkung ohne Mitwirkung der Erben des Vaters löschen kann?
    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

  • ... und unter Hinweis darauf, dass ihr das Rückübertragungsrecht wegen § 428 BGB nunmehr alleine zusteht, ...

    Dafür, dass das Forderungsrecht des Vaters vor dem Ableben der Mutter nicht vererblich ist, sondern der Anspruch nur noch ihr zusteht, spricht die Bedingung lit. "d". Ensprechend steht ihr zusammen mit dem Anspruch nun auch die Vormerkung allein zu. Die Löschungsbewilligung der Mutter liegt vor. Wenn Gläubigerin des durch Eintritts einer weiteren Bedingung entstehenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung die Mutter allein ist, könnte der Anspruch, da die Mutter bereits Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, auch nicht mehr erfüllt werden.

  • Ich habe bezüglich des hier behandelten Themas einen sehr ähnlichen Fall:

    Die Eltern M und F hatten ihrer Tochter T ein Grundstück übertragen. Für M und F wurde neben eines Nießbrauchs (mit Vorlöschungsklausel) auch eine Rückauflassungsvormerkung (ohne Vorlöschungsklausel) - als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB - eingetragen.

    Nun wird das Grundstück von T auf F (zurück-)übertragen. M ist zwischenzeitlich verstorben. Gelöscht werden soll u.a. die Rückauflassungsvormerkung auf Grund Sterbeurkunde des M und Bewilligung der F.

    Der Rück-AV liegt folgende Bewilligung zu Grunde:

    M und F behalten sich als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB das Recht vor, die Rückübereignung des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes an sich oder einen von ihnen zu benennenden Dritten zu verlangen, wenn

    • der Grundbesitz ohne ihre schriftliche Zustimmung ent- oder unentgeltlich übertragen oder belastet wird,
    • ZV-Maßnahmen in den Grundbesitz eingeleitet werden,
    • über das Vermögen der T Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
    • T oder ihr Ehegatte Scheidung der Ehe beantragen wird
    • T vor dem Längstlebenden von M und F verstirbt, ohne dass das Eigentum an dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge übergeht.


    Die Rückübereignung hat an M und F als Miteigentümer je zur Hälfte zu erfolgen, nach dem Tod eines von M und F steht das Rückübereignungsrecht dem Überlebenden als alleinigem Berechtigten zu.

    Keiner der Übergeber (M oder F) ist jedoch befugt, zu Lasten des anderen über den Übereignungsanspruch zu verfügen.

    Der Anspruch auf Rückübereignung ist höchstpersönlich und steht nach dem Tod des Erstversterbenden von M und F allein dem Längstlebenden zu und erlischt beim Tod des Längstlebenden, wenn er bis dahin bei Eintritt eines Rückerwerbsfalls nicht geltend gemacht wurde.

    Es folgen Regelungen zur Rückübertragung.

    Dann die Bewilligung der Vormerkung selbst:

    Zur Sicherung der bedingten Ansprüche auf Rückübereignung bestellt T eine Rückauflassungsvormerkung nach § 883 BGB für M und F als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB und beantragt und bewilligt die Eintragung im Grundbuch.

    Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung sollen den Gleichrang erhalten.

    Die Rechte sind löschbar bei Todesnachweis der Berechtigten.

    Kann ich dem Löschungsantrag u.a. auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung entsprechen ?

    Ich meine ja, da die in dem von Ulf verlinkten Thread genannte Entscheidung des OLG Schleswig ähnlich ist wie der dort ebenfalls genannte Beschluss des OLG Frankfurt am Main (20 W 146/11), der vom BGH ja aufgehoben wurde (Entscheidung vom 03.05.2012, V ZB 112/11), der Anspruch dem Längerlebenden alleine zustehen soll und letztlich infolge der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB.

    Allerdings könnte der Rückübereignungsanspruch ja schon zu Lebzeiten des M entstanden sein. Würde dieser dann auch F alleine zustehen mit der Folge, dass sie alleine bewilligen kann ? Hat das Recht, einen Dritten für die Übereignung zu benennen, auch Einfluss auf die Löschbarkeit ?

  • Der Anspruch des Erstversterbenden erlischt m.E. bei dessen Tod. Und zwar unabhängig von der Möglichkeit der Entstehung oder Geltendmachung des Anspruchs noch zu Lebzeiten. Nur beim Letztversterbenden ist nach der Bewilligung der Anspruch ggf. vererblich („… und erlischt beim Tod des Längstlebenden [erst], wenn er bis dahin bei Eintritt eines Rückerwerbsfalls nicht geltend gemacht wurde.“; allg. zur Bestimmtheit insoweit: Schöner/Stöber Rn 1544c). Dass die Ansprüche der Übergeber als Versprechensempfänger und als unmittelbare Begünstige durch eine Vormerkung gesichert wurden, hat m.E. keinen Einfluß auf das Erlöschen. Hätte es aber womöglich auf die Bestellung der Vormerkung(en) haben sollen (vgl. Beschluss des OLG München vom 18.4.2012; 34 Wx 35/12).

  • Wenn der überlebende Ehegatte den Erstverstorbenen als Alleinerbe beerbt hat oder gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und außer der Tochter keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, löst sich ohnehin alles in Wohlgefallen auf. Ein Blick in die Nachlassakten könnte das wohl rasch klären.

    Weshalb wird ausweislich der Urkunde überhaupt zurückübertragen? Dass eine der gesetzten Bedingungen eingetreten wäre, wurde bislang nicht gesagt.

  • ...Weshalb wird ausweislich der Urkunde überhaupt zurückübertragen? ...

    Nach den Erklärungen von F und T in der Auflassungsurkunde ist Scheidungsantrag gestellt worden und deshalb werde der Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Sollte ich dennoch sicherheitshalber die Nachlassakten erst einmal einsehen ?

  • Ich habe die Akte erst heute wieder auf den Tisch bekommen. Grund: Eine Zwischenverfügung von meiner Urlaubsvertretung zwischenzeitlich.

    Leider löst sich die Sache nicht in Wohlgefallen auf, da weder Erbschein noch Testamente vorhanden sind.

  • Und täglich grüßt das Murmeltier...

    Ich würde mich gerne mal hier anhängen, meine Variante ist ähnlich wie diejenige von Thorben.


    Es ist eine Rück- AV für Eheleute als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen.

    In der Bewilligung heißt es:
    "A und B erhalten als Gesamtgläubiger das Recht, den übergebenen Grundbesitz zurückzufordern, wenn der Erwerber das Grundstück ohne Zustimmung der Eheleute A und B oder des Überlebenden veräußert oder belastet."

    Das war´s.... jetzt ist A gestorben, und B bewilligt die Löschung unter Verweis auf ein handschriftliches Testament von A, worin er zum Alleinerben eingesetzt wurde.
    Die Nachlassakte liegt mir vor, Erbschein gibt es aber keinen.

    Meine Frage:
    Kann man die Bewilligung so auslegen, dass der Anspruch auf den jeweiligen Überlebenden der beiden Gesamtgläubiger übergeht, also "am Nachlass vorbei" ?
    Und wenn ja, wäre hier eine "Wiederaufladung" bzw. Modifikation außerhalb des Grundbuchs ausgeschlossen ?

    Oder muss ich hier zwingend die Erbfolge nach § 35 GBO nachgewiesen haben, um die alleinige Inhaberschaft bzw. Bewilligungsbefugnis des B zu verifizieren ?

    Bin für Rückmeldungen dankbar. :)

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