Hallo alle zusammen,
ich habe folgendes Problem auf dem Tisch:
Eltern (A und B) schenken ihrem Sohn C ein Grundstück und lassen sich für folgende Fälle eine Rückauflassungsvormerkung als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eintragen:
a) wenn der Beschenkte das Grundstück veräußert oder belastet,
b) wenn einer der Widerrufsgründe nach dem BGB vorliegen,
c) wenn ein Gläubiger des Beschenkten die Zwangsvollstreckung betreibt,
d) wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt.
Der Vater verstirbt zuerst. Kurze Zeit später auch der Sohn C. Die Mutter hat unter Mitwirkung der Erben des C das Grundstück wegen des Bedingungseintitts zu d) (= Vorversterben des Sohnes) und unter Hinweis darauf, dass ihr das Rückübertragungsrecht wegen § 428 BGB nunmehr alleine zusteht, auf sich alleine zurück übertragen lassen. Die Eintragung ist bereits erfolgt. Jetzt soll nachträglich noch die Rückauflassungsvormerkung gelöscht werden. Eine Bewilligung der Mutter liegt vor. Brauche ich zur Löschung jetzt noch die Bewilligung der Erben des Vaters? Ich kann ja nicht wissen, ob noch zu Lebzeiten des Vaters bereits einer der anderen Rückübertragungsgründe (a), b) oder c)) entstanden ist. Oder ist durch die bereits erfolgte Rückauflassung der Anspruch der Vormerkung erloschen, so dass ich die Vormerkung ohne Mitwirkung der Erben des Vaters löschen kann?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!