Rangänderung nach Teilungsplan

  • Hallo!

    Es läuft eine Zwangsverwaltung. Im Grundbuch eingetragen sind in Abt. III die Rechte 1-5.

    Der Teilungsplan wurde bereits erstellt. Nun bekomme ich die Mitteilung vom GBA, dass das Recht III/5 Rang vor den Rechten III /1-4 erhalten hat.
    Sehe ich es richtig, dass ich den Teilungsplan erstmal noch nicht neu aufstelle, da die Rangänderung nach dem Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen wurde und von der Gläubigerin angemeldet werden muss um Berücksichtigung zu finden?

  • Sehe ich auch so, § 114 ZVG, auch Stöber Anm. 3.3 zu § 157 ZVG.
    Man kann allenfalls darüber nachdenken, ob man einfach abwartet oder der Vorgetretenen Gl. einen Hinweis geben sollte

    Stöber sagt zu § 157 aber doch gerade, dass es von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Der Betrag war ja rechtzeitig eingetragen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Z.B. bei Rangänderungen der im Plan aufgenommenen Rechte ist der Plan durch Beschluss zu ändern, sobald das Gericht vom Grund Kenntnis erlangt (Böttcher, ZVG, Rdnr. 12/13 zu § 157), sprich bei Kenntnis von Amts wegen.

  • Aus der Kommentierung im Stöber zu § 157 ZVG kann ich "von Amts wegen " nicht herauslesen: Unter 3.2 sagt er für neue Gläubiger, dass sie nach § 114 anmelden müssen- soweit klar. Unter 3.3 fährt er dann fort: Ebenso sind zu berücksichtigen Rangänderungen...
    Deutlicher sagt er es im Handbuch (habe nur die 8.Aufl.) unter Rdnr. 666:
    Teilungsplan ... zu ergänzen, wenn ... - eine Rangänderung erfolgt und angemeldet ist,...

    Böttcher scheint die Anmeldung nur bei einer Abtretung für nötig zu halten, weil er sie für die Rangänderung nicht erwähnt. Da ich das ganze Kapitel ein bisschen ungenau formuliert finde, bin ich nicht sicher, ob das auch so gemeint ist: weshalb soll z.B. bei einer Abtretung eine Rechtsnachfolgeklausel vorgelegt werden, wenn es nicht der betreibende Gl. ist?

    Wenn man davon ausgeht, dass der Grundsatz der Anmeldung daher rührt, dass man sich nicht unbedingt darauf verlassen kann, dass man auch eine GB-Mitteilung bekommt, ist mir die Meinung vom Stöber lieber...

  • Wie würdest du es denn im Verteilungstermin in der Versteigerung handhaben, wenn die GB-Mitteilung vorliegt?

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  • Ich halte den Stöber auch für nicht ganz eindeutig, tendiere aber dazu, dass wohl eine Anmeldung erforderlich ist.
    Da sowohl das vortretende Recht, als auch die zurücktretenden Rechte alle der gleichen Gläubigerin zustehen, werde ich dort anrufen und einen dezenten Hinweis auf eine Anmeldung geben.

    Danke für den Austausch!

  • Erbitte mal Eure Mithilfe zu folgendem Fall

    Eingetragen ist eine Arresthypothek für die STA
    nachfolgend eine Arresthypothek für einen Insoverwalter.
    Nun zum Verteilungstermin meldet der Insoverwalter an und fügt bei:
    Beschluss der STA, dass der Arresthypothek des Insoverwalters der Vorrang eingeräumt wird und notarielles Schuldanerkenntnis bezüglich der Arresthypothek des Insoverwalters.
    Weiter teilt er mit, dass eine Bewilligung der STA zur Rangänderung nicht mehr beigebracht werden konnte, gleichwohl dies jetzt bei der Verteilung zu beachten wäre.
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Rangänderung nach § 37 Nr. 4 ZVG angemeldet hätte sein müssen, was jedoch nicht erfolgte. Dies hat doch aber jetzt bei der Verteilung zur Folge, dass 110 ZVG gilt und ich so zuteile, wie im Grundbuch eingetragen. Für die Arresthypothek der STA ist bisher keine Feststellung des Betrages erfolgt. Was mach ich mit dem Betrag den ich zuteilen kann?

  • Erbitte mal Eure Mithilfe zu folgendem Fall

    Eingetragen ist eine Arresthypothek für die STA
    nachfolgend eine Arresthypothek für einen Insoverwalter.
    Nun zum Verteilungstermin meldet der Insoverwalter an und fügt bei:
    Beschluss der STA, dass der Arresthypothek des Insoverwalters der Vorrang eingeräumt wird und notarielles Schuldanerkenntnis bezüglich der Arresthypothek des Insoverwalters.
    Weiter teilt er mit, dass eine Bewilligung der STA zur Rangänderung nicht mehr beigebracht werden konnte, gleichwohl dies jetzt bei der Verteilung zu beachten wäre.
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Rangänderung nach § 37 Nr. 4 ZVG angemeldet hätte sein müssen, was jedoch nicht erfolgte. Dies hat doch aber jetzt bei der Verteilung zur Folge, dass 110 ZVG gilt und ich so zuteile, wie im Grundbuch eingetragen. Für die Arresthypothek der STA ist bisher keine Feststellung des Betrages erfolgt. Was mach ich mit dem Betrag den ich zuteilen kann?

    Das verstehe ich nicht. Warum soll das nicht mehr möglich gewesen sein?
    Wann ist dein Termin? Kannst du ev noch bei der StA nachfragen, ob eine Anmeldung zu deinem Termin kommt oder diese eine Zahlungsanweisung geben wollen. UU sichert die StA zu Gunsten des InsVerwalters ab, so dass unterm Strich beide Arresthypotheken denselben Anspruch betreffen. Hast du da Kenntnisse?

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  • 1. Zweifel am Sachverhalt: Es gibt keine Beschlüsse der StA, nur Verfügungen.

    2. Zweifel am Vortrag des Insolvenzverwalters: Es gibt nichts, was sich bei der geneigten StA nicht notfalls innerhalb eines Tages beibringen lässt, wenn die StA alleine zu entscheiden hat (und es sich nicht gerade um komplizierte Abschlussverfügngen handelt)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • 1. zu Araya
    Die Rangänderung wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Nicht grundbuchersichtliche Rechte sind jedoch nach § 37 Nr. 4 ZVG anmeldepflichtig. Dazu gehört auch die Anmeldung eines Vorranges eines Rechts (Stöber Rn. 5.6 zu § 37). Wenn aber nicht fristgerecht angemeldet wurde gilt 110 ZVG. Den würde ich hier so interpretieren, dass die Rangänderung unbeachtlich ist, zumal die dafür notwendige Bewilligung nach § 19 GBO des Rechtsinhabers (Land B, vertreten durch die STA) nicht vorliegt.

    2. zu Andreas
    richtig, es liegt ein Zulassungsbeschluss eines Richters nach § 111g Abs.2, 111h Abs. 2 StPO des Amtsgerichts vor.
    Dieser ersetzt aber nach OLG Celle nicht die notwendige Bewilligung des Rechtsinhabers zum Rangrücktritt gemäß 880 Abs. 2 Satz 1 BGB.

  • zu Andreas
    Zweifel am Vortrag des Insolvenzverwalters habe ich nicht.
    Mir liegt die Grundakte vor. Im Dezember 2014 wurde von ihm unter Vorlage des Beschlusses des Amtsrichters in dem Ermittlungsverfahren die Eintragung der Rangänderung beantragt. Das Grundbuchamt erließ relativ flott eine Zwischenverfügung mit oben angegebenen Sachverhalt (Bewilligung des Rechtsinhabers). Es passierte nichts, nach mehrfacher Erinnerung wurde dann der Antrag im April 2015 zurückgewiesen. Meine Versteigerung war im September 15, da wäre also die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch doch noch rechtzeitig ohne Probleme möglich gewesen.

  • 1. zu Araya
    Die Rangänderung wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Nicht grundbuchersichtliche Rechte sind jedoch nach § 37 Nr. 4 ZVG anmeldepflichtig. Dazu gehört auch die Anmeldung eines Vorranges eines Rechts (Stöber Rn. 5.6 zu § 37). Wenn aber nicht fristgerecht angemeldet wurde gilt 110 ZVG. Den würde ich hier so interpretieren, dass die Rangänderung unbeachtlich ist, zumal die dafür notwendige Bewilligung nach § 19 GBO des Rechtsinhabers (Land B, vertreten durch die STA) nicht vorliegt.

    2. zu Andreas
    richtig, es liegt ein Zulassungsbeschluss eines Richters nach § 111g Abs.2, 111h Abs. 2 StPO des Amtsgerichts vor.
    Dieser ersetzt aber nach OLG Celle nicht die notwendige Bewilligung des Rechtsinhabers zum Rangrücktritt gemäß 880 Abs. 2 Satz 1 BGB.

    Stimmt grundsätzlich. Dennoch ist im Verteilungstermin auch der dann tatsächliche Grundbuchstand zu beachten, steht irgendwo im Kurti (ich meine zB bei nachträglicher Abtretung eines nichtbetreibenden Rechts). Ob das auch für das Rangverhältnis gilt, ist mir gerade nicht erinnerlich, würde es aber denken, zumindest unter Beachtung der Beschlagnahmewirkung für betreibende Gläubiger.

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  • Grundsätzlich gilt 114 ZVG. Nachträgliche Änderungen im Grundbuchstand, bzw. nachträgliche Verfügungen sind bis zur Planausführung meines Erachtens nur hinsichtlich des Berechtigten eines Rechts nach § 117 ZVG zu beachten. Siehe zur Rangänderung auch Stöber RN. 5.21 zu 114 ZVG.

  • Da Du Betrag für die Arresthypothek der StA nicht hast, kannst m.E. nur bis zu diesem Recht verteilen, dann eine Eventualverteilung machen und den Rest hinterlegen. Ich denke auch, dass die nicht eingetragene Rangänderung nicht beachtlich ist. Grundsätzlich müssen uns ja die Eintragungsunterlagen so vorliegen, damit sie beachtlich sind, wie sie auch im GBA notwendig sind. Für die Zeit nach Zuschlag habe ich noch nicht für eine Rangänderung recherchiert. Aber da es sich jetzt "nur" um das Surrogat handelt, könnte eine formfreie Erklärung ausreichen. (Ich denke da z.B. an den Verzicht.) Da es aber auch nicht rechtszeitig angemeldet war, muss man auf alle Fälle 110 beachten und zunächst ist dann doch die StA zu berücksichtigen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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