Britischer Erblasser Wohnsitz in Luxemburg

  • Moin moin,

    Ich habe folgenden Sachverhalt aus dem sich folgendes Problem ergibt:

    Ein Erbscheinsantrag. Der Erblasser war Brite. Hat kein Testament hinterlassen. Geschieden. Drei Kinder. Verstorben in Portugal, zuletzt wohnhaft gewesen in Luxemburg. Es ist eine GmbH vorhanden, die ihren Sitz in dem Registerbezirk von dem hiesigen AG hat. Örtliche Zuständigkeit ist also schon einmal geklärt. Funktionelle auch, da in Niedersachsen Übertragung von § 16 Nr. 6 RpflG von Ri auf Rpfl. In dem Erbscheinsantrag, von einem deutschen Notar, da die Abkömmlinge des Erblassers allesamt in Deutschland leben, wurde beantragt, dass diese gemeinsam Erben sind.

    Ich weiss nur nicht wo ich anfangen soll. Mit englischem IPR würde ich aufgrund der Staatsangehörigkeit anfangen... Allerdings ist es alles andere als übersichtlich. Zum anderen bin ich mir aufgrundlage dessen nicht sicher, in wie weit die Antragsstellerin darlegen muss, wie es zu der Erbenstellung kommt. Ich hoffe ihr könnt mir ein wenig auf die Sprünge helfen..

    Liebe Grüße.

  • Die Zuständigkeit sehe ich (noch) nicht als gegeben an. Mangels Wohnsitz im Inland ist Berlin zuständig. Die werden zwar dann an dich verweisen, aber das kann man nicht so ohne weiteres umgehen und eine originäre Zuständigkeit begründen.

  • Die Zuständigkeit sehe ich (noch) nicht als gegeben an. Mangels Wohnsitz im Inland ist Berlin zuständig. Die werden zwar dann an dich verweisen, aber das kann man nicht so ohne weiteres umgehen und eine originäre Zuständigkeit begründen.

    Berlin wäre nur nach § 343 II FamFG zuständig.
    Hier dürfte 343 III FamFG maßgeblich sein, so dass die Zuständigkeit vorliegt.

  • Nur auf die schnelle ohne Anspruch auf Richtigkeit. Deutschland verweißt auf die Staatsangehörigkeit. England (ich gehe mal von England aus; England, Schottland und Wales sind in der Frage eh identisch) verweißt bzgl. des beweglichen Vermögens auf das Domizil. Damit wären wir wahrscheinlich bei Luxemburg, wo sich das Recht bzgl. des beweglichen Vermögens nach dem letzten Wohnsitz richtet, so dass wir am Ende bei Luxemburgischem Erbrecht landen würden.

  • Die Zuständigkeit sehe ich (noch) nicht als gegeben an. Mangels Wohnsitz im Inland ist Berlin zuständig. Die werden zwar dann an dich verweisen, aber das kann man nicht so ohne weiteres umgehen und eine originäre Zuständigkeit begründen.

    Berlin wäre nur nach § 343 II FamFG zuständig.
    Hier dürfte 343 III FamFG maßgeblich sein, so dass die Zuständigkeit vorliegt.


    Ist eine Zuständigkeit nach https://www.rechtspflegerforum.de/?typ=reference&y=100&g=FamFG&p=343Abs 3 hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes gegeben, erstreckt sich diese auf die gesamten Nachlassgegenstände – gleich ob im In- oder im Ausland belegen (vgl Fröhler BWNotZ 2008, 183, 185).

    Um also sicher zu sein, dass nicht bereits ein anderes Gericht wegen dort vorhandener Gegenstände ein eigenes Nachlassverfahren veranlasst hat und damit eine erste und alleinige Zuständigkeit begründet hat, ist auch in einem solchen Fall zunächst eine Anfrage beim AG Schöneberg erforderlich. Die geben dann entweder an dich ab oder verweisen dich an das andere Gericht, welches vielleicht schon vor dir eine Zuständigkeit angenommen hat. Insofern ist auch hier die Anfrage in Berlin (sozusagen als zentrale Registraturstelle) durchaus sinnvoll. Wer weiß denn sonst in 10 Jahren, wenn vielleicht woanders nochmal ein Grundstück auftaucht, dass du schonmal tätig warst?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (28. Juni 2013 um 08:51)


  • Um also sicher zu sein, dass nicht bereits ein anderes Gericht wegen dort vorhandener Gegenstände ein eigenes Nachlassverfahren veranlasst hat und damit eine erste und alleinige Zuständigkeit begründet hat, ist auch in einem solchen Fall zunächst eine Anfrage beim AG Schöneberg erforderlich.

    TL, das hast Du schon mal behauptet, wo ist denn die Rechtsgrundlage? M.E$. ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Nachlass befindet, Doppelzuständigkeit ist vom Gesetzgeber akzeptiert.

  • § 2 Abs. 1 FamFG.

    Auch im FamFG kann es nicht sein, dass mehrere deutsche Gerichte für alle Nachlassgegenstände (gleich wo belegen) zuständig sein sollen. Es kann nur immer ein (letztlich wirklich) zuständiges Gericht geben, wenngleich § 344 III FamFG es mehreren möglicherweise zuständigen Gerichten ermöglicht, eine Zuständigkeit dem Grunde nach anzunehmen. Aber wenn bereits ein Gericht seine (nach § 343 III FamFG) mögliche Zuständigkeit gesehen hat und aktiv wurde, kann es nicht sein, dass wir plötzlich zig zuständige Nachlassgerichte in Deutschland haben. Daher gilt weiterhin § 2 I FamFG als grundsätzliche Regel. Das angerufene Gericht hat immer eigenständig zu prüfen, ob es wirklich zuständig ist und von daher bleibt entweder eine Anfrage bei den anderen Gerichten, die sich aufgrund der Angaben des Antragstellers ergeben (weil z.B. noch weiteres Vermögen in Deutschland genannt wird) oder eben die Anfrage in Schöeberg, ob dort der Fall bereits gemeldet wurde.

    Ich vermute aber mal, dass es hier nur selten dazu kommt, dass sich ein Gericht bei § 343 III FamFG (wir auch nicht so häufig sein) wirklich soweit Gedanken macht....

    Vgl. dazu auch Keidel/Sternal; dort auch bei § 3 Rn 14

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (28. Juni 2013 um 14:14)

  • Das ist insoweit nachvollziehbar.
    Du gehst davon aus, dass das man beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg nachfragen soll, ob dort der Fall bereits gemeldet ist. Ich finde nur keine gesetzliche Grundlage, wonach man den Fall überhaupt in Schöneberg melden müsste. Danach kann ich doch nicht davon ausgehen, dass dies irgend ein anderes Gericht gemacht hat. Oder übersehe ich etwas?

  • Ich kenne auch keine Vorschrift, die eine direkte Verpflichtung zur Anfrage in Schöneberg für diesen Fall hergibt.

    Wenn aber jedes AG im Fall des § 343 III FamFG seine Zuständigkeit prüfen muss, dann kann man (denn das schadet nicht) eine Anfrage nach Schöneberg schicken. Macht man das nicht, kann man nicht wissen, ob es ggf. ein anderes Gericht gab, welches eine Zuständigkeit von dort übertragen bekommen hat oder zumindest ebenfalls wegen Zuständigleit angefragt hat.

    Insofern gibt es zwar m.E. keine direkte Vorschrift, aber über die Verpflichtung zur Prüfung der Zuständigkeit kommt man eben um die Anfrage nach Schöneberg nicht herum, oder?

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (28. Juni 2013 um 16:42)

  • Es spricht vieles dafür, dass TL Recht hat. Wenn wie von ihm beschrieben verfahren wird, besteht immerhin die Chance festzustellen, ob nicht schon ein anderes NLG mit dem Vorgang befasst ist (und evtl. schon Entscheidungen getroffen hat).

  • Ich denke mal, dass auf eine derartige Anfrage in Schöneberg -wenn überhaupt- nach ca. 6 Monaten die Mitteilung kommen würde, dass Schöneberg nicht zuständig ist. Ein Register für bereits tätig gewordene Gerichte gibt es mit Sicherheit dort nicht.

  • Ich kenne auch keine Vorschrift, die eine direkte Verpflichtung zur Anfrage in Schöneberg für diesen Fall hergibt.

    Wenn aber jedes AG im Fall des § 343 III FamFG seine Zuständigkeit prüfen muss, dann kann man (denn das schadet nicht) eine Anfrage nach Schöneberg schicken. Macht man das nicht, kann man nicht wissen, ob es ggf. ein anderes Gericht gab, welches eine Zuständigkeit von dort übertragen bekommen hat oder zumindest ebenfalls wegen Zuständigleit angefragt hat.

    Insofern gibt es zwar m.E. keine direkte Vorschrift, aber über die Verpflichtung zur Prüfung der Zuständigkeit kommt man eben um die Anfrage nach Schöneberg nicht herum, oder?

    Naja, wenn aber AG Schöneberg eine Verweisung vorgenommen hat, wüsste man dort natürlich schon, wohin man verwiesen hat ...

    Ich nehme mal an, dass selbst eine Anfrage von einem Gericht an das AG Schönberg zumindest im AR registriert wird. Einem weiteren Gericht, dass eine Anfrage macht, könnte dann vom AG Schöneberg eben das mitgeteilt werden ("... hier keine nachlassgerichtlichen Vorgänge registriert, aber lt. Namenskartei: AG XYZ, Az. ...).

    Das meinte ich, als ich TL zugestimmt habe. Vielleicht kann jemand mit mehr Erfahrung - oder besser: jemand vom AG Schöneberg - etwas dazu sagen.

  • Das Problem ist nur, dass bei der angegebenen Konstellation Schöneberg gar nicht zuständig ist und somit nicht verweisen konnte.

    Wer sagt denn, dass die verweisen sollen?

    Wenn aber bereits ein nachch § 343 III FamFG ansich zuständiges Gericht in Schöneberg nachgefragt hat, dann haben die entweder an dieses Gericht verwiesen (weil die das auch wenn´s nicht geht einfach immer tun :) oder aber Schöneberg hat zumindest einen Vorgang aus dem ersichtlich ist, dass sich Schöneberg für unzuständig erklärt hat (und auch nicht verwiesen hat), weil ein Fall des § 343 III FamFG vorliegt.

    Kommt dann später wieder einmal eine Anfrage zu dem Erblasser, wird Schöneberg den "alten Vorgang" ziehen und dann z.B. wie folgt antworten (ohne zu verweisen):

    "Das AG Schöneberg ist in dem von Ihnen aangefragten Erbfall nicht zuständig. Eine Verweisung an ein in Deutschland gelegenes Gericht ist nicht erfolgt. Am ......hat hier bereits das AG Musterstadt wegen einer Zuständigkeit angefragt. Das AG Schöneberg war bereits damals schon nach § 343 III FamFG nicht zuständig. Es wird anheim gestellt, sich zur Zuständigkeitsklärung an das AG Musterstadt zu wenden."

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  • Ich werde es weiterhin nicht machen, da es keine gesetzliche Pflicht dafür gibt. Mir reicht es, wenn ich die gesetzlichen Vorgaben einhalte. Für vorauseilenden Gehorsam bin ich nicht zu haben.

  • Ich werde es weiterhin nicht machen, da es keine gesetzliche Pflicht dafür gibt. Mir reicht es, wenn ich die gesetzlichen Vorgaben einhalte. Für vorauseilenden Gehorsam bin ich nicht zu haben.

    Im Hinblick auf die bisherige Diskussion verstehe ich diese Antwort nun wirklich nicht. Natürlich hat du keine gesetzliche Pflicht für eine Anfrage nach Schöneberg, aber den § 2 FamFG hast du als "gesetzliche Vorgabe" dennoch an der Backe....

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