Beratungshilfe Kündigung wegen bei Mietrückständen?

  • Hallo Kollegen!

    Vergebt ihr nen Berahtungshilfeschein, wenn der Antragsteller wegen (unstreitiger) Mietrückstände die Kündigung bekommen hat?
    Ich frage mich da, was der RA machen soll? Die Miete wird er ja sicher nicht übernehmen. Ein Versuch auf Ratenzahlungsvereinbarung wäre ja zunächst durch den Antragsteller selber unternehmen. Das ist hier scheinbar nicht passiert.
    "Wahrnehmung von Rechten" greift m.E. auch nicht, da es ja kein Recht auf Mietfreies wohnen gibt. Oder sehe ich das hier zu eng?

  • Nach deiner Sachverhaltsdarstellung würde ich keine BerH bewilligen.

    Für das Abwehren von berechtigten Forderungen/Ansprüchen gibt es nun mal nix.
    Soweit etwas streitig ist, z.B. weil der Antragsteller Mietkürzungen vorgenommen hat, sieht die Sache natürlich wieder anders aus.

  • anhand des sachverhaltes würde ich hier ebenfalls nichts bewilligen.
    meine frage ist insofern auch immer (ber.hilfe wird grds. vor ort im direkten gespräch abgewickelt), wo ein rechtliches problem vorliegen soll. also weshalb der antragsteller zum weiteren vorgehen (nunmehr) eines anwalts bedarf.

  • Dann kann man die Beratungshilfescheine auch gleich auf dem Marktplatz verteilen oder als Beilage in die Wochenzeitung legen. Bei strittigen Forderungen bin auch völlig bei dir, aber hier war die Forderung an sich unstreitig. Welches Recht will der Schuldner durch seinen RA denn wahrnehmen? Ich habe nicht die Erfolgsausichten, sonder Mutwilligkeit geprüft.

    Einmal editiert, zuletzt von Atze (28. Juni 2013 um 11:32)

  • Sofern nichts weiter vorgetragen wird (und auch da würde ich angebliche Härtefälle genau hinterfragen), würde ich aufgrund Mutwilligkeit auch keinen Schein erteilen. Wer die Miete nicht zahlt, der muss mit einer Kündigung rechnen. Die wird ja quasi mutwillig selbst herbeigeführt.

    Ob der Vermieter ihm irgendwie entgegenkommt (Ratenzahlung, Stundung, wasauchimmer), steht auf einem anderen Blatt. Er wäre nicht dazu verpflichtet, der Antragsteller hätte keinen gesetzlichen Anspruch auf ein solches "Entgegenkommen", daher (zusätzlich) keine Wahrnehmung von Rechten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wir betreiben mal keine Sachverhaltsquetsche.

    Der Mieter zahlte seine Miete (höchstwahrscheinlich mehrere Monate lang) nicht. Ein gegebenenfalls rechtfertigender Grund hierfür ist nicht vorgetragen. Auch Einwände gegen die Form oder Frist der Kündigung liegen nicht vor. Der Antragsteller weiß anscheinend selbst nichtmal, was der RA tun soll.

    Das riecht alles unheimlich nach "Bringt zwar nichts, aber versuchen können wir's ja mal".

    Trägt der Mieter vor "Ich bin nur einmal in Rückstand geraten, da hab ich zwei Tage später die Kündigung bekommen" - da ist der Sachverhalt anders gelagert und BerH wäre durchaus möglich.

    Nach den (mageren) Angaben, die wir haben, ist das Bedürfnis für eine Beratung aber noch nicht glaubhaft gemacht worden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...höchstwahrscheinlich mehrere Monate lang...Einwände gegen die Form oder Frist der Kündigung liegen nicht vor...

    Keine Sachverhaltsquetsche? Okeeeeee. Ich sehe bis jetzt nur - es gibt Mietrückstände, und es gibt eine darauf gestützte Kündigung. Diese Kündigung ist doch das eigentliche Problem.

    Ich sag nicht, dass Ihr hier BerH bewilligen sollt, ich sag nur, dass die Argumente die Entscheidung nicht tragen.

  • Also ist die Sache zumindest streitig. Umso schlimmer, dass dann die RA die Vergabepraxis bei Beratungshilfe (im Allgemeinen) beim Direktor scharf (:gaehn) kritisiert

  • Keine Sachverhaltsquetsche? Okeeeeee. Ich sehe bis jetzt nur - es gibt Mietrückstände, und es gibt eine darauf gestützte Kündigung. Diese Kündigung ist doch das eigentliche Problem.



    Okay, ich habe doch etwas gequetscht ;)

    Aber ich gehe mal nach meiner Lebens- und Berufserfahrung mangels anderweitigem Sachvortrag davon aus, dass es nicht nur eine Monatsmiete Rückstand ist und diese auch nicht erst seit wenigen Tagen besteht. Anderweitige Tatsachen wären durch den Antragsteller im Rahmen der Antragsbegründung vorzutragen. Sie wurden nicht vorgetragen, also ist der Antrag insoweit nicht hinreichend begründet.

    Auch sagt der Antragsteller nicht "Ja, aber der kann mir doch deswegen nicht fristlos kündigen!" oder "Das hat der mir nur gesagt, nicht geschrieben". Wenn ich keine Tatsachen habe, die den Antrag begründen, kann ich gar nicht in ausreichendem Maße die Mutwilligkeit prüfen. Mir ist nicht glaubhaft gemacht, dass keine Mutwilligkeit (oder überhaupt eine Wahrnehmung von Rechten) vorliegt.


    @Atze: Wenn du uns in deinem konkreten Fall noch mit weiterem Sachverhalt füttern könntest, wäre das für die Entscheidungsfindung nützlich ;)

    Ich bleibe aber dabei, dass bei dem mageren SV, den wir haben, vorliegend keine BerH bewilligt werden kann, da aufgrund der genannten Bedenken bereits fraglich ist, ob eine "Wahrnehmung von Rechten" vorliegt und die Tatsache, dass keine Mutwilligkeit vorliegt, nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Kündigung kann doch formell verbockt sein, z. B. Schriftform nicht eingeahlten, Rückstand nicht dargelegt etc. So pauschal kann man doch nicht sagen, dass eine Kündigung wirksam ist, nur weil ein objektiv ausreichender Rückstand besteht.

  • Na, wenn er mir gar nichts weiter sagt, dann hat er auch kein Problem. Ich verlange da nicht viel, aber zumindest Anhaltspunkte sollte er mir (was im Gespräch auf der RAST ja auch gut möglich ist) vortragen können.

    Für ein bloßes "Mir wurde gekündigt" gibt's keinen Schein. Das ist ein alltägliches Problem - und ohne jedweden Anhaltspunkt auf etwaige rechtliche Probleme somit ein tatsächliches Problem. "Was wäre wenn und es könnte ja vielleicht" überdehnt den (zugegebenermaßen mageren) Sachverhalt und ist nicht beratungshilfefähig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Je nach Tagesform :strecker

    Ich vergleiche keine Äpfel mit Birnen. Das darf nur FED (und Chuck Norris).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wir betreiben mal keine Sachverhaltsquetsche.

    Der Mieter zahlte seine Miete (höchstwahrscheinlich mehrere Monate lang) nicht. Ein gegebenenfalls rechtfertigender Grund hierfür ist nicht vorgetragen. Auch Einwände gegen die Form oder Frist der Kündigung liegen nicht vor. Der Antragsteller weiß anscheinend selbst nichtmal, was der RA tun soll.


    Genau, der Ast weiß nicht, was der RA tun soll. Ist aber auch nicht sein Job, das zu wissen. Nicht der Mdt gibt den Weg vor, sondern der RA prüft Sach- und Rechtslage und gibt dann den Weg vor. Eigenartig, dass man darauf hinweisen muss.
    Und WEIL nicht der Mdt, sondern der RA die Sach- und Rechtslage prüft, benötigt der Ast anwaltliche Beratung. Das ist nämlich der Witz an unserem Studium, dass wir lernen, Sachverhalte rechtliche zu würdigen. Weils der Otto N eben nicht so kann. Komsich, dass man darauf hinweisen muss.
    Deine Eingangssätze (Zahlungsverzug, Rechtsfolge, rechtfertigender Grund, Formwirksamkeit) SIND übrigens - nicht erschrecken - Teil DIESER Rechtsprüfung. Komisch, dass man darauf ....

  • Jopp, und dann verteil ich noch ein paar Scheine auf die Straße und stelle jeden Bedürftigen deutlich besser als den selbstzahlenden Otto N, weil ja restlos jeder wegen jeder Kündigung des Mietverhältnisses sofort zum Rechtsanwalt rennt. Ja nee, ist klar ;)

    Komisch, dass ich darauf hinweisen muss...


    Mal ganz davon abgesehen: Trägt mit der Antragsteller nicht vor, dass er irgendwelche Einwände gegen die Kündigung hat, dürfte er sie akzeptieren. Wofür er anwaltliche Hilfe braucht (er sagt ja nicht "Ich will mich gegen die Kündigung wehren"!), ist also unklar. Ich produziere kein künstliches Problem, wenn der Antragsteller die Kündigung sowieso akzeptiert (oder zumindest beim BerH-Antrag nicht ausdrücklich bestreitet oder zumindest anzweifelt).

    Komisch, dass man... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!