Beratungshilfe Schlichtungsverfahren

  • Haloo,

    Es erscheint ein Ehepaar=Grundstückseigentümer und möchten einen Schein für eine Schlichtungsverhandlung bei der Schiedstelle einer Gemeinde. Es gebt im Verfahren um Nachbarschaftsstreitigkeiten bzgl. an der Grenze stehenden gebäuden.. Kann hierfür Beratungshilfe gewährt werden.?

  • Mit Blick auf die vor einer Bewilligung von Beratungshilfe üblicherweise geforderten eigenen Klärungsbemühungen könnte ich mir vorstellen, für den Versuch einer Schlichtung keine Beratungshilfe zu bewilligen. Das ist aber in der Literatur nicht unumstritten. Ich selbst hielte es aber zunächst für zumutbar, die Rechtsuchenden hier anzuhalten, eine außergerichtliche Streitschlichtung zunächst selbst anzugehen.

  • Theoretisch ist es möglich, Beratungshilfe zu bewilligen ;) Die Fragestellung soll aber eher darauf abzielen, ob vorliegend Beratungshilfe tatsächlich zu bewilligen ist.

    Ich sehe die Schlichtungsstelle grundsätzlich als "anderweitige Hilfemöglichkeit" an. Die ist ja gerade dazu da, um gerichtliche Streitigkeiten zu verhindern und eine faire Lösung für alle zu finden. Die Gebühren hierzu können (zumindest in NRW) auch erlassen werden.
    Damit Beratungshilfe für die Wahrnehmung eines Schlichtungsverfahrens bewilligt werden kann, müssen also weitere Anhaltspunkte her:

    - Um was für einen Sachverhalt geht es genau? (Überstehende Bäume wären insoweit zu "bagatellisieren"; bei an der Grenze stehenden Gebäuden ist darzulegen, wo das konkrete Problem liegt)

    - Inwieweit ist man vorher selbst tätig geworden?

    - Ist die Gegenseite bereits im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten? (hier könnte ggf. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit BerH zu bewilligen sein)


    Insbesondere sind nähere Darlegungen zum Sachverhalt vorliegend unentbehrlich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Schlichtungsverfahren wurde von einem Anwalt bereits beantragt, damit dürfte die Waffengleichheit gegeben sein. Aus dem Antrag war ersichtlich, dass es sich um ein Vielzahl von Gebäuden handelt , die beseitigt werden sollen bzw. baufällig sein sollen. es lag ein umfangreicher Sachvortrag vor.

  • In dem Fall hätte ich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insbesondere vorherige Eigentätigkeit zwecks Klärung) keine Bedenken, BerH zu bewilligen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie "Chainsaw" Pat (sowohl, was das Grundsätzliche angeht, als auch die Bewilligung in diesem Fall).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • ASt erscheint mit einem Schreiben der Staatsanwaltschaft das ein Ermittlungsverfahren gegen X (Körperverletzung)nicht verfolgt wird, weil es in den Bereich der Privatklage gehört und dort zu verfolgen ist. Es wird ihm mitgeteilt, dass er beim AG Privatklage erheben kann, aber diese Klage in der Regel erst zulässig ist, wenn eine Verhandlung zu Beilegung des Streits (Schlichtungsverhandlung) bei der Schiedsstelle erfolglos geblieben ist.
    Ast ist der deutschen Sprache zwar mächtig, versteht aber das Schreiben nicht. Er war beim Anwalt, der nun einen Berechtigungsschein haben möchte und hat ihn zum Gericht geschickt.

    Ist dieser Sachverhalt beratungshilfefähig, d.h. bewilligungsfähig.

    Die Schiedsstelle ist ja eine andere Hilfemöglichkeit. Muss er dies vorher allein in Anspruch nehmen?

  • Die Schiedsstelle sehe ich nicht als andere Hilfsmöglichkeit an. Bei der Beratung dürfte Gegenstand gewesen sein, ob eine Privatklage sinnvoll/möglich ist und unter welchen Voraussetzungen.

    also Beratungshilfe (+)

  • Ob in diesem konkreten Fall anwaltliche Beratung und Vertretung zur Frage der Erhebung der Privatklage (und in der Konsequenz auch für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle) erforderlich ist, kann ich nicht einschätzen.
    Es gibt Konstellationen, in denen man die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe hierfür bestimmt als mutwillig ansehen kann.

    Ich würde allerdings auch nicht behaupten, dass ich tendentiell zur Bewilligung neigen würde - ich bin da wirklich ambivalent.
    Es kommt auf den zugrundeliegenden Sachverhalt (bzw. Straftatbestand) an.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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