Habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gem. 882 d I ZPO vorliegen. Es wird vom Schuldner vorgebracht, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger geschlossen wurde. Nachweise hierzu wurden nicht vorgelegt.
Fordert ihr in einem solchen Fall die Gerichtsvollzieherakte noch an o. weist ihr den Widerspruch gleich zurück?
Danke