Widerspruch Eintragungsanordnung-Ratenzahlung vereinbart

  • Habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gem. 882 d I ZPO vorliegen. Es wird vom Schuldner vorgebracht, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger geschlossen wurde. Nachweise hierzu wurden nicht vorgelegt.

    Fordert ihr in einem solchen Fall die Gerichtsvollzieherakte noch an o. weist ihr den Widerspruch gleich zurück?

    Danke

  • Das Eintragungsverfahren ist ein Amtsverfahren ohne Beteiligung des Gläubigers. Geht aus der GV-Akte hervor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Eintragungsanordnung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wird eingetragen und der Widerspruch zurückgewiesen, auch wenn später mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Nun kann der Schuldner erst mal vollständig seine Forderung abzahlen und sich dann löschen lassen.

  • Das Eintragungsverfahren ist ein Amtsverfahren ohne Beteiligung des Gläubigers. Geht aus der GV-Akte hervor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Eintragungsanordnung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wird eingetragen und der Widerspruch zurückgewiesen, auch wenn später mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Nun kann der Schuldner erst mal vollständig seine Forderung abzahlen und sich dann löschen lassen.

    Ein Teil der Kommentierung sieht das anders. Es ist bei der Entscheidung über den Widerspruch nach § 882d ZPO auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen und neu hunzugetretene Umstände sind zu berücksichtigen, so Hk-ZV/Sternal 2. Aufl. § 882d ZPO Rn. 7

  • Das ist richtig, weil man halt in vielen Rechtsmittelverfahren noch weiteren Tatsachenvortrag leisten kann. Ist ja nicht anders bei der PKH-Bewilligung: Man ordnet Raten an und dann kommt jemand und bringt im Beschwerdeverfahren noch irgendwelche Ausgaben an. Das muss auch berücksichtigt werden.

    Unter Umständen wird man sich also doch zum Zeitpunkt der Entscheidung die Frage stellen müssen, ob in diesem Augenblick die Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben wären.
    Es muss dann halt aber eine der 3 Alternativen des § 882c Abs. 1 ZPO vorliegen. Ansonsten könnte noch der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag an den GV vollständig zurücknehmen, damit wäre wohl auch die Grundlage für eine Eintragung entzogen.

  • Der GV hat von Auftragseingang bis zur Absetzung der EAO § 802b ZPO zu beachten. Schließt er nach Erlass der EAO mit dem Schuldner eine Vereinbarung im Sinne der gütlichen Erledigung, kann und darf er die EAO nicht absetzen, denn soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. s.d. auch § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

  • Eine gütliche Erledigung hindert die EIntragung der EAO nicht.

    Verfahren über die Eintragungsanordnung ist kein Vollstreckungsverfahren ...

    Zur Frage: Nachweis kann gern angefordert werden, ändert aber an der Tatsache nichts, dass der Schuldner nicht zum Termin erschienen ist.

    Wenn die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vor Termin geschlossen wurde, dann könnte man an § 775 Nr. 4 ZPO denken.


    MFG

    Blacky

  • 2 Fragen bitte, auch insbesondere an die GV:

    Im Verfahren vor dem GV meldet sich der Sch. und trägt dort im Sinne des § 802b Abs. 2 ZPO vor; Gl. hat eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen.

    Wie auch immer, ein Zahlungsplan wird vom GV nicht festgesetzt sondern der Sch. zur VAK geladen. Sch. erscheint zum Termin nicht, mithin ergeht EAO § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

    Es folgt der Wiederspruch beim VG. Sch. trägt vor, im Rahmen eines Zahlungsplans die Gl.-Forderung befriedigen zu können, warum denn also ein solcher vom GV nicht festgesetzt worden sei. Der angehörte Gläubiger schweigt still.

    Frage 1)

    Der § 802b Abs. 2 ZPO liest sich ja recht "schwammig":
    "kann einräumen / gestatten"; "sofern glaubhaft macht"; "soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen".

    Ist dieser Beurteilungsspielraum des GV - wenn er denn nun keinen Zahlungsplan festsetzt - mittels der Erinnerung § 766 ZPO überprüfbar ?


    Frage 2)

    Ist es vorstellbar, einen solchen Einwand des Schuldners auch im Rahmen des Widerspruchs gegen die EAO nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu würdigen oder geht § 766 ZPO zwingend vor ?

    (Zum alten Recht war ein vergleichbarer Vortrag i.S.d. § 900 Abs. 3 ZPO a.F. im Rahmen des Widerspruchs gem. § 900 Abs. 4 ZPO a.F. zu prüfen, meine ich mich zu erinnern.)

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