Insolvenz BGB - Gesellschafter

  • Eingetragen ist eine aus 5 Personen bestehende BGB - Gesellschaft.

    Bei zwei Gesellschaftern ist seit 10 Jahren in Abt. II ein Insolvenzvermerk eingetragen ("...am Anteil XY...").

    Jetzt bewilligen die 2 Insolvenzverwalter (Eigenschaft durch 10 Jahre alte Bescheinigung InsoGericht nachgewiesen):

    "....A + B sind wegen Inso ausgeschieden und deren Anteile den übrigen Gesellschaftern angewachsen. Berichtigung wird beantragt...."

    Ich hätt da jetzt zumindest einen formlosen Gesellschaftsvertrag verlangt, aus dem sich die Fortsetzungsklausel ergibt oder alternativ Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter, in der die Unrichtigkeit schlüssig dargelegt wird (wenn sie nur einen mündlichen Vertrag geschlossen haben)?

    (Braucht man eine UB?)

  • Unabhängig von Nachweis der Bewilligungsberechtigung der Insolvenzverwalter geht es hier um die alte Streitfrage, ob das Ausscheiden eines Gesellschafters - auch unter Vorlage des Gesellschaftsvertrags - nur vom ausscheidenden Gesellschafter oder von allen (also auch den verbliebenen) Gesellschaftern zu bewilligen ist. In meiner Abhandlung (Bestelmeyer notar 2013, 147, 157 f.) habe ich hierzu am Beispiel des Ausscheidens aufgrund des Ablebens eines Gesellschafters Folgendes ausgeführt:

    Wird die Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt und treten die Erben des verstorbenen Gesellschafters demzufolge nicht anstelle des Erblassers in die Gesellschaft ein (§ 736 Abs. 1 BGB), so stellt sich wie bei der problemidentischen Fallgestaltung der Abschichtung eines Miterben aus der Erbengemeinschaft die Frage, ob die veranlasste grundbuchberichtigende Eintragung des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters nur von den Erben des Erblassers(101) oder zusätzlich auch von allen verbliebenen Gesellschaftern(102) zu bewilligen ist. Zutreffend ist Letzteres, weil die verbleibenden Gesellschafter von der berichtigenden Eintragung des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters nicht nur begünstigt, sondern gleichzeitig auch – zumindest mittelbar oder möglicherweise – betroffen sind, indem sie sich aufgrund einseitiger Bewilligung der Erben des Gesellschafters ohne ihr eigenes Zutun die Buchlage aufdrängen lassen müssten, nunmehr die einzigen Gesellschafter der imGrundbuch verlautbarten GbR zu sein. Es ist daher zu kurz gedacht, insoweit nur auf den begünstigenden buchmäßigen „Zuwachs“ an Gesellschafterstellung abzustellen, den die verbleibenden Gesellschafter durch die berichtigende Eintragung des Ausscheidens des verstorbenenGesellschafters erfahren,(103) sondern es ist gleichermaßen zu berücksichtigen, dass es nicht in der alleinigen Rechtsmacht der Erben dieses Gesellschafters liegen kann, sich ohne erbrachten und auch kaumzu erbringenden förmlichen Nachweis der diesbezüglichen materiellen Rechtslage durch eine bloße schlüssige Darlegung des erfolgten (angeblichen) Ausscheidens nicht nur zum etwaigen wirtschaftlichen, sondern auch zum rechtlichen Nachteil der anderen Gesellschafter grundbuchmäßig aus der Gesellschaft davonzustehlen.(104) Aus § 22 Abs. 2GBO lässt sich das Bewilligungserfordernis im Hinblick auf die verbleibenden Gesellschafter einer Eigentümer-GbR dagegen nicht herleiten, weil keine neuen Gesellschafter eingetragen werden, sondern lediglich der verstorbene Gesellschafter „ausgetragen“ wird,(105) ohne dass gleichzeitig eineEintragung der Erhöhung der nur die internen Beteiligungsverhältnisse an der GbR betreffenden und nicht im Grundbuch verlautbarungsfähigen Anteile der verbleibenden Gesellschafter vermerktwerden könnte.(106)

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    101 OLG Jena, Beschl. v. 23.6.2011 – 9 W 181/11, Rpfleger 2011, 660 = FGPrax 2011, 226 = ZfIR 2011, 542m. Anm. Böttcher, ZfIR 2011, 716; KG, Beschl. v. 19.7.2011 – 1 W 491, 492/11, Rpfleger 2012, 19 = FGPrax 2011, 217 = MittBayNot 2012, 219 m. Anm. Böhringer; Böttcher, ZfIR 2009, 613, 620; Krauß, notar 2012, 317, 318. Ebenso (bei der Abschichtung) OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.11.2011 – 3 W 124/11, FamRZ 2012, 1333 = ZEV 2012, 264 m. zust. Anm. Böhringer; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn 38; Böttcher, Rpfleger 2007,
    437; Mayer,MittBayNot 2010, 345.

    102 OLGFrankfurt, Beschl. v. 15.4.2011 – 20W530/10,NotBZ 2011, 402; OLGHamm, Beschl. v. 28.6.2011 – I-15W170/11, Rpfleger 2011, 663 = FGPrax 2011, 226; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 47 Rn 30; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 47 Rn 103 sowie Hügel/Kral, Abschnitt Gesellschaftsrecht, Rn 55; Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rn 4270; Wenz, MittRhNotK 1996, 377, 383; Schaal, RNotZ 2008, 569, 579; Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 666, 679 (auch zur Abschichtung). Differenzierend das OLG München, das danach unterscheidet, ob dem Grundbuchamt ein Gesellschaftsvertrag vorliegt und sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs anhand seines Inhalts schlüssig darlegen lässt (vgl. einerseits OLG München, Beschl. v. 1.12.2010 – 34 Wx 119/10, DNotZ 2011, 769 = ZIP 2011, 466 und andererseits OLG München, Beschl. v.29.1.2013 – 34 Wx 370/12, openJur 2013, 4292 = ZIP 2013, 723), dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Gesellschaftsvertrag vor dem Erbfall längst geändert worden sein kann und die Frage, wer von der
    Eintragung des Ausscheidens i. S. d. § 19 GBO betroffen ist, mit der schüssigen Darlegbarkeit der Grundbuchunrichtigkeit nichts zu tun hat, sondern dass es hier ausschließlich darum geht, ob einer oder alle bewilligen und diese Grundbuchunrichtigkeit darlegen müssen.

    103 So aber Böttcher, ZfIR 2011, 719 und Böhringer, ZEV 2011, 266.

    104 Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 666, 679.

    105 Krauß, notar 2012, 317, 319. Nur im Ergebnis zutreffend das OLG München (Beschl. v. 29.1.2013 – 34Wx 370/12, openJur 2013, 4292 = ZIP 2013, 723), das insoweit unter Außerachtlassung von § 47 Abs. 2 S. 2 GBO zu Unrecht darauf abstellt, dass keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt. Scheidet der Gesellschafter einer Zwei-Mann-GbR aus der Gesellschaft aus und wird der verbleibende Gesellschafter unter liquidationsloser Beendigung der GbR dadurch zum Alleineigentümer, ist nach § 22 Abs. 2 GBO natürlich auch dessen Bewilligung erforderlich, weil dann anstelle der GbR ein neuer Eigentümer eingetragenwird (OLG München, Beschl. v. 14.1.2011 – 34Wx 155/10, FGPrax 2011, 66 = MittBayNot 2011, 224; Böhringer, MittBayNot 2012, 219, 220).

    106 OLG München, Beschl. v. 9.6.2005 – 32 Wx 32/05, Rpfleger 2005, 530 m. Anm. Demharter = DNotZ 2005, 923.

  • Ich muss mich an das OLG München halten. Beck OK zitiert es als a.A.:

    "Ist schlüssig dargelegt, dass ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Kündigung ausgeschieden ist und bestimmt der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall, dass die GbR fortbestehen soll, bedarf es neben der Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiter im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter (Anschluss an KG MittBayNot 2012, MITTBAYNOT Jahr 2012 Seite 219 und OLG Jena FGPrax 2011, FGPRAX Jahr 2011 Seite 226).

    OLG München, Beschluss vom 29.1.2013-34 Wx 370/12"
    Da hatten die Parteien im Beschwerdeverfahren einen Gesellschaftsvertrag vorgelegt, der nicht der Form des § 29 GBO entsprach.

    Zunächst hab ich grundsätzlich die Auflösung nach § 728 Abs. 2 BGB. Und dann kann nach § 736 BGB eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. Die ausscheidenden Anteile wachsen für diesen Fall dann nach § 738 BGB den verbleibenden Gesellschafter an.

    Hättest Du Bedenken wegen der alten Nachweise der Insoverwalter?

  • Ich verstehe Deinen Einwand nicht ganz, denn nach Deiner Aussage liegt dem Grundbuchamt kein Gesellschaftsvertrag vor. Es kann also überhaupt keine Rede davon sein, dass das, was die vorgeblichen Insolvenzverwalter behaupten, auch nur ansatzweise schlüssig dargelegt ist, zumal die gesetzliche Regelung gerade nicht das Ausscheiden der betreffenden Gesellschafter und nicht den Fortbestand der GbR vorsieht.

  • Das war dann ein Mißverständnis. Eintragen will ich nichts. Überleg nur, was ich alles in die Zwischenverfügung reinschreib.
    Ich hätte eben einen Gesellschaftsvertrag mit Fortsetzungsklausel oder alternativ Bewilligung aller Gesellschafter mit schlüssiger Darlegung einer mündlich vereinbarten Fortsetzungsklausel verlangt.
    Und bezüglich der Insolvenzverwalter weiß ich nicht recht, ob mir da die alten Ausweise ausreichen.

  • Zitat

    Braucht man eine UB?

    Ich würde sie verlangen.


    Zitat

    Hättest Du Bedenken wegen der alten Nachweise der Insoverwalter?

    Aber immer ! ;)

    Ich rufe, wenn ein Verwalter beteiligt ist, das InsO- Gericht an und frage, ob er noch im Amt ist.
    Sein Amt (und damit seine Verfügungsbefugnis) müsste meines Erachtens zumindest bis zur Eintragungs- reifen Antragstellung noch fortbestehen ( analog § 878 BGB).

  • Von Amts wegen ermittle ich bei einem Antragsverfahren eigentlich nicht so gern (Inso - Gericht anrufen).

    Forbestehen müssen sie schon. Es ist ja nur eine Frage des Nachweises, bzw. des Alters des Nachweises (so wie bei der Vollmacht).

  • Zitat

    Von Amts wegen ermittle ich bei einem Antragsverfahren eigentlich nicht so gern (Inso - Gericht anrufen).

    Ja, das geht mir ähnlich, ich habe aber für mich selber bisher keinen bequemeren Weg gefunden, um diese Problematik gewissenhaft zu händeln.

    Nach meiner Kenntnis entfaltet die Bestallungsurkunde nämlich gerade keinen "Gutglaubensschutz", auf den man sich verlassen könnte (im Gegensatz zu einer Vollmacht, die in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt wird).

    Deshalb rufe ich beim Gericht auch dann an, wenn die Bestallung noch nicht lange her ist.....

    Normalerweise sind die InsO- Gerichte aber heutzutage schon so gut ausgerüstet, dass es deren Geschäftsstelle nur ein paar Klicks am PC und die Eingabe ihres Aktenzeichens kostet, um den aktuellen Verwalter herauszufinden.
    Insofern hält sich dann auch die Dauer des Telefonats in Grenzen..... und bevor ich schriftlich diesen Nachweis anfordere, greife ich lieber zum Telefon.... ;)

  • Reicht es hier, wenn alle 5 Gesellschafter (bzw. 2 Insovenzverwalter) die Grundbuchunrichtigkeit schlüssig darlegen (z.B. Fortsetzungsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag), oder muss zusätzlich der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden?

    (Überleg nur, was ich den Antragstellern aufgebe, denn ich habe weder das eine noch das andere. Nur die Behauptung von 2 Inso-Verwaltern und 3 Gesellschaftern, dass "A + B wegen Inso ausgeschieden und deren Anteile den übrigen angewachsen sind")

  • Kleiner Nachtrag zum Ausgang dieses Verfahrens und Danke für die Beiträge:

    Ich habe mit Zwischenverfügung Berichtigungsbewilligungen der Gesellschafter mit schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit oder alternativ Vorlage des Gesellschaftsvertrags, der Bestimmungen für den Fall der Insolvenz enthält, angefordert.
    Mangels ausreichendem Eingang dann zurückgewiesen.

    Jetzt wurde die Beschwerde hiergegen beim OLG zurückgenommen.

    (Beschwerdegründe: Schriftlicher Vertrag (na ja, es sind E-Mails zwischen den Beteiligten), wonach die Insolvenzverwalter von A und B gegen Abfindung keine Ansprüche mehr auf das Grundstück erheben)

    Grund: Das OLG hat darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der Insolvenzverfahren A + B die Insolvenzverwalter nicht mehr bewilligungsberechtigt sind. Die Gesellschafter würden in den Berichtigungsbewilligungen Rechtstatsachen erklären, welche mangels vertragl. Fortsetzungsklausel offensichtl. falsch sind, da die Gesellschaft durch die Insolvenz grundsätzlich aufgelöst wird. Die Darlegung müsse eindeutig und nicht auslegungsbedürftig sein.

    Jetzt will der Notar von mir wissen, wie sie s denn machen sollen (dass die restlichen Gesellschafter Eigentümer in GbR werden)...... und dass, obwohl das OLG schon darauf hingewiesen hat, dass (sogar) das OLG nicht rechtsberatend tätig wird....

  • Alle Gesellschafter der GbR i.L. wollen jetzt einen Beschluss fassen, wonach die GbR als werbende Gesellschaft zwischen 3 Gesellschaftern unter Ausschluss von A und B forgeführt wird.

    (A und B waren insolvent. Die Insolvenzverfahren sind abgeschlossen. A und B bzw. deren Insolvenzverwalter haben eine Abfindung der übrigen Gesellschafter erhalten. Im mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag wurde zum Ausscheiden von Gesellschaftern offenbar nichts geregelt.)

    Reicht die Vorlage eines entspr. Beschlusses mit not. begl. Unterschriften und zusätzlicher Berichtigungsbewilligung aller noch eingetragener Gesellschafter zur Grundbuchberichtigung?

  • Das läuft doch auf eine Neugründung nebst Einbringung des Grundstücks (= Auflassung)hinaus, denn wie sollte sonst fortgeführt werden, was - auch nach den Erkenntnissen des OLG - bereits erloschen ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Fortsetzung geht (vgl. Palandt/Sprau BGB § 728 Rn 2). Die Berichtigungsbewilligung samt obligatorischer Sachverhaltsdarstellung (Auflösung durch Insolvenz des Gesellschafters, bislang keine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, Insolvenzverfahren wieder beendet, jetzt Fortsetzung als werbende Gesellschaft vereinbart, Ausscheiden von A und B, Anwachsung bei den verbliebenen Gesellschaftern) sollte genügen. Wenn der Beschluss angehängt wird, ist das natürlich noch besser. Die UB würde ich ebenfalls verlangen. Zu einem Nachweis der Verfahrensbeendigung fällt mir auch nur entweder der Aufhebungsbeschluss oder die Beiziehung der Akte ein.

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