auslegungsbedürftiger Vergleichsinhalt / Klauselerteilung?

  • Folgender Vergleich:

    Ab dem Monat nach Wegfall der Belastungen X-Dorf (A-Bank und B-Bank Konto ...) schuldet der Antragsgegner einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. xtausend Euro etc. etc.

    Vorgelegt werden:
    Die notarielle Urkunde, ausweislich der die Erwerberin (Tochter von Antragsteller und -gegner) die im Grundbuch eingetragene Belastung samt Forderung der B-Bank übernimmt.
    Die privatschriftliche Erklärung der B-Bank, dass sie damit einverstanden sei; von dieser privatschriftlichen Erklärung ist eine notariell beglaubigte Abschrift gefertigt worden.

    Von der A-Bank weiß das Grundbuch überhaupt nichts. In der genannten notariellen Urkunde findet sich aber der Hinweis, dass für die Tilgung der Grundschuld der B-Bank folgende Versicherungen abgeschlossen worden seien:
    A-Bank mit einer monatlichen Versicherungsprämie von ...
    C-Bank, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stillgelegt

    Die Übernehmerin hat sich verpflichtet, diese Versicherungsprämien zu übernehmen.

    Meine Probleme:

    "die Belastungen X-Dorf" ist, freundlich gesagt, sehr auslegungsbedürftig. Dass Grundbesitz gemeint sein könnte, erschließt sich nur im Zusammenhang mit der vorgelegten Urkunde, nicht indes aus dem Vergleich selbst. Die Grundbuchblattstelle ist schon gar nicht genannt. Bereits aus diesem Grunde sehe ich mich nicht wirklich in der Lage, die Klausel zu erteilen.

    Der Wegfall der Verpflichtung der B-Bank ist nicht ausreichend nachgewiesen, weil deren Erklärung zumindest öffentlich beglaubigt sein muss.

    Der Wegfall der Verpflichtung der A-Bank ist nicht nachgewiesen, weil die Zustimmung der A-Bank gar nicht vorliegt.

    Dasselbe gilt für die C-Bank, von der man im Zweifel annehmen muss, dass auch diese Belastung erst einmal weggefallen sein muss.

    Liege ich da richtig (insbesondere mit dem ersten Absatz meiner Probleme)? Falls ja: Möglich für den Vollstreckungsgläubiger wäre doch hier allenfalls eine Klauselklage, bei der die sich streiten mögen, was denn nun für die Erteilung der Klausel eingetreten sein muss?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jopp, ich stimme deinen Überlegungen zu.
    Selbst wenn man den Vergleich großzügig auslegte und die Erklärungen der B-Bank hierbei berücksichtigen könnte (inhaltlich müsste dir ja nachgewiesen werden, dass "die Belastung weggefallen ist"), müsste die Form stimmen und du hättest weiterhin keinen Nachweis hinsichtlich der A-Bank.

    Am elegantesten wäre eine Bescheinigung von A-Bank und B-Bank in der richtigen Form, dass die monatlichen Belastungen "X-Dorf" für den Antragsgegner nunmehr weggefallen sind (der Grund hierfür kann uns nach dem Vergleichsinhalt sogar egal sein, wäre aber evtl. zur Klarstellung ganz sinnig). Damit hättest du m.E. inhaltlich den Bedingungseintritt, der im Vergleich vereinbart wurde, auch wenn er unheimlich unkonkret ist.

    Kann die nicht beigebracht werden, bleibt die Klauselerteilungsklage.

    Die jetz vorliegenden Unterlagen würden mir ebenfalls nicht ausreichen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Hauptproblem habe ich ja noch damit, dass da wirklich nur von Wegfall der Belastungen X-Dorf die Rede ist. Keine Angabe einer Grundbuchblattstelle oder Adresse, einfach nichts. Ich weiß anhand des Vergleiches ja nicht einmal, ob das überhaupt irgendetwas mit Grundbesitz zu tun haben könnte, geschweige denn was überhaupt genau wegfallen soll.

    (Ich ahne schon, was wieder kommt, wenn ich das ablehne: "Selbstverständlich geht das, gar kein Problem, wir verstehen gar nicht, wo Sie das Problem sehen, immerhin waren fünf Volljuristen bei der Abfassung des Vergleichs anwesend etc. etc. ...")

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da allerdings fällt mir dann die alte Ankedote hier irgendwo mal im Forum ein mit dem Fachjuristen und dem Volljuristen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Hauptproblem habe ich ja noch damit, dass da wirklich nur von Wegfall der Belastungen X-Dorf die Rede ist. Keine Angabe einer Grundbuchblattstelle oder Adresse, einfach nichts. Ich weiß anhand des Vergleiches ja nicht einmal, ob das überhaupt irgendetwas mit Grundbesitz zu tun haben könnte, geschweige denn was überhaupt genau wegfallen soll.

    Auch der Klammerzusatz ist da nicht hinreichend konkret? Dann wären auch die von mir angesprochenen Bestätigungen von A- und B-Bank für die Katz und es bleibt tatsächlich nur die Klauselerteilungsklage.

    Zitat

    (Ich ahne schon, was wieder kommt, wenn ich das ablehne: "Selbstverständlich geht das, gar kein Problem, wir verstehen gar nicht, wo Sie das Problem sehen, immerhin waren fünf Volljuristen bei der Abfassung des Vergleichs anwesend etc. etc. ...")



    "Dann sollten Sie mal einen Kurs bei skugga besuchen, da lernen Sie, wie man es richtig macht" ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Hauptproblem habe ich ja noch damit, dass da wirklich nur von Wegfall der Belastungen X-Dorf die Rede ist. Keine Angabe einer Grundbuchblattstelle oder Adresse, einfach nichts. Ich weiß anhand des Vergleiches ja nicht einmal, ob das überhaupt irgendetwas mit Grundbesitz zu tun haben könnte, geschweige denn was überhaupt genau wegfallen soll.

    Auch der Klammerzusatz ist da nicht hinreichend konkret? Dann wären auch die von mir angesprochenen Bestätigungen von A- und B-Bank für die Katz und es bleibt tatsächlich nur die Klauselerteilungsklage.

    M. E. nicht wirklich, weil in der Klammer lediglich drin steht: A-Bank und B-Bank Nr ..... [irgendeine Kontonummer, die im weiteren nirgends mehr auftaucht; bzw. bzgl. der A-Bank taucht im Vertrag eine Nummer auf, stimmt aber - was Wunder! - sowieso nicht]

    Auch "Wegfall" ist schon intertpretierungsbedüftig: Die Belastung fällt momentan nicht weg, sie geht nur auf wen anders über. Was da nun genau gemeint war ... ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch "Wegfall" ist schon intertpretierungsbedüftig: Die Belastung fällt momentan nicht weg, sie geht nur auf wen anders über. Was da nun genau gemeint war ... ?



    Gut, da könnte man schon auslegen, dass der Wegfall der Belastung des Antragsgegners gemeint sein soll, weil diese ja Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht hat. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses scheint auch nur der AGG "damit" (was auch immer "das" ist) belastet zu sein, eine spätere Übernahme durch wen anders soll dem offenbar nicht im Wege stehen.

    Nichtsdestotrotz ist der Bedingungseintritt nicht hinreichend spezifiziert, kann also nicht ohne Weiteres durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Es muss daher auf Erteilung der Klausel geklagt werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Der "Vergleich" scheint mir auch sehr lausig formuliert zu sein....


    Ich stelle mir gerade die Frage, ob man hier überhaupt von einem vollstreckbaren Inhalt sprechen kann, wenn der Bedingungseintritt dermaßen vage bestimmt ist ?

    (klar, der Gegner schuldet unter irgend einer Voraussetzung eine Summe X..... aber wann genau ist das ?? ich tendiere schon zur Annahme, dass es hierbei um den vollstreckungsfähigen Inhalt an sich geht)


    Hab neulich zum Thema § 726 ZPO mal im Zöller gelesen, dass das Klauselerteilungsverfahren nicht dazu geeignet sei, inhaltlich unzureichende Titel zu "reparieren"....


    Vielleicht besteht die Möglichkeit, den Vergleich formgerecht durch entsprechende Partei-Erklärungen zu modifizieren bzw. zu konkretisieren ?


    Zitat

    Da allerdings fällt mir dann die alte Ankedote hier irgendwo mal im Forum ein mit dem Fachjuristen und dem Volljuristen...


    Das würde mich allerdings auch mal interessieren ! ;)

  • Ich habe schon einmal gesucht, es aber nicht wiedergefunden. Wahrscheinlich im Smalltalk schon gelöscht, ist ja auch Jahre her. Ein Kollege berichtete mal von einem Kollegen im Nachbarzimmer, der ein Gespräch mit einem Anwalt hatte. Dieser war mit der Bearbeitung durch den Rpfl. nicht einverstanden (ich glaube, es ging um Vergütung?) und moserte rum. Dabei kam er dann auf die Idee, die Tätigkeit des Rpfl. in Frage zu stellen. Sinngemäß so: " Ein Rechtspfleger, was ist das überhaupt?" Drauf der besagte Kollege das Übliche: sachlich unabhängig, Justizbeamter und Fachjurist. Dazu der Anwalt "Fachjurist? Fachjurist? Hört sich für mich nach Fachidiot an." Der Kollege -und dafür bewundere ich ihn unbekannt noch heute- daraufhin nur trocken: "Und wie hört sich dann für Sie Volljurist an?". Genial!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der "Vergleich" scheint mir auch sehr lausig formuliert zu sein....


    Ich stelle mir gerade die Frage, ob man hier überhaupt von einem vollstreckbaren Inhalt sprechen kann, wenn der Bedingungseintritt dermaßen vage bestimmt ist ?

    (klar, der Gegner schuldet unter irgend einer Voraussetzung eine Summe X..... aber wann genau ist das ?? ich tendiere schon zur Annahme, dass es hierbei um den vollstreckungsfähigen Inhalt an sich geht)


    Ich habe keine Bedenken gegen den vollstreckungsfähigen Inhalt. Der AGG zahlt Summe X. Ab wann er diese zu zahlen hat, ist eben die Frage im Klauselverfahren. Die konkrete Zahlung, die im Vergleich tituliert wurde, stellt allerdings an sich einen konkreten vollstreckungsfähigen Inhalt dar.

    Zitat


    Hab neulich zum Thema § 726 ZPO mal im Zöller gelesen, dass das Klauselerteilungsverfahren nicht dazu geeignet sei, inhaltlich unzureichende Titel zu "reparieren"....

    Stimmt ja auch ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    Und wie hört sich dann für Sie Volljurist an?". Genial!

    Allerdings- Hut ab vor so einem Konter ! :cool:
    (das muss ich mir merken !!)

    Denn Schlagfertigkeit ist meist ja das, was einem erst hinterher einfällt....;)

  • Auch diese Akte nutzt nun das schöne Reisewetter für einen Urlaub in der Landeshauptstadt. Bin gespannt, was das OLG da sagt. Angeblich liegt dort schon ein Berichtigungsantrag. Im Beschwerdeschreiben wird lang und breit dargelegt, was es mit dem Wegfall der Belastungen X-Dorf (A-Bank und B-Bank Konto ...) auf sich habe und warum das alles sonnenklar sei.

    Ich helfe der Beschwerde nicht ab.
    Ausschlagebend ist einzig, dass die Bedingung im Vergleich, der aus sich heraus verständlich sein muss, nicht annähernd mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist. Damit kann die Bedingung nicht festgestellt werden, und der Eintritt der Bedingung kann folglich erst recht nicht festgestellt werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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