Die grundsätzliche Pflicht dazu entfällt aber nicht und auf diese kann auch m.E. nicht verzichtet werden; auch nicht bei einem Betreuerwechsel.
Das sehe ich genauso. Es hat ja auch seinen Grund, weshalb die Vermögenssorge weiter bestehen bleibt, eben weil der Betroffene diese nicht allein regeln kann bzw. überblickt.
Das ist für mich genau die Frage;
ich denke atm, dass es keinen unterschied zwischen der Schlussabrechnung anlässlich der Entlassung eines Betreuers und der Schlussabrechnung anlässlich der kompletten Beendigung der Betreuung gibt.
Doch natürlich gibt es den.
Die Aufhebung der Betreuung erfolgt in 90 % der Fälle, weil sich der gesundheitliche Zustand des Betroffenen soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder allein besorgen kann.
Da in vielen Fällen lediglich ein Betreuerwechsel angeordnet wurde (und nicht bei der Gelegenheit die Aufhebung der Betreuung erfolgte), hat die Prüfung des Richters offenbar ergeben, dass der Betreute seine Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht allein besorgen kann. Damit ist es auch mehr als wahrscheinlich, dass der Betreute eventuelle Unregelmäßigkeiten durch seinen Betreuer überhaupt nicht mitbekommen würde (selbst wenn dieser seinem ehemaligen Schützling eine Schlussrechnungslegung vorlegen würde).
Daher kann aus meiner Sicht durch den (nach wie vor) Betreuten kein Verzicht auf die gegenüber dem Gericht zu leistende Schlussrechnungslegung erfolgen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der ehemaligen Betreuerin um die Mutter des Betroffenen handelt. (Je nach Dauer der Betreuung wird sie de facto ohnehin nicht mehr zur Erstellung der SRL in der Lage sein.)