Betreuerwechsel Verzicht auf Schlussrechnung?

  • Die grundsätzliche Pflicht dazu entfällt aber nicht und auf diese kann auch m.E. nicht verzichtet werden; auch nicht bei einem Betreuerwechsel.

    Das sehe ich genauso. Es hat ja auch seinen Grund, weshalb die Vermögenssorge weiter bestehen bleibt, eben weil der Betroffene diese nicht allein regeln kann bzw. überblickt.

    Das ist für mich genau die Frage;
    ich denke atm, dass es keinen unterschied zwischen der Schlussabrechnung anlässlich der Entlassung eines Betreuers und der Schlussabrechnung anlässlich der kompletten Beendigung der Betreuung gibt.


    Doch natürlich gibt es den.

    Die Aufhebung der Betreuung erfolgt in 90 % der Fälle, weil sich der gesundheitliche Zustand des Betroffenen soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder allein besorgen kann.

    Da in vielen Fällen lediglich ein Betreuerwechsel angeordnet wurde (und nicht bei der Gelegenheit die Aufhebung der Betreuung erfolgte), hat die Prüfung des Richters offenbar ergeben, dass der Betreute seine Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht allein besorgen kann. Damit ist es auch mehr als wahrscheinlich, dass der Betreute eventuelle Unregelmäßigkeiten durch seinen Betreuer überhaupt nicht mitbekommen würde (selbst wenn dieser seinem ehemaligen Schützling eine Schlussrechnungslegung vorlegen würde).

    Daher kann aus meiner Sicht durch den (nach wie vor) Betreuten kein Verzicht auf die gegenüber dem Gericht zu leistende Schlussrechnungslegung erfolgen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der ehemaligen Betreuerin um die Mutter des Betroffenen handelt. (Je nach Dauer der Betreuung wird sie de facto ohnehin nicht mehr zur Erstellung der SRL in der Lage sein.)

  • mh; das Argument kann ich nur bedingt gelten lassen.
    In Ländern in denen der Richtervorbehalt soweit möglich aufgehoben ist (bspw. hier in Rheinland-Pfalz) entscheide ich über den Betreuerwechsel schließlich selbst.
    Da die Entscheidung über den Fortbestand der Betreuung aber Richtersache ist, kann in meiner Entscheidung über den Wechsel keine Entscheidung zugunsten des Fortbestandes der Betreuung gesehen werden.

    Und auch so: die Betreuung an sich bringt keine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit mit sich.
    Sie soll (ja ich weiß ein hehrer und oft arg in den hintergrund rückender anspruch) lediglich Assistenz sein und zwar in dem Umfang, den der einzelne Betroffene situationsabhängig im einzelnen Aufgabenkreis nötig hat.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • mh; das Argument kann ich nur bedingt gelten lassen.
    In Ländern in denen der Richtervorbehalt soweit möglich aufgehoben ist (bspw. hier in Rheinland-Pfalz) entscheide ich über den Betreuerwechsel schließlich selbst.
    Da die Entscheidung über den Fortbestand der Betreuung aber Richtersache ist, kann in meiner Entscheidung über den Wechsel keine Entscheidung zugunsten des Fortbestandes der Betreuung gesehen werden.


    Aus meiner Sicht darf die Zuständigkeit bei dieser Problematik keine Rolle spielen. Aber auch wenn der Betreuerwechsel durch den Rechtspfleger angeordnet wird, sollte dieser natürlich die Akte dem Richter vorlegen, wenn sich aus dem Bericht der Betreuungsbehörde, der Anhörung usw. Anhaltspunkte ergeben haben, dass eine Aufhebung der Betreuung in Betracht kommen könnte.


    Bezüglich der Entlastungen für die Schlussrechnungslegung bei fortlaufender Betreuung:

    Ob man ohne aktuelles Gutachten anhand der Akte die Geschäftsfähigkeit richtig beurteilen kann und somit die Entlastung für den ehemaligen Betreuer ggf. anerkennt (oder auch nicht), halte ich für fraglich.

  • Guten Abend!
    Ich hänge mich hier mal dran und hoffe auf eine gute Idee!
    Die Betroffene steht seit Einführung des heutigen Betreuungsrechts unter Betreuung. Betreuerin war die - befreite - Mutter. Ehemalige Verpflichtung mit dem Hinweis, dass bei Entlassung aus dem Amt eine Schlussrechnung für die gesamte Zeit einzureichen ist, ergibt sich nicht aus der Akte. Die Betreuerin ist mittlerweile 89 Jahre alt und die von ihr in eigenen Sachen Generalbevollmächtigte beantragt den Betreuerwechsel auf Grund des Alters der Betreuerin. Wie diese gesundheitlich derzeit aufgestellt ist, weiß ich nicht. Eben diese Bevollmächtigte ist nun auch neue Betreuerin der Tochter. Sie als Bevollmächtigte der Mutter kann ich ja kaum zwingen, eine Schlussrechnung über fast 30 Jahre einzureichen. Die alte Dame tritt aber wohl nicht mehr in Erscheinung und "schickt" ihre Bevollmächtigte vor. Was mache ich denn jetzt am schlausten?

  • Bisherige Betreuerin zur Schlussrechenschaft über den ganzen Zeitraum der Betreuungsführung und - warten, was kommt.

    Wenn das was kommt keine Schlussrechenschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist, entsprechenden Vermerk zur Akte fertigen. Und dem neuen Betreuer mitteilen, dass „Schlussrechenschaft“ keine Schlussrechenschaft im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ist.

    Sollte die Bevollmächtigte der ehemaligen Betreuerin die „Schlussrechenschaft“ gefertigt und unterschrieben haben, ist sie m.E. diesbezüglich als Betreuerin raus. Es dürfte ein Vertretungsausschluss bestehen.

    Aber wenn die ehemalige Betreuerin unterschrieben hat, …

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