Dann probieren wir es doch einmal mit einer rechtlichen Prüfung:
§ 1804 BGB ist auf den Betreuer sinngemäß anzuwenden, § 1908i II Satz 1 BGB. Daher sind Schenkungen dem Grunde nach erst einmal verboten (§ 1804 Satz 1 BGB), sofern es sich nicht um Anstandsschenkungen handelt (§ 1804 Satz 2 BGB).
Eine Anstandsschenkung in Höhe von insgesamt 1/5 des Gesamtvermögens kann hier wohl ausgeschlossen werden.
Verbleibt folglich die Erweiterung der Ausnahme durch § 1908i II Satz 1 BGB. Danach können Gelegenheitsgeschenke gemacht werden, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen allgemeinen Lebensumständen üblich ist.
Der Wunsch des Betreuten ist nur durch eine persönliche Anhörung in Erfahrung zu bringen. Schwierig wird es, wenn der Wille des Betreuten nicht mehr feststellbar ist und auf Aussagen Dritter zurückgegriffen werden müsste.
Es dürfte jedoch nicht den allgemein üblichen Lebensumständen entsprechen 1/5 seines Gesamtvermögens zu verschenken, sofern nicht seitens der Kinder irgendwelche Notlagen (z. B. schwerer Unfall, Krankheiten die zu hohen finanziellen Aufwendungen führen) bestehen.