Umgekehrte Öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. BGB ?

  • Guten Morgen,

    ich habe eine interessante öffentliche Aufforderung entdeckt, die ich hier mal zur Diskission stellen will:

    Folgender sinngemäßer Wortlaut:

    "Als gesetzliche Erben kommen die Kinder der H.G. geb. L in Betracht:

    X, geb...., Y, geb...., Z, geb...., W, geb...., X, geb..... Es fehlen ihre Abstammungsurkunden. Ebenso fehlt die Abstammungsurkunde von XY, geb...., gest....

    Falls keine gegenteiligen Personenstandsurkunden vorgelegt werden, wird ein Erbschein unter Berücksichtigung der erwähnten Personen erteilt werden."

    Hhm:gruebel:. Also ich kenne das eigentlich andersum. Der Antragsteller gibt an, dass es jemanden gegeben hat, der aber längst verstorben ist, dies aber nicht nachweisen kann bzw. nicht nachweisen kann, ob evtl. Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden gewesen sind. Also eine ÖA, um diese möglichen Erbrechte auszuschließen. Eine ÖA zu erlassen, um fehlende Urkunden zu kompensieren, habe ich dagegen noch nie gesehen. Das gibt m. E. auch der Wortlaut von § 2358 Abs. 2 BGB nicht her.

    Was denkt ihr?

  • Ich halte dies für unzulässig.

    Die vom Gericht zu treffende positive oder negative Entscheidung, ob die Verwandtschaft zum Erblasser nachgewiesen ist, kann nicht mit der Nichterhebung von Einwendungen Dritter gerechtfertigt werden.

  • Sehe ich auch so.

    Entweder das Gericht kommt über § 2356 I Satz 2 BGB dazu, dass es z.B. eine eidesstattliche Versicherung als Hilfsnachweis anerkennt, oder eben nicht.

    Eine öffentliche Aufforderung ist jedoch unschädlich, aber kann in dieser Form nicht Voraussetzung für die Erbscheinserteilung sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ...
    Falls keine gegenteiligen Personenstandsurkunden vorgelegt werden, wird ein Erbschein unter Berücksichtigung der erwähnten Personen erteilt werden.
    ...

    Der Passus ist gut. Gegenteilige Personenstandsurkunden könnten eigentlich nur Abstammungsurkunden der Beteiligten sein, aus denen sich eine andere Mutter als H.G. ergibt. Die hat sicher jemand anderer im Schrank liegen...
    Insofern erscheint die Aufforderung auch aus praktischen Gründen sinnfrei.

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