Guten Morgen,
ich habe eine interessante öffentliche Aufforderung entdeckt, die ich hier mal zur Diskission stellen will:
Folgender sinngemäßer Wortlaut:
"Als gesetzliche Erben kommen die Kinder der H.G. geb. L in Betracht:
X, geb...., Y, geb...., Z, geb...., W, geb...., X, geb..... Es fehlen ihre Abstammungsurkunden. Ebenso fehlt die Abstammungsurkunde von XY, geb...., gest....
Falls keine gegenteiligen Personenstandsurkunden vorgelegt werden, wird ein Erbschein unter Berücksichtigung der erwähnten Personen erteilt werden."
Hhm. Also ich kenne das eigentlich andersum. Der Antragsteller gibt an, dass es jemanden gegeben hat, der aber längst verstorben ist, dies aber nicht nachweisen kann bzw. nicht nachweisen kann, ob evtl. Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden gewesen sind. Also eine ÖA, um diese möglichen Erbrechte auszuschließen. Eine ÖA zu erlassen, um fehlende Urkunden zu kompensieren, habe ich dagegen noch nie gesehen. Das gibt m. E. auch der Wortlaut von § 2358 Abs. 2 BGB nicht her.
Was denkt ihr?