Die Anfrage haben wir auch bekommen und werden dazu schreiben, dass ein mehr als deutlicher Mehraufwand gegeben ist. Abgesehen davon, dass man durch das förmliche Beschlussverfahren Rechtsmittel geradezu erbettelt.
GNotKG in Nachlasssachen
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Ja klar, die Antwort wird so oder ähnlich aber ich wollte die Argumentation gern verstehen, das erschließt sich mir absolut nicht was dort vorgebracht wird.
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aus dem Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage Rn. 1 zu § 79 GNotKG:
"§ 79 sieht als Grundsatz vor, dass der Wert von Amts wegen festzusetzen ist. Im Hinblick darauf, dass der Kostenansatz verstärkt auf den mittleren Dienst verlagert wird, soll damit gewährleistet werden, dass der Kostenbeamte im Regelfall nicht mit der Wertermittlung belastet wird. Das Gericht soll lediglich in einfachen Fällen auf die Festsetzung verzichten können."
Das Schreiben aus NRW geht wohl irrtümlich davon aus, dass die Festsetzung des Wertes grundsätzlich nicht notwendig sei, wenn der Rechtspfleger zugleich Kostenbeamter ist. Anders kann man sich eigentlich sonst die Ausführungen im Schreiben nicht erklären. Mit dem Gesetzeswortlaut dürfte dies nicht in Einklang stehen.
Möglicherweise wird auch der § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG weiter ausgelegt bzw. konsequent angewandt, also z. B. keine Festsetzung in Erbscheinsverfahren, wenn sich im Nachlass nur Konten befinden (§ 79 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 GNotKG)?
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Liege ich richtig? Wird nachträglich ein weiteres Testament abgeliefert, so entsteht für die Eröffnung eine (weitere) Festgebühr nach Nr. 12101 KV? Die in den Anmerkungen genannte Begünstigung gilt nur für die gleichzeitige Eröffnung mehrerer Verfügungen bei demselben Gericht.
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Liege ich richtig? Wird nachträglich ein weiteres Testament abgeliefert, so entsteht für die Eröffnung eine (weitere) Festgebühr nach Nr. 12101 KV? Die in den Anmerkungen genannte Begünstigung gilt nur für die gleichzeitige Eröffnung mehrerer Verfügungen bei demselben Gericht.
Genau. Wenn z.B. Ein Notar einen Erbvertrag des Erblassers mit einem Dritten in seiner Urkundenverwahrung hat, ein Testament des Erblassers bei seinem Nachlassgericht verwahren lässt, in den Vorakten des Ehegatten (anderes Nachlassgericht) ein Testament des Erblassers liegt und dann dem Nachlassgericht noch ein Testament abgeliefert wird hat Mann 4 Eröffnungsgebühren.
Wir haben hier in unserer Stadt 14 Notariate, d.h. 14 Nachlassgerichte. Wenn der Erblasser sog. Notarhopping macht und die NOTARE -wie üblich- alte Testamente "nur" widerrufen, kommen ganz schön Eröffnungsgebühren zustande.
Ab 2018 sind es dann nur noch 2 Nachlassgerichte und ggf. die angrenzenden Amtsgerichte.
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Eine weitere Frage zu der Eröffnungsgebühr:
Wenn ich ein Testament nach dem Tod des letztlebenden Ehegatten vorgelegt bekomme und jetzt dieses nach beiden Erblassern eröffnen muss:
eine oder zwei Eröffnungsgebühren? -
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Ist für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der (nicht besonderen) amtlichen Urkundenverwahrung des Amtsgerichts,
(§ 51 BNotO) an die Vertragsschließenden gem. § 2300 Abs. 2 BGB eine Gebühr anzusetzen und ggfs. welche ? -
Wir erheben keine Gebühr. Aber eine Vorschrift kann ich dazu nicht liefern...
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Alle Behandlungen von Urkunden in der amtsgerichtlichen Verwahrung (z. B. Umschreibung etc.) sind noch gebührenfrei, weil es im Gesetz keine Gebührentatbestände dafür gibt.
Zukünftig vielleicht schon:
Vor nicht allzu langer Zeit hab ich einen Auftrag zur Stellungnahme bekommen zu einer geplanten Gesetzesänderung bzw. Aufnahme einer entsprechenden (Pauschal)Gebühr ins GNotKG. Ich meine mich zu erinnern, dass die Spanne von 25 € bis 50 € ging, was ich begrüßt habe. Aber ob und wann das kommt... -
Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ist gebührenfrei
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Hallo Ihr Lieben,
wir haben in einer Nachlasssache eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung bekommen. Wir möchten nicht abhelfen.
Ist es korrekt, dass wir dann gem. § 81 GnotKG einen Nichtabhilfevermerk machen und dann unserem Richter zur Entscheidung vorlegen, oder Nichtabhilfebeschluss und Weitergabe an das OLG? Die Kommentierung verwirrt uns und ist nicht ganz klar.Vielen Dank!
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Kommentierung benötigt man eigentlich nicht, § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist ziemlich klar.
Im Vorfeld der Nichtabhilfe muss man den Bezirksrevisor beteiligen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VwV KostVfg).
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Kommentierung benötigt man eigentlich nicht, § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist ziemlich klar.
Im Vorfeld der Nichtabhilfe muss man den Bezirksrevisor beteiligen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VwV KostVfg).
Der Bezirksrevisor wurde bereits beteiligt. Er unterstützt die Nichtabhilfe. Aber wer (Rechtspfleger oder Richter) entscheidet jetzt? Nach Absatz VI der Richter. Der Rechtspfleger macht nur einen Vermerk dazu?
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Derjenige der im Hauptsacheverfahren zuständig war entscheidet über die Erinnerung. Hat der Rechtspfleger also den Erbschein erteilt, ist dieser zuständig.
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Kurze Frage, wahrscheinlich gerade Brett vor dem Kopf... Sorry!
Nachlasswert 400.000,- €
davon Grundstück im Ausland, Wert 35.000€Der Geschäftswert für das ENZ nach 400.000,- € oder nur 35.000,- € für das Grundstück im Ausland?
Es wurde auch ein Erbschein für den gesamten Nachlass beantragt und zusätzlich ein ENZ für das Grundstück im Ausland.
Ich habe nichts gefunden. -
Es gibt kein auf ausländischen Grundbesitz gegenständlich beschränktes ENZ.
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Es gibt zu Nr. 12210 KV GNotKG allerdings eine Anrechnungsvorschrift in Ziffer 2 der Anmerkung.
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Das hat doch nichts mit der Frage zu tun, mit welchem Inhalt das ENZ zulässig ist (oder auch nicht).
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