GNotKG in Nachlasssachen

  • Ein Richter muss doch aber auch eine gerichtliche Wertfestsetzung in seinen Verfahren machen. Was ist dennnun an § 79 GNotKG so schlimm?



    Bisher habe ich Akten zur Wertfestsetzung nur bekommen, wenn jemand gegen die Kostenrechnung des KB Erinnerung eingelegt hat. Das war nur so 1-2 mal im Jahr. Da wird nun künstlich ein unnötiges, formelles Verfahren aufgebauscht das bisher niemand so brauchte. Die Begründung dafür ist die Entlastung des KB von der Wertberechnung. Das da aber vermeidbarer Aktenumlauf, Zeitverlust und Verwaltungsaufwand produziert wird, interessiert in Berlin anscheinend keinen.
    Ich sehe jetzt zu, dass ich, soweit möglich, den Wert mit in den Antrag aufnehme. Dann ergibt sich der Wert aus einer öffentlichen Urkunde und ich kann auf § 79 Abs. 1 Nr. 3 GnotKG verweisen.

  • Ich sehe jetzt zu, dass ich, soweit möglich, den Wert mit in den Antrag aufnehme. Dann ergibt sich der Wert aus einer öffentlichen Urkunde und ich kann auf § 79 Abs. 1 Nr. 3 GnotKG verweisen.

    Gute Idee. Aber meistens haben die Leute keinen Schimmer, was der Grundbesitz wert ist.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Ich sehe jetzt zu, dass ich, soweit möglich, den Wert mit in den Antrag aufnehme. Dann ergibt sich der Wert aus einer öffentlichen Urkunde und ich kann auf § 79 Abs. 1 Nr. 3 GnotKG verweisen.

    Ich glaube nicht, dass das so gewollt ist. § 79 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG spricht davon, dass sich der Wert "nach den Vorschriften dieses Gesetzes" aus einer öffentlichen Urkunde ergeben muss. Der Wert, wie er nach dem GNotKG tatsächlich zu ermitteln wäre, muss aus der Urkunde hervorgehen, nicht nur eine Meinung der Beteiligten dazu.
    Im Übrigen ist nach § 77 GNotKG ohnehin bei jedem Antrag der Geschäftswert anzugeben.

  • Was haltet Ihr davon , die Threadüberschrift in "GNotKG in Nachlassen" modseits umzutaufen ?

    Damit würde klargestellt , dass es sich für Nachlasssachen um den zentralen Thread ( mit der Ausnahme des Erbausschlagungsthreads ) handelt.

    Nicht dass jemand auf die Idee kommt, es würde unter dem Thread nur nach einem Skript gesucht.
    Sorry ollik; aber von deinem Thread sollten alle was haben.:)

  • Jessas, das war aber schnell.....:daumenrau

    Da die Mehrheit im Forum auf die Skripte in #4 aber nicht zugreifen darf, könnte man auf den Klammerzusatz verzichten.
    :unschuldi

    Klammerzusatz entfernt, Kai

  • Hallo Leute, ich beschäftige mich gerade mit dem GNotKG und es sind so einige Fragen aufgetaucht, ich hoffe, dass ihr mir da helfen könnt:
    Erhebe ich für die Nachlasspflegschaft die Gebühren Nr. 12310 und 12311 nebeneinander?
    Für den Erbschein nehme ich die Gebühren Nr. 12210 (1,0 Gebühr) und Nr. 23300 (1,0 Gebühr), oder?

  • Zu deiner ersten Frage: Nein! Es wird nach wie vor zwischen allgemeinen Sicherungsmaßnahmen und der speziellen Nachlasspflegschaft unterschieden. (vgl. Wilsch, FGPrax 2013, 47)

    Zu deiner zweiten Frage: Ja! Nr. 23300 KV GNotKG für die Eidesstattliche Versicherung und Nr. 12210 KV GNotKG für die Erteilung des Erbscheins.

  • Jerry: Mit welcher Begründung?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Eine Begründung gabs nicht; jedenfalls sei der Revisor zwingend zu beteiligen, beim genauen Ablauf wurde es dann allerdings schwammig (vorher anhören; nur Beschluss zustellen ?).
    Ich habe bei unseren Revisoren nachgefragt; die aber schlauerweise genau die Person auch zu dieser Schulung geschickt haben, die unmittelbar im Anschluss daran in Urlaub gegangen ist.
    Und sich im Übrigen noch keine Gedanken gemacht haben; weil wir ja auch erst seit heute damit arbeiten müssen.

    Gerade erreicht uns eine Mail mit folgendem Inhalt:LiebeKolleginnen und Kollegen,

    auch in Nachlassverfahren wird die Frage diskutiert, ob und ggfs.in welchen Fällen das neue Kostenrecht anzuwenden ist.
    Nach hiesiger Auffassung fallen gerichtliche Nachlassverfahren- unabhängig davon, ob Verfahrens- , Akt- oder Festgebühren zu erhebensind - eindeutig unter die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.
    In allen Nachlassverfahren, die vor dem 1.8.2013 bei Gerichteingegangen sind, ist daher das bisherige Kostenrecht anzuwenden.

    Im Übrigen wird auf die Neuregelung der Bewertung von Grundbesitzund Firmenvermögen (§§ 46 – 49 und 54 GNotKG) hingewiesen.

    Neu geregelt ist auch die Wertfestsetzung in 79 GNotKG für. Zuständig ist gem. § 79 Abs. 1 S. 1 „das Gericht“, und zwar das Gerichtder Hauptsache. Soweit der Rechtspfleger auch in der Hauptsache zuständigist, obliegt ihm auch die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 4 Abs. 1 RpflG).

    Die Frage, ob und ggfs. in welcher Form die Wertfestsetzung demVertreter der Landeskasse bekannt zu geben ist, werden wir zu einem späterenZeitpunkt beantworten.
    In Zweifelsfällen (z.B. bei der Frage der Bewertung vonerheblichem Grundbesitz und Firmenvermögen) kann – wie bisher – auch schon vorder Wertfestsetzung eine Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse eingeholtwerden.

    Ich bitte Sie, die in Nachlassverfahren tätigenKostenbeamtinnen/Kostenbeamten, Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger sowieRichterinnen und Richter entsprechend zu informieren.

  • Ui, scheint das in manchen Bundesländern schwierig zu sein.

    Da ich als Rpfl in Hessen für das Verfahren zuständig bin und Kostenbeamter bin, muss die Akte nirgends anders hin.

    Den BezRev werd ich sicher nicht anhören, warum auch.... der ist vertreter der Staatskasse und wurd bisher auch nie angehört. Dann könnt er ja auch gleich alle Kosten machen, wenn mir nicht zugetraut wird, dass ich das selber hinbekomme. außerdem würd er mich steinigen =)

  • Ich denke nicht, dass wir über etwas diskutieren müssen, was klipp und klar im Gesetz steht.

    Den aktuellen "Kostenhype" im Forum kann ich ohnehin nicht nachvollziehen. Jeder hat Zugang zum Gesetz, zu den Gebührenanhängen und zu den Gesetzesmaterialien. All dies gibt die Antworten auf die meisten der gestellen Fragen, auch wenn die Fragerei bequemer sein mag, als selbst nachzulesen.

    Es ist auch nicht so, dass das neue Kostenrecht "überfallartig" in die Welt kam. Was beabsichtigt war, konnte jeder schon vorher wissen - so es ihn interessierte. Ich halte es daher nicht für gerechtfertigt, hier im Forum jetzt einen andauernden kostenrechtlichen Popanz über Dinge zu veranstalten, die im Vergleich zu den kostenauslösenden Sachentscheidungen mehr oder weniger unwichtig sind, zumal es sich dabei - was die Gerichtsgebühren angeht - überhaupt nicht um eine Rechtspflegertätigkeit handelt.

    Wenn die (Haupt-)Sorge der Leute der richtigen Kostenbewertung gilt, ist etwas faul im (Rechtspfleger-)Staate Dänemark.

  • Wo sind denn kosten keine Rechtspflegertätigkeit??? (sorry anscheinend bin ich unwissend....) Hier in Hessen sind wir Kostenbeamte.

    Und ich finds ok, dass man sich hier austauscht, um sicher mit dem neuen Recht umzugehen.

  • Wo sind denn kosten keine Rechtspflegertätigkeit??? (sorry anscheinend bin ich unwissend....) Hier in Hessen sind wir Kostenbeamte.

    Und ich finds ok, dass man sich hier austauscht, um sicher mit dem neuen Recht umzugehen.


    Ich (NRW) mache seit Jahren keine Kosten mehr.


    Wenn die (Haupt-)Sorge der Leute der richtigen Kostenbewertung gilt, ist etwas faul im (Rechtspfleger-)Staate Dänemark.

    Es steht jedem frei nicht auf Threads zum Thema Kosten zu klicken. Abgesehen davon muss ich mich auch als nicht Kostenbeamter damit beschäftigen. Zum einen wegen § 79 GnotKG, zum anderen sitzen die Leute auch vor mir und fragen was was kostet.

  • Wo sind denn kosten keine Rechtspflegertätigkeit??? (sorry anscheinend bin ich unwissend....) Hier in Hessen sind wir Kostenbeamte.

    Auch in Hessen ist der Rechtspfleger nicht Kostenbeamter. Du mußt schon scharf zwischen Deinen multiplen Persönlichkeiten unterscheiden (was manches "Problem" im Bereich Kostenerinnerung z.B. auf wundersame Weise löst, aber das nur nebenbei): Du bist als Beamter des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegeraufgaben betraut und insoweit sachlich unabhängig. Gleichzeitig bist Du als Beamter des gehobenen Justizdienstes teilweise (der Umfang schwankt länderabhängig) auch daneben als weisungsgebundener Kostenbeamter eingesetzt.

    Abgesehen davon: Wer mit dem Kostenhype nichts (mehr) zu tun hat, kann ihn schwerlich nachvollziehen. Muß er auch nicht, sollte sich jedoch in meinen Augen auch etwas zurückhalten, wenn andere versuchen ihre Arbeit nicht nur irgendwie zu machen, sondern auch gut zu machen. Wer den täglichen Ärger mit der Verwaltung und den Revisoren nicht hat, hat es da leichter...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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