GNotKG in Nachlasssachen

  • Hallo ihr,

    ich muss jetzt wirklich mal dumm fragen...habe den Thread mitverfolgt...muss ich tatsächlich jetzt vor jeder Kostenbehandlung einen "Wertbeschluss" machen? Das ist ja irre! Wurde uns auf der Fortbildung kein Ton drüber gesagt! :mad:

  • muss ich tatsächlich jetzt vor jeder Kostenbehandlung einen "Wertbeschluss" machen?

    Schau mal nach, in § 79 I Nr. 3 GNotKG findest du die Lösung ...

    Die Mehrbelastung durch die Regelung in § 79 GNotKG sollte darüber hinaus auch deshalb nicht überschätzt werden, weil es in den Verfahren mit Festgebühren (Verwahrung, Eröffnung) auf den Wert nicht (mehr) ankommt und er infolgedessen auch nicht festzusetzen sein wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich finde es zwar auch nicht so toll, allerdings macht man sich einmal ein Vordruck und füllt den halt immer aus, wenn man einen Festsetzungsbeschluss machen muss. Dauert auch nur 1 min länger, wenn überhaupt.

  • Ich finde es zwar auch nicht so toll, allerdings macht man sich einmal ein Vordruck und füllt den halt immer aus, wenn man einen Festsetzungsbeschluss machen muss. Dauert auch nur 1 min länger, wenn überhaupt.

    Bei mir führt das zu mehr Mehrarbeit als 1 Minute. Ich hab bisher keine Werte ermitteln müssen. Den reinen Beschluss machen, ist kein Problem - dafür hab ich ein Programm, aber ermitteln muss ich den Wert jetzt zusätzlich. Und ggfs. mit den Erben hin und her schreiben. So sehe ich die Akten entsprechend häufiger, während ich bisher 1. Kosten 2. wgl. verfügen konnte.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Wer mit dem Kostenhype nichts (mehr) zu tun hat, kann ihn schwerlich nachvollziehen. Muß er auch nicht, sollte sich jedoch in meinen Augen auch etwas zurückhalten, wenn andere versuchen ihre Arbeit nicht nur irgendwie zu machen, sondern auch gut zu machen. Wer den täglichen Ärger mit der Verwaltung und den Revisoren nicht hat, hat es da leichter...

    Was etwas kostet (oder auch nicht), ist sowohl aus Sicht des Gerichts als auch aus Sicht der zahlenden Partei und ihrer Vertreter bedeutsam.

    Es gab schon bedeutsame Gesetzesänderungen im materiellen Recht (auch im Erbrecht), die manchen erst Jahre später anlässlich einer Diskussion im Forum auffielen, obwohl sie im betreffenden Sachgebiet tätig waren. Aber kaum wird das Kostenrecht geändert, interessieren sich auf einmal 1000 Leute dafür. Und das meinte ich, als ich sagte, man solle Wichtiges und weniger Wichtiges trennen und sich lieber auf die wichtigen Dinge konzentrieren. Ich habe mich entsprechend dieser Wertigkeiten mit Kosten stets lediglich als "Anhängsel" der rechtspflegerischen Sachentscheidung beschäftigt. Das heißt natürlich nicht, dass man nicht auch einmal über eine Kostenfrage streitig diskutieren kann (habe ich auch schon getan). Im vorliegenden Kontext bin aber schon der Auffassung, dass sich jeder das neue Kostenrecht für sein Sachgebiet selbst zu Gemüte führen kann, indem man sich die betreffenden Normen und Gebührentatbestände heraussucht. Wenn dann noch Unklarheiten bleiben - es dürften nicht viele sein - kann man fragen, aber nicht, bevor man sich die Dinge selbst angesehen hat.

    Und manche Fragen, na ja ...

    Wenn das Gesetz etwas nicht mehr vorsieht, was das außer Kraft getretene Gesetz noch vorsah, dann gibt es das halt nicht mehr.

  • Da kommen wir wieder zusammen, wenn ich nur an die Sicherungsgrundschuld oder die GbR denke. (Im Übrigen kann ich den Ausbruch nach Lesen an anderer Stelle in gewisser Weise inzwischen sogar etwas nachvollziehen, auch wenn er sehr pauschal war.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wer mit dem Kostenhype nichts (mehr) zu tun hat, kann ihn schwerlich nachvollziehen. Muß er auch nicht, sollte sich jedoch in meinen Augen auch etwas zurückhalten, wenn andere versuchen ihre Arbeit nicht nur irgendwie zu machen, sondern auch gut zu machen. Wer den täglichen Ärger mit der Verwaltung und den Revisoren nicht hat, hat es da leichter...

    Was etwas kostet (oder auch nicht), ist sowohl aus Sicht des Gerichts als auch aus Sicht der zahlenden Partei und ihrer Vertreter bedeutsam.

    Es gab schon bedeutsame Gesetzesänderungen im materiellen Recht (auch im Erbrecht), die manchen erst Jahre später anlässlich einer Diskussion im Forum auffielen, obwohl sie im betreffenden Sachgebiet tätig waren. Aber kaum wird das Kostenrecht geändert, interessieren sich auf einmal 1000 Leute dafür. Und das meinte ich, als ich sagte, man solle Wichtiges und weniger Wichtiges trennen und sich lieber auf die wichtigen Dinge konzentrieren. Ich habe mich entsprechend dieser Wertigkeiten mit Kosten stets lediglich als "Anhängsel" der rechtspflegerischen Sachentscheidung beschäftigt. Das heißt natürlich nicht, dass man nicht auch einmal über eine Kostenfrage streitig diskutieren kann (habe ich auch schon getan). Im vorliegenden Kontext bin aber schon der Auffassung, dass sich jeder das neue Kostenrecht für sein Sachgebiet selbst zu Gemüte führen kann, indem man sich die betreffenden Normen und Gebührentatbestände heraussucht. Wenn dann noch Unklarheiten bleiben - es dürften nicht viele sein - kann man fragen, aber nicht, bevor man sich die Dinge selbst angesehen hat.

    Und manche Fragen, na ja ...

    Wenn das Gesetz etwas nicht mehr vorsieht, was das außer Kraft getretene Gesetz noch vorsah, dann gibt es das halt nicht mehr.

    Ich habe mich zwischendurch auch schon mal gewundert, dass dieser Fred bereits so viele Beiträge umfasst. Aber es liegt sicher an dem unglücklichen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, denn einige Passagen im Gesetz sind erst spät eingefügt oder geändert worden. Außerdem war der Zeitpunkt zwischen der Einigung zwischen BR - BT und dem Inkrafttreten so kurz, dass man sich mit dem vollständigen (konsolidierten) Gesetzestext kaum vor dem 01.08.2013 auseinandersetzen konnte. War selbst für die Personen, die sich schon länger (Monaten vor dem Inkrafttreten) mit dem 2. KostRMoG und seiner Entwicklung befasst haben, nicht einfach. Den Gesetzestext zu erfassen, wenn led. ein Artikelgesetz im Entwurf - also Fragmente wie "streiche dies hier" und "ersetze das dort" - vorliegt, ist ziemlich mühselig.

  • Mein Kosten-Kollege (und ich) stehen gerade auf dem Schlauch... ich denke aber hier kann mir sicher schnell jemand auf die Sprünge helfen!

    Hier ist am 31.07. eine Sterbefallmitteilung eingegangen, heute habe ich die amtlich verwahrten Testamente eröffnet. Die Gerichtskosten richten sich doch dann jetzt schon nach dem neuen Gesetz oder?? Mein Kollege hatte in den Übergangsvorschriften wohl gefunden, dass sich die Kosten noch nach dem alten Recht richten, wenn die Angelegenheit vor dem 01.08. "angefangen" hat.

    Dabei fällt mir noch eine Frage ein. Wie ist das denn bei Erbscheinsverfahren? Antrag vor dem 01.08., Erbschein jedoch erst nach dem 01.08. erteilt. Kosten für die Erteilung nach neuem Recht und für die e.V. bei Stellung des Erbscheinsantrages noch nach altem Recht?

  • Hier ist am 31.07. eine Sterbefallmitteilung eingegangen, heute habe ich die amtlich verwahrten Testamente eröffnet.

    Wie ist das denn bei Erbscheinsverfahren? Antrag vor dem 01.08., Erbschein jedoch erst nach dem 01.08. erteilt. Kosten für die Erteilung nach neuem Recht und für die e.V. bei Stellung des Erbscheinsantrages noch nach altem Recht?

    Ich würde die Testamentseröffnung nach altem Recht abrechnen (da Verfahren durch Sterbefallmitteilung vor dem, 01.08.2013 eingeleitet).
    Die Kosten des Erbscheinsverfahren - sofern die Beurkundung beim NL-Gericht erfolgte und das Verfahren damit eingeleitet wurde -, würde ich vollständig nach altem Recht berechnen. Sollte der Antrag beim Notar beurkundet worden sein und erst nach dem 01.08. beim Gericht eingegangen, dann diese Gebühr nach neuem Recht.
    Soweit mein - heutiges -Verständnis der Übergangsvorschriften...

  • Trotz intensiven Studiums des Gesetzestextes ist mir aber nach wie vor nicht ganz klar, welche (Mindest-)Gebühren für

    a) die Entgegennahme und Unterschriftsbeglaubigung bei der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht (Nr. 21201 Nr. 7 KV GNotKG?)
    und
    b) die Entgegennahme der Ausschlagung wenn diese vor dem Notar erklärt worden ist

    an Gebühren zu erheben ist...:gruebel:

    Ist im Fall b) tatsächlich die Mindestgebühr von 30,-- EUR nur vom Notar zu erheben und das Gericht erhebt keine Gebühr mehr für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung?

  • Es steht jedem frei nicht auf Threads zum Thema Kosten zu klicken. Abgesehen davon muss ich mich auch als nicht Kostenbeamter damit beschäftigen. Zum einen wegen § 79 GnotKG, zum anderen sitzen die Leute auch vor mir und fragen was was kostet.

    Und weil ich als Rechtspfleger über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des KB zu entscheiden habe.

    Daher dürfte das Kostenrecht auch für den Rechtspfleger seine Relevanz haben. Cromwell stimme ich insoweit zu, dass ich es auch als angenehm empfinden würden, wenn im Forum überwiegende die Kostenfragen diskutiert würden, deren Lösung sich nicht unmittelbar beim Lesen des Gesetzes ergibt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. August 2013 um 20:24)

  • Die Akten wurden vor über einem Monat angelegt, Daten aufgenommen, Erbschaft angenommen und Urkunden eingereicht. Nach hiesiger Auffassung ist somit das Verfahren bereits anhängig. Termin für die Beurkundung des Antrages mit e.V. habe ich auf diese Woche anberaumt. Würde altes Kostenrecht heranziehen ... ?!

  • Na ja, aber streng genommen beginnt ein Erbscheinsverfahren erst mit Antragseingang...alles davor ist im Prinzip unrelevant.....also Antragseingang nach dem 01.08. und damit m.E. nach neuem Kostenrecht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • ...weil der Antrag auch schon vor dem 1. August hätte gestellt werden können.


    Ist er aber nicht. Und niemand ist verpflichtet auf einen "Termin beim Gericht" zu warten oder überhaupt irgendwann einen Erbschein zu beantragen.

    Die Akten wurden vor über einem Monat angelegt, Daten aufgenommen, Erbschaft angenommen und Urkunden eingereicht....


    ...also hätte zusammen mit den Urkunden auch schon vor einem Monat der Erbscheinsantrag (z.B. in notarieller Form) zu den Gerichtsakten gereicht werden können.

    Ob nun der Erbe den Antrag nach dem 01.08.2013 (weil er erst dann einen Termin vom Gericht bekommen hat) zu Protokoll des Gerichts erklärt oder der Erbe (weil er erst dann einen Notartermin bekommen hat) nach dem 01.08.2013 zum Notar geht und der Antrag dann zu den Akten gereicht wird, macht m.E. keinen Unterschied. Im Antragsverfahren ist der Zeitpunkt des Antragseingangs ausschlaggebend und der lag nunmal nach dem 01.08.2013.

    Einziger Hilfsnagel: Man kann evtl. das Einreichen der Urkunden (ich weiß ja nicht was im Begleitschreiben steht) als "Antrag auf Erteilung eines Erbscheines" auslegen....der Antrag selber bedarf ja nicht der Beurkundung, nur die EV. Dann wäre ein Antrag vor dem 01.08.2013 in den Akten, der dann nur nochmals inhaltlich und formgerecht berichtigt aufgenommen wird. Dann muss aber jetzt bei der Aufnahme des Antrags ein Satz dazu gesagt werden.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (5. August 2013 um 17:21)

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