UB erforderlich?

  • Hallo liebe Kollegen,

    eine kurze Frage an dieser Stelle:

    Ist bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag die UB des Finanzamtes erforderlich (Bundesland M-V)?
    Im Grunderwerbsteuergesetz steht
    " .. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich"

    Irgendwie passt das nicht so richtig. Die Ausnahme mit Verwandten in gerader Linie greift auch nicht, da die Geschwister das Grundstück an Ihren Bruder auflassen.

    Danke im Voraus.

  • Gemäß § 3 GrEStG sind zwar bestimmte Fälle steuerfrei, aber die Steuerfreiheit hat das Finanzamt zu überprüfen und nicht ich. Daher habe die Veräußerungsanzeige einzuholen. Denn ich kann nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen z. B. bei

    "wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird."

    auch wirklich gegeben sind. Deshalb wird bei mir die steuerliche UB auch in den Fällen des § 3 grundsätzlich eingeholt.

  • Zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft (Gesamthand) und Bildung von Quoteneigentum im Grundbuch ist zumindest in NRW die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Wenn sich also eine Dreier-Erbengemeinschaft dahingehend auseinandersetzt, dass die Erbengemeinschaft am Grundstück aufgehoben und das Nachlassgrundstück nur einem der Miterben zu Alleineigentum zugeteilt wird - immer UB erforderlich.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Ausnahmen von § 22 GrEStG sind in NRW durch einen Verzicht auf die Erteilung der Unbedenlichkeitsbescheinigung in bestimmten Fällen des Justizministeriums festgelegt worden.

    Eine UB ist nicht erforderlich bei Grundstückserwerben von Todes wegen, durch Ehegatten des Veräußerers, zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind usw.

    Setzt sich eine Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) dahingehend auseinander, dass die Erbengemeinschaft aufgehoben und Quoteneigentum gebildet wird, haben die Grunderwerbsteuerstellen in NRW immer eine steuerliche UB zu erteilen.

    Dies hat nichts mit der gesetzlichen Pflicht des Notars zu tun, dass zuständige Finanzamt über alle Grundstücksverfügungen zu informieren.

    Da, wo ich ganz eindeutig - aufgrund dieses Verzichtes - keine UB benötige, hole ich auch keine ein, sondern übersende dem Finanzamt nur den Vertrag und die Veräußerungsanzeige mit der Bitte, nur sofern erforderlich, eine UB zu erteilen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hallo zusammen,

    folgendes:

    Die Mutter überlässt an ihre Tochter eine Teilfläche aus Flst. X. Da das ganze aber noch nicht vermessen werden soll und die Überlassung an den Sohn im Grundbuch vollzogen werden soll wird das ganze Flst. X an den Sohn übergeben; dieser wird als Eigentümer des Flst. X eingetragen. Er übernimmt die schuldrechtl. Verpflichtung (eine Teilfläche aus Flst. x an die Tochter bzw. seine Schwester zu überlassen) aus dem Übergabevertrag Mutter - Tochter.

    Jetzt (10 Jahre später) ist die Teilfäche vermessen und soll nun an die Tochter/Schwester übergehen.

    Brauch' ich jetzt eine UB oder nicht? Der Notariatsmitarbeiter verneint dies - es würde keine schuldrechtl. Verpflichtung zwischen Bruder und Schwester geben. Er könne damit auch keine Veräußerunsanzeige an das FA erstellen . :confused::confused::confused:

    Ich bin eigentlich schon der Meinung, dass eine UB erforderlich ist. Es kommt auf die jetzigen Eigentumsverhältnisse an und damit übergibt der Bruder an die Schwester. Oder bin ich jetzt völlig falsch?

  • Würde ich auch so sehen und die UB verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen,

    fordert ihr eine UB an, wenn ein Fall von § 5 Abs. 2 GrEstG vorliegt?
    [h=3]§ 5 Übergang auf eine Gesamthand[/h] (1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.
    (2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.
    (3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

  • Ich würde eine UB verlangen, da ich die Wertigkeit der Anteile nicht vergleichen kann - insbesondere da das FA mit dem Einheitswert rechnet.

    Die UB sagt ja nicht aus, dass Steuern fällig und gezahlt wurden, sondern, dass keine Bedenken bestehen (so steht´s bei uns).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hallo,

    ich habe hier auch eine Frage:

    Fall:

    Die XY-Verwaltungsgesellschaft GmbH verkauft eine Immobilie an A.

    Geschäftsführer der GmbH ist der Vater vom Erwerber A.


    Laut Auskunft des Notars erstellt das Finanzamt keine UB, da Vater-Sohn Verhältnis.
    Aber hier verkauft ja die Firma an den Sohn?!

    Würdet ihr es trotzdem als Vater-Sohn-Verhältnis sehen oder muss doch eine UB verlangt werden?:confused:


    Danke.

  • Und selbst wenn es eine Personengesellschaft wäre (hier nicht der Fall): der Vater ist laut SV nur Geschäftsführer und nicht Gesellschafter - auf letztes kommt es aber zB in §§ 5,6 GrEStG an.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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