Ich habe einen Antrag auf Durchführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Der Antragsgegner wohnt in der Schweiz. Wer ist nun örtlich zuständig ? Greift hier das Auslandsunterhaltsgesetz ?
UH-Verfahren/Ausland
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Bzgl. der Zuständigkeit : § 232 I Nr. 2 FamFG; gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes
Zur notwendigen Zustellung des Antrags nach § 251 I FamFG samt Einwendungsvordruck :
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ghlight=Schweiz
Möglich ist natürlich die Bestimmung, von der Monatsfrist nach § 251 I S. 2 Nr. 3 FamFG vgl. § 251 I S.3 FamFG abzuweichen, wegen notwendiger Zustellung im Ausland.
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Für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung in der Schweiz gelten das Auslandsunerhaltsgesetz (AUG) und das Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II).
Einzelheiten können den Internetseiten des Amtsgerichts entnommen werden:
http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…sland/index.phpinsbes. zum Lugeno II-Übereinkommen (LugÜ II):
http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…nd/lug___II.pdfGgfs. findet das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02.10.1973 (UVÜ 1973) Anwendung;
Einzelheiten können insoweit der entsprechenden Info entnommen werden (Wahlrecht der Gläubigerpartei; Gläubierpartei wird sich jedoch im Regelfall für das Lugano-II-Übereinkommen entscheiden):
http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/…d/uv___1973.pdfAuf Antrag der Gläubigerpartei ist daher demnächst eine Bescheinigung gem. Art. 54 LugÜ II zu dem inl. Unerhaltsfestsetzungsbeschluss zu erteilen.
Diese wird für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Schweiz benötigt. -
Ich habe die Eingangsfrage so verstanden, dass es noch gar keinen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss gibt, dass das Verfahren erst eingeleitet werden soll.
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Ich auch,.
Bzgl. eines Vollstreckungsübereinkommens würde ich mir an der Stelle keine Gedanken machen. -
Es ist die Verordnung Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABI EU Nr. L 7 vom 10.01.2009 - EuUnterhaltsVO) zu beachten, die seit dem 18.06.2011 anwendbar ist (Art. 76 EuUnterhaltsVO. Demnach ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland die Deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 3 b EuUnerhaltsVO). In Ausführung dieser Vertragsbestimmung regelt § 28 I 1 AUG die ausschließliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Amtsgericht, das seinen Sitz am Ort des OLG in dessen Bezirk der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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In Ausführung dieser Vertragsbestimmung regelt § 28 I 1 AUG die ausschließliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Amtsgericht, das seinen Sitz am Ort des OLG in dessen Bezirk der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das gilt aber nur im Bereich der genannten EG-Verordnung, somit innerhalb der Europäischen Union, nicht im Verhältnis zur Schweiz.
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Der § 28 AUG gilt für alle Länder nicht nur für Europa. In Deutschland gilt die Verordnung Nr. 4/2009 vom 18.02.2008 über die Zuständigkeit von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Diese ist seit 18.06.2011 anwendbar.
Lt. Sachverhalt lebt die Antragstellerin in Deutschland. Demnach ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der AST´in die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet. Es gilt die Zuständigkeit § 28 I 1 AUG. -
Mir ist klar, dass noch kein Schuldtitel erlassen worden ist.
Aber bei der grenzüberschreienden Zustellung sollte man sich zweckmäßigerweise schon Vorüberlegungen über die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung machen.Wie kann der Unterhaltsfestsetzungsantrag an den Antragsgegner zugestellt werden?
Kann die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks von dem Antragsgegner ggfs. im Vollstreckungsverfahren erfolgreich angefochten werden?
Nach welchen Vollstreckungsübereinkommen findet die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung in der Schweiz statt?
Welche Anforderungen stellt das Vollstreckungsübereinkommen an die Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsantrags/des Schuldtitels? -
Der § 28 AUG gilt für alle Länder nicht nur für Europa. In Deutschland gilt die Verordnung Nr. 4/2009 vom 18.02.2008 über die Zuständigkeit von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Diese ist seit 18.06.2011 anwendbar.
Lt. Sachverhalt lebt die Antragstellerin in Deutschland. Demnach ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der AST´in die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet. Es gilt die Zuständigkeit § 28 I 1 AUG.Stimmt, nach Überdenken gebe ich dir recht. Art. 3 der EG-Verordnung gilt unabhängig von einem Bezug zu einem Mitgliedstaat der EU, und demzufolge auch § 28 AUG.
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Mein Ausgangsfall ist der, dass die vereinachte UH-Festsetzung gerade erst beantragt wird. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, bin nicht ich sondern das AG am Sitz des OLG zuständig. Also Antragsteller anschreiben, welcher einen Verweisungsantrag stellen muss ?
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Habe die Akte wieder auf den Tisch liegen.
Das Amtsgericht, an welches ich verwiesen hatte, hat die Sache zurückverwiesen. Begründung: Das AUG greift nicht, da dort die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung geregelt ist, vorliegend handelt es sich aber um ein vereinfachtes UH-verfahren.
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. . . daher auch die korrekten Hinweise in #2
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Wusst ichs doch.:)
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