GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Hallo,

    mir liegt ein Vermächtniserfüllungsvertrag vor, in welchem ein Miterbe das Grundstück als Vorausvermächntnis erhält. Der Erbfall liegt noch keine zwei Jahre zurück. Eine Grundbuchberichtigung ist vor Eintragung des Vermächtnisnehmers nicht erfolgt.
    Nun gibt es bei uns Meinungen, welche in diesem Falle die Erfüllung des Vorausvermächtnisses der Erbauseinandersetzung gleichsetzen und den Vollzug im Grundbuch komplett gebührenfrei stellen wollen (entsprechend S. 2 der Anm. zu KV 14110). Andere Meinungen vertreten die Ansicht, dass eine volle Gebühr für den Eigentumswechsel aus dem halben Wert (§ 70 II GNotKG) erhoben wird. Hinsichtlich § 70 II GNotKG wird hierzu die Meinung vertreten, dass trotz fehlender Voreintragung der Erbengemeinschaft die Wertermäßigung entsprechend der frühereren Rechtssprechung zu § 61 KostO zu gewähren ist, wenn der Erbfall noch keine zwei Jahre her ist, die Grundbuchberichtigung hätte also noch gebührenfrei vorgenommen werden können.

    Wie wird das bei euch gehandhabt?
    Ist zu den beiden Problemen bereits Rechtssprechung bekannt?

  • Ich würde keine Kosten erheben.

    M.E. dient die Erfüllung des Vorausvermächtnisses letztlich auch der Erbauseinandersetzung, da die Erbengemeinschaft die Vermächtnisse erfüllen muss und dadurch die auseinanderzusetzende NL-Masse schmilzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kostet die Löschung einer Dienstbarkeit an einer Teilfläche gemäß § 1026 BGB was (Nr. 14143 KV GNotKG)?

    Wenn der § 1026 BGB greift, ist die Dienstbarkeit ja bereits kraft Gesetzes an der Teilfläche erloschen. Dann wäre der Löschungsvermerk von Amts wegen einzutragen und ist dann gebührenfrei.

  • Kosten einer Photovoltaikdienstbarkeit.

    Im Grundbuch soll eingetragen werden:
    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für
    J.X
    betreffend Recht zum Betrieb einer Photovoltaikanlage samt Recht zur Verlegung bzw. Belassung der erforderlichen Anschlussleitungen, zur Installation der erforderlichen Schalt- und Messanlagen sowie Telefonanschlussrecht und Betretungsrecht.

    Wie ist der Geschäftswert für diese Dienstbarkeit zu berechnen ?

  • Ergänzung:

    Wird keine Nutzungsentschädigung oder Pacht gezahlt oder ist diese nicht ortsüblich/angemessen, könnte man auch zu dem Hilfswert des § 52 Abs. 5 GNotKG kommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Liegt die Entscheidung zwischenzeitlich abrufbar vor?

    Nicht gefunden. Aber eine abweichende Meinung (aus Hügel/Wilsch § 55a Rn 4):

    "Der Entscheidung des KG v 15.11.2013 – 5 W 241/13 – kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da ein Gesamtrecht vorliegt, nicht aber eine Vielzahl von Einzelrechten. Vertretbar ist insoweit die Erhebung nur einer einzigen 0,5 Gebühr, KV 14130 GNotKG, oder die analoge Anwendung der KV 14122, 14141 GNotKG, § 18 Abs 3 GNotKG."

    Das sehe ich genauso. .....

    Böhringer sieht in seiner Abhandlung „Erste Erfahrungen mit dem GNotKG in Grundbuchsachen“, BWNotZ 1/2014, 17 ff bei der Veränderung eines Gesamtrechts, zu dem der Eintragungsantrag nach § 55a GBO gleichzeitig bei allen beteiligten Grundbuchämtern gestellt wird, für die Wertbestimmung (wie Wilsch, FGPrax 2013, 47,49) ebenfalls Klärungsbedarf durch richterliche Rechtsfortbildung. Nach § 55 II GNotKG müssten gesonderte Gebühren nach KV 14130 von je 0,5 aus dem Nennwert des Pfandrechts erhoben werden (so, als wären es Einzelrechte), was im Verhältnis zu den Ersteintragungs- und Löschungsgebühren zu unverhältnismäßig hohen Gebühren führe. Da Gebühren aus dem Wert der jeweils belasteten Objekte Wertermittlungen bedingen würden, die der Gesetzgeber bei Gesamtrechten gerade vermeiden wollte, plädiert er für für eine Gebührensatzerhöhung ähnlich derjenigen, die für die Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts in KV 14141 vorgesehen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (23. März 2014 um 14:09) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • Der Beschluss des Kammergerichts vom 15.11.2013 - 5 W 241-244/13 – ist jetzt -mit Gründen- auch bei beck-online veröffentlicht (BeckRS 2014, 04856).
    Der Appell an den Gesetzgeber (….“Eine Analogie zu Nr. 14141 KV-GNotKG zöge - und das spricht gleichfalls gegen sie - eine Analogie zu § 18 Abs. 3 GNotKG nach sich. Diese Regelung bevorzugt die Kasse des zuerst angegangenen Gerichts zulasten der Kassen der später angegangenen Gerichte. Das ist ein - auch föderal-politisch relevanter - Einschnitt, der auch insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten werden sollte und § 18 Abs. 3 GNotKG zu einer - wenn man so will - der Analogie nicht zugänglichen Ausnahmevorschrift macht…“) wurde bislang nicht aufgegriffen (s. die Korrekturen in der Bundestags- Drucksache 18/823 vom 17.03.2014
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/008/1800823.pdf)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • nochmals Geschäftswert Photovoltaikdienstbarkeit:

    A bestellt für B (60 Jahre alt) eine Photovoltaikdienstbarkeit betr. Recht zum Bau, Betrieb und Unterhaltung einer Dach-Photovoltaikanlage.
    Ein Nutzungsentgelt (z.B. aus einem Miet- oder Pachtvertrag) ist nicht zu entrichten.
    Die jährliche Einspeisevergütung beträgt 50.000.-- €

    Wie ist der Geschäftswert für diese Dienstbarkeit zu berechnen ?

    etwa so:


    Einspeisevergütung jährlich: 50.000.--€ (=Jahreswert § 52 Abs. 5 GNotKG)

    Recht auf Lebensdauer beschränkt, § 52 Abs. 4 GNotKG: Berechtigter über 50 Jahre, somit der auf die ersten 10 Jahre entfallende Wert
    50.000 € x 10 = 500.000.--€

    Geschäftswert für Eintragung: 500.000.--€ ???

    KV 14121 1.0 Gebühr

  • Liegt die Entscheidung zwischenzeitlich abrufbar vor?

    Nicht gefunden. Aber eine abweichende Meinung (aus Hügel/Wilsch § 55a Rn 4):

    "Der Entscheidung des KG v 15.11.2013 – 5 W 241/13 – kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da ein Gesamtrecht vorliegt, nicht aber eine Vielzahl von Einzelrechten. Vertretbar ist insoweit die Erhebung nur einer einzigen 0,5 Gebühr, KV 14130 GNotKG, oder die analoge Anwendung der KV 14122, 14141 GNotKG, § 18 Abs 3 GNotKG."

    s. dazu auch die Zusammenfassung bei juris zur Anm. von Harald Wilsch in der ZfIR 2014, 206-209:

    Anmerkung zur Entscheidung des KG, Beschluss vom 15.11.2013 – 5 W 241-244/13 – Gebührenvorteil gilt entgegen KG auch bei Änderung eines in Grundbüchern mehrerer Grundbuchämter eingetragenen Gesamtrechts

    .."Der Verfasser hält die Entscheidung des KG, Beschluss vom 15.11.2013, Az. 5 W 241-244/13 (ZfIR 2014, 203) für falsch, wonach bei der Änderung eines in Grundbüchern mehrerer Grundbuchämter eingetragenen Gesamtrechts (hier: Grundschuld) der für den Fall der Eintragung und Löschung des Gesamtrechts geltende Gebührenvorteil nicht zum Tragen komme, sondern mehrere Gebühren anfallen würden. Er ist der Ansicht, dass diese Rechtsauffassung im Widerspruch zur Neukonzeption des seit 31.07.2013 geltenden Kostenrechts stehe, insbesondere zu § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG. Der Gesetzgeber habe mit der Reform eine Gebührenermäßigung erreichen wollen, die vom KG vertretene Auffassung führe jedoch zu einer Gebührenerhöhung und verletze das Äquivalenzprinzip.

    Der Autor vertritt den Standpunkt, dass die Argumentation des Gerichts, wonach der Gebührenvorteil nach dem Gesetzeswortlaut nur im Fall der Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts eintreten solle, auf das Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke hindeute. Er ist der Meinung, dass das Gericht zur Ausfüllung der bestehenden Gesetzeslücke berufen gewesen sei und sich seiner insoweit bestehenden Verantwortung nicht mit einem Hinweis darauf habe entziehen dürfen, dass es alleine Sache des Gesetzgebers sei, die verunglückte Regelung zu korrigieren. Der Verfasser schlägt daher vor, im Wege einer provisorischen Analogie auch der Fall der Änderung eines Gesamtrechts in den nach der neuen Gesetzeslage geltenden Gebührenvorteil einzubeziehen. Er plädiert ferner dafür, für die Gebühr nach KV GNotKG Nr. 14130 einen Erhöhungsfaktor von 0,1 für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt anzusetzen..."

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