GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Wenn sich Miteigentumsanteile und die Zuordnungen ändern, tendiere ich schon dazu, dass alle Einheiten betroffen sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn sich Miteigentumsanteile und die Zuordnungen ändern, tendiere ich schon dazu, dass alle Einheiten betroffen sind.

    Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass die Änderungen (auch der Miteigentumsanteile) nur innerhalb des Hauses B erfolgen. Daher würde ich 50 EUR je Wohnung in Haus B berechnen.

  • Zur Zulässigkeit der Wertermittlung von bebauten Grundstücken nach Brandversicherungswerten. (amtlicher Leitsatz)

    Ist der Brandversicherungswert dem Grundbuchamt bekannt - etwa durch freiwillige Vorlage einer entsprechenden Urkunde -, kann er auch nach neuem Recht für die Grundstücksbewertung grundsätzlich herangezogen werden. Für Zwecke der Steuererhebung angegebene Werte genießen keinen gesetzlichen Vorrang. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 03.05.2016 – 34 Wx 7/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08584?hl=true



    Aus dem Beschluss des BGH vom 08.04.2016, 1 ZB 91/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…603&Blank=1.pdf
    ..“Ohne Erfolg macht der Schuldner geltend, die Kostenrechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formunwirksam. Unzutreffend ist zudem die Rüge des Schuldners, die Kostenrechnung enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg. Die Kostenanforderung enthält auch eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte - da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wurde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN)…”

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir liegt ein Kaufvertrag über ein Erbbaurecht (Tiefgarage) vor, in dem zum Kaufpreis folgendes gesagt ist.
    Der Kaufpreis beträgt 180.000 Euro abzüglich der unter Punkt VII der Urkunde vereinbarten Kaufpreisreduzierung.
    Dort heißt es dann: Die Tiefgarage weist erhebliche Mängel / Reparaturstau auf. .... Von den geschätzten Gesamtkosten für die Reparaturen erstattet der Verkäufer kaufpreismindernd bei Kaufpreisfälligkeit an den Erwerber einen Gesamtkostenteilbetrag von 120.000 Euro netto.
    Ich habe 180.000 Euro als Wert angesetzt. die UB des Finanzamtes lautet auf 180.000 Euro. Der Notar hat Kosten aus 180.000 Euro erhoben.
    Der Kostenschuldner will nur Kosten aus 60.000 Euro bezahlen.
    Bin leider nicht fündig geworden, wie ich meinen Standpunkt untermauern könnte. Hat jemand eine Idee?
    Der jährliche Erbbauzins beträgt übrigens 8.635 Euro.
    Schöne Pfingsten Euch Allen ...

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich hätte wohl 60.000 € angesetzt, frage mich aber, warum man diese merkwürdige Konstruktion gewählt hat und nicht einfach geschrieben hat, dass der Kaufpreis 60.000 € beträgt, da Mängel vorliegen!?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...eben das habe ich mich auch gefragt.
    Da die UB die 180.000 als Wert auswies, habe ich diesen dann angesetzt. Der Notar auch. Es hört sich ja auch so an, als ob der Käufer erst zahlt und dann aber 120.000 erstattet bekommt.....Erstatten kann ich doch nur, was ich zuvor bekommen habe? :(

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Wie Korintenberg/Hey’l: Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.07.2015; 8 W 255/15. Die Bezirksrevisoren in Bayern gehen dagegen von keiner Gebührenbefreiung aus.

    OLG München, Beschluss vom 15.12.2015 (Az.: 34 Wx 334/15):

    Wird ein Erbe im Zug der Erbauseinandersetzung im Grundbuch zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses eingetragen, ist der Eigentumserwerb kostenfrei, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Sterbefall erfolgt.

    NJW-Spezial 2016, 104: "(...) Der Senat schließt sich dem OLG Stuttgart (FGPrax 2015, 282) an, (...)"

  • Für die gleichzeitige Eintragung sogenannter Herrschvermerke im Grundbuch richtet sich die Erhebung der Festgebühr nach der Anzahl der jeweiligen Rechte, nicht nach der Zahl der einzutragenden Vermerke. Kommt eine Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung zur Eintragung, fällt für die Eintragung entsprechender Herrschvermerke die Festgebühr nur einmal an. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 27.05.2016, 34 Wx 336/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09825?hl=true

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  • Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers, dass seine Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, und die Löschung des Hofvermerks durch das Grundbuchamt sind gerichtsgebührenfrei. Zwar ist dem Wortlaut nach für die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts Nr. 15112 S. 1 GNotKG einschlägig. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass die Gebührenfreiheit nach der bisherigen Bestimmung des § 18 HöfeVfO für die Tätigkeit des Grundbuchamts und die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts gewollt war.

    Schl.-Holst.OLG, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 31.05.2016, 60L WLw 22/15 (juris)

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  • 1. Im Grundbuch eingetragene Belastungen können bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks vor allem dann die Funktion als Faktor der Wertbemessung erfüllen, wenn eine Bank Gläubigerin ist. (amtlicher Leitsatz)

    2. Auch aus Folgegeschäften kann sich ein abweichender Verkehrswert für den maßgeblichen (früheren) Bewertungszeitpunkt ergeben, so dass die Geschäftswertfestsetzung evtl. zu ändern ist. (amtlicher Leitsatz)

    3. Die Mitteilung des Notars zählt nicht zu den "Angaben der Beteiligten", anhand derer der Verkehrswert zu bestimmen ist. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016 - I-10 W 93/16 = BeckRS 2016, 12247



    Zur Kostenschuldnerschaft des Vollstreckungsschuldners:
    Aus den Gründen des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 30.06.2016, I-10 W 95/16 = BeckRS 2016, 12392:

    „Bei der vorliegenden Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für den Fiskus wegen rückständiger Steuern nach § 322 AO handelt es sich um eine Eintragung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens, bei der gemäß § 27 Nr. 4 GNotKG der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Eintragung schuldet. Die Haftung des Vollstreckungsschuldners nach § 27 Nr. 4 GNotKG tritt dabei ohne weiteres kraft Gesetzes ein. Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich der beantragte Vollstreckungsakt richtet, vorliegend also die Kostenschuldnerin."

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  • Ist die Festsetzung des Geschäftswerts unterblieben und begründet der Kostenschuldner sein Rechtsmittel gegen den Kostenansatz damit, dass der zugrunde gelegte Geschäftswert falsch bemessen sei, wird regelmäßig zunächst das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt. Eine Sachentscheidung über den Kostenansatz muss so lange zurückgestellt werden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.07.2016, 34 Wx 247/16 Kost (juris)

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  • 1. Wird eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, dass ein Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzt werden darf, so bemisst sich der Geschäftswert gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten. (amtlicher Leitsatz)

    2. Mangels anderer hinreichend zuverlässiger Anknüpfungspunkte für die Wertfeststellung kann nach dem Auffangtatbestand des § 52 Abs. 5 GNotKG der Jahreswert des Rechtes für den Begünstigten mit 5% des Wertes des betroffenen Gegenstandes oder des Teils des betroffenen Gegenstandes fingiert werden. (amtlicher Leitsatz)

    3. Die Berechtigung, auf einem Grundstück "für die Dauer der örtlichen Stromversorgung" eine Trafostation zu betreiben, ist ein Recht von unbeschränkter Dauer gem. § 52 Abs. 3 S. 1 GNotKG. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 - I-10 W 112/16 = BeckRS 2016, 13063
    https://beck-online.beck.de/Treffer/1/Doku….2016.13063.htm


    Zum Wertansatz bei

    a) einem durch den Tod der Ehefrau und unter der Bedingung des Überlebens bestellten aufschiebend bedingtem Nießbrauch,
    b) einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs

    s. OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2016, 2 Wx 74/16 2 Wx 77/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20160509.html

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  • 1. Im Grundbuchverkehr ist die Gesamtberechtigung (Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB) einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht im Sinne des § 47 GBO gleich zu behandeln. Da grundbuchrechtlich von nur einem Recht auszugehen ist, kommt nur eine Gebühr gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG für die Eintragung eines in Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB begründeten Nießbrauchs in Ansatz. (amtlicher Leitsatz)

    2. Auch eine Rückauflassungsvormerkung kann in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB begründet und im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung löst ebenfalls nur eine Gebühr gemäß Nr. 14150 KV-GNotKG aus. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016, I-10 W 59/16 = BeckRS 2016, 13095
    https://beck-online.beck.de/Treffer/5/Doku….2016.13095.htm

    Notare:
    Beschwerdeberechtigt ist im Notarkostenbeschwerdeverfahren nur der beschwerte Antragsteller nach § 127 Abs. 1 GNotKG. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016, I-10 W 75/16 = BeckRS 2016, 13097

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  • Ist die sog. "negative Komponente" eines Sondernutzungsrechts (hier: an einem PKW-Stellplatz) schon in der Teilungserklärung begründet worden, so betrifft die spätere Zuordnung des Sondernutzungsrechts zu einem bestimmten Wohnungseigentum im Sinne von Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG nur dieses und nicht auch die übrigen Wohnungseigentumseinheiten. Die Festgebühr nach Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG fällt deshalb nur einmal an.

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.06.2016, 3 W 59/16 (Leitsatz nach juris)
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={BE514C69-B55A-4E30-8F90-C9FA5354182F}

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