Hallo,
ich trage eine Aufhebung vom Briefausschluss ein und frage mich nunmehr aus welchem Wert die Gebühr 14124 zu erheben ist.
Gem. § 71 GnotKG aus dem Wert des gesamten Rechts oder (wie vom Notar angegeben) gem. § 36 Abs. GnotKG nur aus einem Teilwert des Rechts.