GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Hallo,

    ich trage eine Aufhebung vom Briefausschluss ein und frage mich nunmehr aus welchem Wert die Gebühr 14124 zu erheben ist.
    Gem. § 71 GnotKG aus dem Wert des gesamten Rechts oder (wie vom Notar angegeben) gem. § 36 Abs. GnotKG nur aus einem Teilwert des Rechts.

  • Für die Befreiung eines Staatsbetriebs (hier: Sächsisches Immobilien- und Baumanagement) von Gerichtskosten ist erforderlich die vollständige Ausweisung aller Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan selbst. Die Ausweisung von Zuführungen und Abführungen im Haushaltsplan ist ebenso wenig ausreichend wie eine Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben in der Anlage zum Haushaltsplan. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2016, 22 UF 445/15 = BeckRS 2016, 15156
    https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist für die Bemessung der Gebühr nach KV 14121 GNotKG der volle Wert zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Vormerkung eines bedingten Rückauflassungsanspruchs (Anschluss OLG Bamberg, 7. Januar 2015, 1 W 44/14; entgegen OLG München, 9. Juli 2015, 34 Wx 136/15 Kost).(Rn.14)(Rn.15)(Rn.16)

    OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2016, 2 Wx 74/16, 2 Wx 77/16 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20160509.html


    s. dagegen OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 10.03.2016, I-15 W 98/16, 15 W 98/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160310.html
    „Nach der Neufassung der Gebührentatbestände durch das GNotKG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob der Geschäftswert für eine Rückauflassungsvormerkung nach § 45 Abs. 3 GNotKG zwingend auf den Wert des durch die Vormerkung gesicherten Grundstücks festzusetzen ist (so OLG Bamberg ZfIR 2015, 388) oder ob eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG die Festsetzung des Geschäftswerts auf die Hälfte des Grundstückswerts zulässt (so OLG München FGPrax 2015, 230)…. Der Senat hält die vom OLG München gegebene Begründung für überzeugend und nicht ergänzungsbedürftig. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.“

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  • Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft gemäß § 48 GNotKG ist eng auszulegen. Es gilt nicht generell für sämtliche gerichtliche Verfahren, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, sondern nur unter engen Voraussetzungen für die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.

    Die unmittelbare Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übergabe erfolgen. Diese Voraussetzung kann bei einer Verpachtung des übernommenen Betriebes objektiv nicht erfüllt werden.

    OLG Hamm, 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 11.08.2016, 10 W 14/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160811.html

    Der Geschäftswert für das Verfahren zur Löschung des Hofvermerks vor dem Landwirtschaftsgericht ist gemäß §§ 36 I, 46 GNotKG nach dem Verkehrswert des Hofes zu bemesse. Wegen des geringen Aufwandes des Verfahrens ist es gerechtfertigt, nicht den vollen Verkehrswert, sondern einen Anteil von 20 % anzusetzen.

    Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft gemäß § 48 GNotKG ist für diese Verfahren nicht anzuwenden. Dieses betrifft unter engen Voraussetzungen nur die Verfahren, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Übergabe des Betriebes stehen. Davon kann bei der Erklärung des Eigentümers nach § 4 HöfeVfO, dass die Hofeigenschaft entfallen soll und der Hofvermerk zu löschen ist, nicht die Rede sein.

    OLG Hamm, 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 11.08.2016, 10 W 23/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160811.html

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  • Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird einer der Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter als Alleinerbe beerbt. Es ist fraglich, ob hierfür die Gebühr KV-Nr. 14110 Nr. 1 anfällt (bejahend: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, Rn 21; eher ablehnend Korintenberg-Hey'l, Rn. 33, je zu KV 14110) oder ob die Erbenpriviligierung eingreift.

    Gibt es zu dieser Frage schon Rechtsprechung aus GNotKG-Zeit (mit der Suchfunktion habe ich keine gefunden)?

  • Titel:
    Schätzung von Waldgrundstücken

    Leitsatz:
    Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks aus dem Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland. (amtlicher Leitsatz)


    OLG München, Beschluss v. 07.09.2016; 34 Wx 64/16 Kost
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16431?hl=true


    Titel:
    Verkehrswertbemessung einer Immobilie im Einzelfall anhand anderer Kriterien als des im Vertrag ausgewiesenen Kaufpreises
    (ohne amtlichen Leitsatz)
    OLG München, Beschluss v. 02.09.2016, 34 Wx 237/16 Kost
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16430?hl=true

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  • Zur kostenrechtlichen Behandlung der Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte mit der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB: Die Eintragung eines gemeinschaftlichen Wohnungsrechts nach § 428 BGB ist gebührenrechtlich eine Eintragung nur eines Rechts.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 22.07.2016, 15 W 566/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160722.html

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  • Welche Gebühren würdet ihr bei folgendem Fall erheben:

    Ein Wohnungsbelegungsrecht wurde ursprünglich am ganzen Grundstück eingetragen + nach Unterteilung in Wohnungseigentum auf die 15 WEs übertragen.

    Jetzt soll das Recht an 12 Wohnungen gelöscht/freigegeben werden.

    Ich sehe mehrere Möglichkeiten:

    a) 12 x 25 EUR, 14143 KV,
    b) 0,3 Gebühr aus dem Wert der 12 WEs, höchstens Gesamtwert, 14142 KV
    c) 1 x 25 EUR (gleicher Berechtigter), 14143 KV

    Was meint ihr?:gruebel:


  • a) 12 x 25 EUR, 14143 KV,
    b) 0,3 Gebühr aus dem Wert der 12 WEs, höchstens Gesamtwert, 14142 KV
    c) 1 x 25 EUR (gleicher Berechtigter), 14143 KV


    b) scheidet mE aus, diese Wertgebühr kommt nur bei echten Gesamtrechten, wie z.B. Gesamtgrundschulden zur Anwendung
    gegen c) spricht mE, dass an den 15 WE Einzelrechte bestehen, die auch einzeln gelöscht werden können.
    Das Argument "gleicher Berechtigter" hätte ich höchstens bei der Löschung an allen WE gelten lassen, wenn es z.B. aufgrund Aufteilung in WE nicht mehr ausgeübt werden kann oder insgesamt aufgegeben wird.

    Ich würde wie a) 12 x 25 EUR erheben.

  • Ganz meine Meinung

  • Wie kommst Du auf die Annahme dass, wenn das Belegungsrecht am Grundstück eingetragen war durch die WE-Aufteilung Einzelrechte entstehen? Bei mir heißt das dann "Lastend am ganzen Grundstück: Wohnungsbelegungsrecht ..." und es bleibt 1 Recht. Deshalb nehme ich dann konsequent pro Antrag 1x 25,- Euro, egal ob 1, 5 oder 20 Einheiten mit dem Antrag zur Freigabe beantragt sind. Macht es der Antragsteller dämlich zB. bei jedem Verkauf separat, dann kostet es konsequent auch mehr, ist ja auch mehr Arbeit.

  • Das träfe nur zu, wenn das Wohnungsbesetzungsrecht "seiner Natur nach nur auf dem Grundstück insgesamt ausgeübt werden könnte" (s. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage Rdnr. 2869 ff.) Dann allerdings könntest Du auch das Recht nur insgesamt löschen und nicht auf einzelnen Wohnungseigentumsrechten (s. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage Rdnr. 2871).


  • Das träfe nur zu, wenn das Wohnungsbesetzungsrecht "seiner Natur nach nur auf dem Grundstück insgesamt ausgeübt werden könnte" (s. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage Rdnr. 2869 ff.) Dann allerdings könntest Du auch das Recht nur insgesamt löschen und nicht auf einzelnen Wohnungseigentumsrechten (s. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage Rdnr. 2871).


    :2danke

  • Der Geschäftswert für die beantragte Löschung des Hofvermerks richtet sich nicht nach dem vierfachen Einheitswert entspr. § 48 GNotKG, sondern nach einem Bruchteil des Verkehrswertes, § 36 Abs. 1 GNotKG. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2016, 10 W 22/15 = BeckRS 2016, 16181 = Leitsatz in FD-ErbR 2016, 382206 und ZEV 2016, 601

    (Anm.: s. a. #742)

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (5. Dezember 2016 um 10:01) aus folgendem Grund: Anm. eingefügt

  • a) 12 x 25 EUR, 14143 KV, b) 0,3 Gebühr aus dem Wert der 12 WEs, höchstens Gesamtwert, 14142 KV c) 1 x 25 EUR (gleicher Berechtigter), 14143 KV

    b) scheidet mE aus, diese Wertgebühr kommt nur bei echten Gesamtrechten, wie z.B. Gesamtgrundschulden zur Anwendung gegen c) spricht mE, dass an den 15 WE Einzelrechte bestehen, die auch einzeln gelöscht werden können. Das Argument "gleicher Berechtigter" hätte ich höchstens bei der Löschung an allen WE gelten lassen, wenn es z.B. aufgrund Aufteilung in WE nicht mehr ausgeübt werden kann oder insgesamt aufgegeben wird. Ich würde wie a) 12 x 25 EUR erheben.

    Wie kommst Du auf die Annahme dass, wenn das Belegungsrecht am Grundstück eingetragen war durch die WE-Aufteilung Einzelrechte entstehen? Bei mir heißt das dann "Lastend am ganzen Grundstück: Wohnungsbelegungsrecht ..." und es bleibt 1 Recht. Deshalb nehme ich dann konsequent pro Antrag 1x 25,- Euro, egal ob 1, 5 oder 20 Einheiten mit dem Antrag zur Freigabe beantragt sind. Macht es der Antragsteller dämlich zB. bei jedem Verkauf separat, dann kostet es konsequent auch mehr, ist ja auch mehr Arbeit.

    Das träfe nur zu, wenn das Wohnungsbesetzungsrecht "seiner Natur nach nur auf dem Grundstück insgesamt ausgeübt werden könnte" (s. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage Rdnr. 2869 ff.) Dann allerdings könntest Du auch das Recht nur insgesamt löschen und nicht auf einzelnen Wohnungseigentumsrechten (s. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage Rdnr. 2871).

    Stimmt natürlich, hast Du recht, dass Pfandfreigabe dann konsequent natürlich nicht gehen kann wenns ein Recht ist.

  • Die landwirtschaftsgerichtliche Tätigkeit bei Entgegennahme und Prüfung der negativen Hofeserklärung ist ebenso wie die anschließende grundbuchamtliche Tätigkeit gebührenfrei, unterfällt also nicht dem Gebührenauffangtatbestand der Nr. 15112 KV-GNotKG (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. Januar 2015, 7 W 1/15 (L), juris; Anschluss an Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31. Mai 2016, 60 L WLw 22/15, juris).

    OLG Celle 7. Zivilsenat, Beschluss vom 17.10.2016, 7 W 35/16 (L), 7 W 35/16
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Wer durch eine dem Gericht mitgeteilte Erklärung in einer notariellen Urkunde die Kostenschuld eines nicht gebührenbefreiten Kostenschuldners übernimmt, kann sich gegenüber der Inanspruchnahme durch die Landeskasse nicht auf eine ihm selbst zustehende Gebührenbefreiung berufen.

    OLG Celle 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19.10.2016, 2 W 221/16
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Keine Erinnerung gg. den Kostenansatz per E-Mail

    Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.02.2015 ist unzulässig, wenn sie nicht den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht.

    Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

    Diesen Anforderungen genügt im hier entschiedenen Fall die E-Mail des Beschwerdeführers (hier: vom Februar 2015), mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht:

    Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist.

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2016 – 4 StR 510/14
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kos…r-email-3116249

    (Anmerkung: § 81 Absatz 5 Satz 1 GNotKG stimmt wörtlich mit § 66 Absatz 5 Satz 1 GKG überein. § 5a GKG mit § 7 GNotKG)

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