Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr Nr. 14142 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an.
OLG Köln 2. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2016, I-2 Wx 403/16, 2 Wx 403/16 = BeckRS 2016, 21417 = FGPrax 2016, 283
s. dazu die ablehnende Anmerkung von Wilsch in der ZfIR 2017, 207 ff.
"Die Pfandfreigabe, per Vorbemerkung 1.4.1.4 KV GNotKG den Löschungen zugerechnet, kann daher auch in der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 KV GNotKG nur als Löschung verstanden werden. Ein sachgemäßes Ergebnis gelingt über das Relais, enthalten in der Vorbemerkung 1.4.1.4 KV GNotKG. In der Folge entsteht nur eine Gebühr, Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 1 und 3 KV GNotKG....
Zustimmung verdient die Kostenliteratur: Eine Gebühr, Wertvergleich zwischen dem zusammengerechneten Wert der Immobilien und dem Nominalbetrag des Rechts. Maßgeblich ist der geringere Wert."