GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • "Nach KV 14110 Abs. 1 sind nun nicht nur Grundbuchberichtigungen, sondern auch Erbauseinandersetzungen gebührenfrei innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall.

    Diese Befreiung gilt allerdings nur einmal, d.h. wenn erst GB-Berichtigung und dann Auseinandersetzung eingetragen wird, ist letztere kostenpflichtig.


    Da kann man nur verständnislos den Kopf schütteln. Hier in Württemberg haben wir ja nie Erbauseinandersetzungen frei eingetragen, egal ob mit oder ohne Berichtigung des Grundbuchs auf die Erbengemeinschaft.
    Wenn man aber der Ansicht ist, dass Erbauseinandersetzungen begünstigt werden sollen, weil ein Anreiz geschaffen werden soll, eine Auseinandersetzung rasch abzuschließen, dann kann es doch keinen Unterschied machen, ob vorher das Grundbuch berichtigt wurde.
    Ein weiteres Ziel des Gesetzgebers ist doch, das Grundbuch alsbald nach dem Tod zu berichtigen und die Berichtigung kann ja ggfls. sogar erzwungen werden. Derjenige der diese Berichtigung erfolgreich verzögert, wird nun noch dadurch belohnt, dass er eine kostenlose Erbauseinandersetzung erhält.

    Der zitierte Wortlaut und die Gesetzesbegründung sind eindeutig, gebe ich zu. Aber wer kann denn darin einen Sinn sehen??

  • "Nach KV 14110 Abs. 1 sind nun nicht nur Grundbuchberichtigungen, sondern auch Erbauseinandersetzungen gebührenfrei innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall.

    Diese Befreiung gilt allerdings nur einmal, d.h. wenn erst GB-Berichtigung und dann Auseinandersetzung eingetragen wird, ist letztere kostenpflichtig.


    Da kann man nur verständnislos den Kopf schütteln. Hier in Württemberg haben wir ja nie Erbauseinandersetzungen frei eingetragen, egal ob mit oder ohne Berichtigung des Grundbuchs auf die Erbengemeinschaft.
    Wenn man aber der Ansicht ist, dass Erbauseinandersetzungen begünstigt werden sollen, weil ein Antiz reiz geschaffen werden soll, eine Auseinandersetzung rasch abzuschließen, dann kann es doch keinen Unterschied machen, ob vorher das Grundbuch berichtigt wurde.
    Ein weiteres Ziel des Gesetzgebers ist doch, das Grundbuch alsbald nach dem Tod zu berichtigen und die Berichtigung kann ja ggfls. sogar erzwungen werden. Derjenige der diese Berichtigung erfolgreich verzögert, wird nun noch dadurch belohnt, dass er eine kostenlose Erbauseinandersetzung erhält.

    Der zitierte Wortlaut und die Gesetzesbegründung sind eindeutig, gebe ich zu. Aber wer kann denn darin einen Sinn sehen??


    Gibt es bei der Justiz überhaupt noch einen Sinn:(:confused:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Sagen wir mal so:

    Ob der auseinandergesetzte Erbe überhaupt von der Vergünstigung des § 60 IV KostO profitieren konnte, war umstritten, und zwar m. W. ungefähr 50:50 quer durch die Republik.

    Konsens war hingegen, dass § 60 IV KostO nur greift, wenn der Einzutragende sein Recht - direkt oder bei Auseinandersetzung indirekt - auf den verstorbenen eingetragenen Eigentümer zurückführt. Bei der Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft hat der auseinandergesetzte Erbe in jedem Falle allenfalls noch von § 60 II KostO profitiert.

    Das GNotKG hat den ersten Streitpunkt beseitigt. Der Konsens im zweiten Absatz ist geblieben.

    Das ist halt so.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn man aber der Ansicht ist, dass Erbauseinandersetzungen begünstigt werden sollen, weil ein Anreiz geschaffen werden soll, eine Auseinandersetzung rasch abzuschließen, dann kann es doch keinen Unterschied machen, ob vorher das Grundbuch berichtigt wurde.

    Zu meiner Zeit im Nachlassgericht habe ich den Leuten immer als Begründung mitgegeben, dass der/die Erben ja quasi zwangsweise unfreiwillig ins Grundbuch eingetragen werden müssen, weshalb das dann zumindestens 2 Jahre lang kostenlos erfolgt. Finde ich auch logischer als diese Anreiz-begründung. Und ausserdem warum sollte nach Eintragung der Erbengemeinschaft es einen Unterschied machen ob ein Miterbe oder ein Dritter das Grundstück danach erwirbt. Auch insoweit konsequent und eindeutig. Dumm halt nur, wenn die Voreintragung der EG erforderlich wird weil der Miterbe finanzieren muss. Aber hey, ein Parkplatz kostet, der andere nicht. Fair? Egal, hauptsache frei.

  • Ich habe kein Problem damit, den Leuten das mit dem Anreiz zu begründen. Vor allem weil das ja der Grund ist. Im Gegenteil, damit bzw. mit dem Lockmittel "nur eine Gebühr statt zwei" sind ein paar Erbauseinandersetzung möglich geworden, die äußerst sinnvoll waren und sonst nicht gekommen wären.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Unter Kostenverz.Nr. 14160 soll eine Festgebühr für Inhaltsänderungen von WEG anfallen; gilt dies z.B. auch von Gegenstandsänderungen; Neubegründung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (Unter den Anmerkungen wird ja nur von Aufhebung des Sondereigentums gesprochen)?

  • Falls nur der Gegenstand geändert wird, nicht aber auch der Inhalt, ist die Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG nicht anwendbar.
    Anwendbar ist dagegen die Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG, die Gebühr für die Eintragung des Eigentumswechsels.

  • Sehe ich das richtig: Antragseingang 2.8.2013. Es wird Wohnungseigentum erworben. Die Objekte sind noch nicht errichtet. Der vereinbarte Kaufpreis bezieht sich lediglich auf den Miteigentumsanteil am Grundstück. Zusätzlich soll ein Bauvertrag abgeschlossen werden, wonach auf Rechnung des (bzw. der mehreren) Erwerber die Bebauung erfolgt. § 47 GNotKG stellt jedoch beim Kauf auf den Wert der Sache ab; eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bleibt dabei (anders als nach der KostO) außer Betracht. Daher kann es auf die Kaufpreise für den bloßen Miteigentumsanteil, der als solcher nicht Kaufgegenstand ist (§ 6 WEG), nicht ankommen. Oder ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Falls nur der Gegenstand geändert wird, nicht aber auch der Inhalt, ist die Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG nicht anwendbar.
    Anwendbar ist dagegen die Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG, die Gebühr für die Eintragung des Eigentumswechsels.


    Also muss ich z.B. bei der Änderung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum an einem Kellerraum, den Wert des Kellerraumes feststellen und dann die volle Gebühr aus Nr. 14110 Nr.1. ansetzen , dies kommt bei einer Vielzahl von Einheiten ja viel billiger, als eine Inhaltsänderung

  • Nein, bei einer Umwandlung von GE in SE fallen m.E. zwei Gebühren an:
    - die Gebühr nach der Nr. 14112 KV GNotKG, die volle Gebühr für die Eintragung der Einräumung von Sondereigentum
    - sowie die Gebühr nach der Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG, die volle Gebühr für die Eintragung eines Eigentümers.

    Die Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG bezieht sich auf Änderungen des Inhaltes oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums. In obigem Fall ändert sich jedoch nicht der Inhalt des SE. Dies galt bereits für die KostO, vgl. BeckOK KostO § 76 Rn. 12, die Umwandlung von GE in SE war § 76 Abs. 1 KostO zugeordnet, da neues SE geschaffen wurde. Daneben war insoweit die Gebühr nach § 60 KostO zu erheben, BeckOK KostO aaO, Rn. 13. Diese Betrachtungsweise setzt das GNotKG fort, vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 317 ff.

  • Sehe ich das richtig: Antragseingang 2.8.2013. Es wird Wohnungseigentum erworben. Die Objekte sind noch nicht errichtet. Der vereinbarte Kaufpreis bezieht sich lediglich auf den Miteigentumsanteil am Grundstück. Zusätzlich soll ein Bauvertrag abgeschlossen werden, wonach auf Rechnung des (bzw. der mehreren) Erwerber die Bebauung erfolgt. § 47 GNotKG stellt jedoch beim Kauf auf den Wert der Sache ab; eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bleibt dabei (anders als nach der KostO) außer Betracht. Daher kann es auf die Kaufpreise für den bloßen Miteigentumsanteil, der als solcher nicht Kaufgegenstand ist (§ 6 WEG), nicht ankommen. Oder ?

    Sache ist aber doch in dem Fall die Eigentumswohnung, denn der Käufer kauft ja nicht nur den MEA am (leeren)Grundstück, und somit komme ich zumindest über § 47 S.2 zu § 46 Verkehrswert, und den kann ich nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 aus dem Inhalt des Geschäfts (= Kaufpreis + Werklohn) errechnen. Oder?


  • Sache ist aber doch in dem Fall die Eigentumswohnung, denn der Käufer kauft ja nicht nur den MEA am (leeren)Grundstück, und somit komme ich zumindest über § 47 S.2 zu § 46 Verkehrswert, und den kann ich nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 aus dem Inhalt des Geschäfts (= Kaufpreis + Werklohn) errechnen. Oder?

    Die Werkverträge sind offenbar getrennt beurkundet worden, jedenfalls wurden sie dem GBA nicht vorgelegt. Ich habe den Notar gebeten, die auf die jeweiligen Wohnungehn entfallenden Werte mitzuteilen.

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  • Die Anweisung unserer Bezirksrevisoren zur Übergangsvorschrift:

    Zitat

    § 136 Abs. 3 GNotKG wurde mit dem geänderten Regierungsentwurf vom 29.08.2012 (S. 288) zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vorgeschlagen und in den Regierungsentwurf vom 14.11.2012 (BT-Drucksache 17/11471 neu S. 193) übernommen. Die Begründung hierfür lautet:

    „Absatz 3 soll vermeiden, dass ein einheitlicher Vorgang - etwa die Beurkundung eines Kaufvertrages mit anschließendem Grundbuchvollzug - nach verschiedenen Kostengesetzen bewertet werden muss.“

    Demnach ist die KostO auch für diejenigen Vollzugsanträge anzuwenden, die nach dem 01.08.2013 eingereicht werden und deren Eintragungsgrundlage auf einem notariellen Hauptgeschäft beruht, für das weiter die KostO nach § 136 Abs. 1 GNotKG anzuwenden ist.

  • Bei den Notaren ja; der Abs. 3 passt aber m.E. nicht auf das Gericht.

    Daher scheint mit diese Ansicht unzutreffend.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf, die Regelung nach § 136 Abs. 3 GNotKG regelt das Verhältnis zwischen dem notariellen Hauptgeschäft unden "damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten" des Notariats, gilt aber nicht aber für das gerichtliche Verfahren. Das gerichtliche Verfahren ist auch kein Annexverfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren, das nach der Anhängigkeit zu beurteilen ist, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.

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