"Nach KV 14110 Abs. 1 sind nun nicht nur Grundbuchberichtigungen, sondern auch Erbauseinandersetzungen gebührenfrei innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall.
Diese Befreiung gilt allerdings nur einmal, d.h. wenn erst GB-Berichtigung und dann Auseinandersetzung eingetragen wird, ist letztere kostenpflichtig.
Da kann man nur verständnislos den Kopf schütteln. Hier in Württemberg haben wir ja nie Erbauseinandersetzungen frei eingetragen, egal ob mit oder ohne Berichtigung des Grundbuchs auf die Erbengemeinschaft.
Wenn man aber der Ansicht ist, dass Erbauseinandersetzungen begünstigt werden sollen, weil ein Anreiz geschaffen werden soll, eine Auseinandersetzung rasch abzuschließen, dann kann es doch keinen Unterschied machen, ob vorher das Grundbuch berichtigt wurde.
Ein weiteres Ziel des Gesetzgebers ist doch, das Grundbuch alsbald nach dem Tod zu berichtigen und die Berichtigung kann ja ggfls. sogar erzwungen werden. Derjenige der diese Berichtigung erfolgreich verzögert, wird nun noch dadurch belohnt, dass er eine kostenlose Erbauseinandersetzung erhält.
Der zitierte Wortlaut und die Gesetzesbegründung sind eindeutig, gebe ich zu. Aber wer kann denn darin einen Sinn sehen??