GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Lasst den § doch einfach weg. Ich vermerke seit Jahren nur noch "gebührenfrei" und beanstandet hat das noch niemand. Siehe auch Andreas dazu oben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @redge:
    vgl. hierzu das JMS des bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12.7.2013, Seite 4+5, die Gebührenbefreiung gilt auch weiterhin, sofern die Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war.
    Die Befreiung beschränkt sich auf Erben. Die Eintragung von Vermächtnisnehmern löst stets Gebühren aus.

  • Und wenn der Vermächtnisnehmer Miterbe ist und infolge Erfüllung unmittelbar nach dem Erblasser eingetragen wird?


    Dann ist seine Eintragung als "auseinandergesetzter Miterbe" gebührenfrei. ;)

    Ulf

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  • Ich rede nicht von Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung oder der Teilung, sondern tatsächlich von der Zerlegung oder Verschmelzung der Grundstücke (Katasterbegriffe). Macht (inzwischen) normalerweise die Geschäftsstelle (neuer Workflow!), hier aber z.T. der Rpfl., weil die SE nicht nachkommt und wir Projektgericht für Alkis sind/werden ab Oktober 2013.

    Zerlegung und Verschmelzung waren schon immer und sind immer noch gebührenfrei.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich rede nicht von Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung oder der Teilung, sondern tatsächlich von der Zerlegung oder Verschmelzung der Grundstücke (Katasterbegriffe). Macht (inzwischen) normalerweise die Geschäftsstelle (neuer Workflow!), hier aber z.T. der Rpfl., weil die SE nicht nachkommt und wir Projektgericht für Alkis sind/werden ab Oktober 2013.

    Zerlegung und Verschmelzung waren schon immer und sind immer noch gebührenfrei.

    Genau - waren gem. § 69 I Nr. 3 KostO und sind weil nicht im GNotKG aufgeführt - wir hatten nach einer "sind"-Vorschrift gesucht, aber die gibt es nicht, wie inzwischen geklärt. Nochmal :dankescho dafür.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich schließe mich mal mit einer Frage an!
    Mir liegt ein Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks vor, ist eine Gebühr für die Eintragung zu erheben?

    Die Eintragung selbst ist mittlerweile ja kostenfrei ist es bei der Löschung ebenfalls so zu behandeln oder gilt ganz normal 14143 ?:gruebel:

  • Den Tatbestand "Löschung in Abt. II" gibt es so nicht. Nr. 14143 spricht von "Löschung im Übrigen" und meint damit die in der Vorbem. 1.4.1.4 aufgezählten Rechte, die keine Grundpfandrechte sind.

    Der NEV gehört dort nicht zu, so dass die Löschung m.E. gebührenfrei ist (Thamer, ZfIR 2013, 580, 583).

    Ulf

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  • Frage: Ist es richtig, dass bei einer Grundstücksübergabe die vorbehaltenen Nutzungen wie z.B. ein Nießbrauch nicht zum Verkehrswert hinzuzurechnen sind, da § 47 S.2 nur für einen Kauf gilt.

  • Frage: Ist es richtig, dass bei einer Grundstücksübergabe die vorbehaltenen Nutzungen wie z.B. ein Nießbrauch nicht zum Verkehrswert hinzuzurechnen sind, da § 47 S.2 nur für einen Kauf gilt.


    Falscher Ansatz:

    Bei einer Übergabe gibt es gar keinen Kaufpreis, zu welchem die vorbehaltenen Nutzungen hingerechnet werden könnten. Deshalb kommt auch § 47 GNotKG gar nicht in Betracht.

    Bei einer Übergabe ist der Verkehrswert anders als in Abhängigkeit von einem Kaufpreis zu ermitteln und dabei können solche Nutzungen natürlich schon eine Rolle spielen. Man kann aber auch auf völlig anderem Wege den Wert ermitteln (z.B. über Bodenrichtwerte und Brandversicherungswert).

    Ulf

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  • Wie auch im alten Recht, ist der Verkehrswert zu ermitteln und der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen, § 46 GNotKG. Dabei ist nicht noch der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und Leistungen hinzuzurechnen, da der Wert einer Sache durch den Verkehrswert bestimmt wird. Falls der Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt, werden die vorbehaltenen Nutzungen und Leistungen hinzugerechnet, § 47 S. 2 GNotKG. Regelmäßig stimmen jedoch Kaufpreis und Verkehrswert überein. Häufigster Anwendungsfall für die Hinzurechnung bleibt der städtebauliche Vertrag.

  • Hallo! Ich habe einen Hofvermerk zu löschen. Ersuchen von gestern. Der Antrag war beim LW-AG nach dem 01.08.2013 eingegangen. § 18 HöfeVfO ist m.W.z. 01.08.2013 aufgehoben worden, BGBl. I S. 2586, 2707. Ich finde nun keine Regelung, dass die Löschung des Vermerks was kostet oder auch nicht. Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Eintragungen oder Löschungen sind gebührenfrei, wenn sie auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Behörde erfolgen, Vorbem. 1.4 KV-GNotKG. Die dort genannten Ausnahmen treffen Deinen Fall nicht, so dass keine Gebühr anfällt.

    Ulf

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  • KV 14152 sieht für die Löschung einer Vormerkung eine Festgebühr von 25,00 EUR vor. Die erste Kommentierung welche mir nun vorliegt, verlangt die Erhebung der Festgebühr je belastetem Grundstück. Demnach müsste z. B. für die Löschung einer Vormerkung, welche fünf Grundstücke belastet 125,00 EUR Löschungsgebühr erhoben werden. Unser Bezirksrevisor hat diese Auffassung bereits bestätigt. Im Einzelfall könnte dies auch dazu führen, dass die Löschung der AV mehr kostet als die Eintragung der AV. Wie seht Ihr das?

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