GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Die nachträgliche Erteilung bzw. Erstellung eines Teilbriefs kostet aber nach wie vor:

    Nr. 14124.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei der nachträglichen Aufhebung des Briefausschlusses dürften doch zwei Gebühren anfallen:

    KV14130 für die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses
    KV 14124 für die Brieferteilung

    Oder? :gruebel:

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Stimmt, es fällt eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14130 KV GNotKG an, für die Änderung des Rechts, und eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14124 KV GNotKG für die nachträgliche Erteilung des Grundpfandrechtsbriefs.
    Gegenüber der bisherigen KostO-Situation (2x0,25 Gebühr, §§ 67 I Nr. 2, 71 KostO) verdoppeln sich demnach die Gebühren (2x0,5 Gebühr, s.o.).
    Hinzu kommt ggf. die Pauschale iHv 3,5 Euro, Nr. 31002 KV GNotKG.

    Einmal editiert, zuletzt von Harald (23. August 2013 um 16:53) aus folgendem Grund: Ziffer berichtigt

  • Stimmt, es fällt eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14130 KV GNotKG an, für die Änderung des Rechts, und eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14124 KV GNotKG für die nachträgliche Erteilung des Grundpfandrechtsbriefs.
    Gegenüber der bisherigen KostO-Situation (2x0,25 Gebühr, §§ 67 I Nr. 2, 71 KostO) verdoppeln sich demnach die Gebühren (2x0,5 Gebühr, s.o.).
    Hinzu kommt ggf. die Pauschale iHv 3,5 Euro, Nr. 31002 KV GNotKG.


    Nach der Kommentierung im Handbuch der freiw. Gerichtsbarkeit in BW sowie auch nach unseren Schulungen entsteht lediglich eine Gebühr nach KV Nr. 14124 aus dem Nennbetrag des Rechts sowie ggf. KV 31002.

  • Stimmt, es fällt eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14130 KV GNotKG an, für die Änderung des Rechts, und eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14124 KV GNotKG für die nachträgliche Erteilung des Grundpfandrechtsbriefs.
    Gegenüber der bisherigen KostO-Situation (2x0,25 Gebühr, §§ 67 I Nr. 2, 71 KostO) verdoppeln sich demnach die Gebühren (2x0,5 Gebühr, s.o.).
    Hinzu kommt ggf. die Pauschale iHv 3,5 Euro, Nr. 31002 KV GNotKG.


    Nach der Kommentierung im Handbuch der freiw. Gerichtsbarkeit in BW sowie auch nach unseren Schulungen entsteht lediglich eine Gebühr nach KV Nr. 14124 aus dem Nennbetrag des Rechts sowie ggf. KV 31002.


    Begründung? Für mich ist die Aufhebung des Briefausschlusses eine klassische Veränderung nach 14130 GNotKG, die beim Recht eingetragen wird, also eine entsprechende Gebühr auslöst.

  • Stimmt, es fällt eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14130 KV GNotKG an, für die Änderung des Rechts, und eine 0,5 Gebühr nach der Nr. 14124 KV GNotKG für die nachträgliche Erteilung des Grundpfandrechtsbriefs. Gegenüber der bisherigen KostO-Situation (2x0,25 Gebühr, §§ 67 I Nr. 2, 71 KostO) verdoppeln sich demnach die Gebühren (2x0,5 Gebühr, s.o.). Hinzu kommt ggf. die Pauschale iHv 3,5 Euro, Nr. 31002 KV GNotKG.

    Nach der Kommentierung im Handbuch der freiw. Gerichtsbarkeit in BW sowie auch nach unseren Schulungen entsteht lediglich eine Gebühr nach KV Nr. 14124 aus dem Nennbetrag des Rechts sowie ggf. KV 31002.

    Begründung? Für mich ist die Aufhebung des Briefausschlusses eine klassische Veränderung nach 14130 GNotKG, die beim Recht eingetragen wird, also eine entsprechende Gebühr auslöst.

    Nach der Gesetzesbegründung ersetzt KV Nr. 14124 den alten § 71 KostO. KV 14130 ersetzt den alten § 64 I KostO. Unter § 64 I KostO fiel schon früher die nachträgliche Brieferteilung nicht. Die zus. 1/4 Gebühr (neben § 71 KostO) wurde daher früher nach § 67 I Nr. 2 KostO erhoben. Eine dieser Bestimmung entsprechende Vorschrift gibt es im neuen GNotKG nicht. Daher denke ich, dass die Kommentierung und auch unsere Bezirksrevisoren Recht haben und keine zusätzliche Gebühr nach KV 14130 entsteht.

  • Für die Veränderung des Rechts fällt dennoch eine zusätzliche Gebühr an, jedoch nicht zwingend nach dem vollen Wert der eingetragenen Grundschuld.

  • Das erwähnte Handbuch befindet sich auch an dieser Stelle im Widerspruch zu den Materialien, insbesondere der BR-Drs. 517/12 vom 31.8.2012, Seite 311, worin dieser Fall als Veränderung angesprochen wird. Im Wegfall des § 67 KostO den Grund für die Gebührenfreiheit zu erkennen, greift zu kurz. Das Handbuch plädiert im Übrigen für die oben dargestellte fatale Sichtweise, die Löschung der Vormerkung objektbezogen zu erheben. Ebenfalls für zwei Gebühren: Schneider, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG,§ 16 Rn. 79.

  • Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus vier Personen, eingetragen.
    Die Erbteile betragen je 1/4.

    Eingetragen werden soll nun der Ersteher, welcher Miterbe ist, aufgrund Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes.
    Meistgebot: 46.000,--€
    Verkehrswert: 41.000,-- €

    Ich würde folgende Kosten ansetzen:
    KV 14110 1,0 Gebühr für die Eigentumsänderung aus 23.000,--€ gem. § 70 Abs. 2 GNotKG
    Liege ich richtig?

  • Halber Wert des Grundstücks, richtig!

    Als Grundstückswert würde ich hier auch das erzielte Meistgebot ansehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich es richtig, dass für Grundpfandrechtsbriefe keine Gebühren mehr anfallen :gruebel:

    Dafür ist die Gebühr für die Eintragung der Brief-Grundschuld höher, KVNr. 14120 GNotKG.


    Soweit klar. Was ist mit der Zustellung des Briefes? Wir haben bislang immer fürs EgR 3,50 erhoben (§ 137 KostO).
    Jetzt müsste ja KV 31002 gelten, also auch 3,50 aber erst bei mehr als 10 Zustellungen oder hab ich das falsch begriffen, was ich befürchte? :confused: :oops:

  • Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus vier Personen, eingetragen.
    Die Erbteile betragen je 1/4.

    Eingetragen werden soll nun der Ersteher, welcher Miterbe ist, aufgrund Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes.
    Meistgebot: 46.000,--€
    Verkehrswert: 41.000,-- €

    Ich würde folgende Kosten ansetzen:
    KV 14110 1,0 Gebühr für die Eigentumsänderung aus 23.000,--€ gem. § 70 Abs. 2 GNotKG
    Liege ich richtig?

    Ich habe insofern Zweifel, als dass nach der KostO § 61 KostO in diesen Fällen nicht einschlägig war. Ein bisheriger Allein- oder Miteigentümer, der sein Grundstück ersteigert, musste nach dem vollen Grundstückswert bezahlen. Siehe Korintenberg/Lappe, Rdnr. 2 und 27 zu § 60 KostO. Ich habe leider keine Zeit, die Rechtsprechung dazu nachzulesen, aber ich meine dort wurde gesagt, dass die Zwangsversteigerung so eine Art Schnitt sei, der Erwerb eines Miteigentümers aus der Versteigerung also ein komplett neuer Erwerb sei. Diese Grundsätze könnten auch noch für das GNotKG Gültigkeit haben.

  • Soweit klar. Was ist mit der Zustellung des Briefes? Wir haben bislang immer fürs EgR 3,50 erhoben (§ 137 KostO).
    Jetzt müsste ja KV 31002 gelten, also auch 3,50 aber erst bei mehr als 10 Zustellungen oder hab ich das falsch begriffen, was ich befürchte? :confused: :oops:


    Umstritten!

    Harald hat hier irgendwo mal mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Auslagen in GB-Sachen immer zu erheben seien, da es in GB-Sachen keinen Rechtszug gibt.

    Ich meine jedoch, dass die Voraussetzung für die Nichterhebung nach dem Gesetzestext nicht die Existenz eines Rechtszuges sondern vielmehr das Entstehen einer Wertgebühr ist. Und diese Voraussetzung ist in GB-Sachen meist erfüllt. Den Bezug auf den Rechtszug wird man dann dahingehend auslegen müssen, dass in GB-Verfahren das Eintragungsverfahren - also von Antragstellung bis zu den Mitteilungen - maßgeblich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe insofern Zweifel, als dass nach der KostO § 61 KostO in diesen Fällen nicht einschlägig war. Ein bisheriger Allein- oder Miteigentümer, der sein Grundstück ersteigert, musste nach dem vollen Grundstückswert bezahlen. Siehe Korintenberg/Lappe, Rdnr. 2 und 27 zu § 60 KostO. Ich habe leider keine Zeit, die Rechtsprechung dazu nachzulesen, aber ich meine dort wurde gesagt, dass die Zwangsversteigerung so eine Art Schnitt sei, der Erwerb eines Miteigentümers aus der Versteigerung also ein komplett neuer Erwerb sei. Diese Grundsätze könnten auch noch für das GNotKG Gültigkeit haben.

    So kenne ich das auch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe insofern Zweifel, als dass nach der KostO § 61 KostO in diesen Fällen nicht einschlägig war. Ein bisheriger Allein- oder Miteigentümer, der sein Grundstück ersteigert, musste nach dem vollen Grundstückswert bezahlen. Siehe Korintenberg/Lappe, Rdnr. 2 und 27 zu § 60 KostO. Ich habe leider keine Zeit, die Rechtsprechung dazu nachzulesen, aber ich meine dort wurde gesagt, dass die Zwangsversteigerung so eine Art Schnitt sei, der Erwerb eines Miteigentümers aus der Versteigerung also ein komplett neuer Erwerb sei. Diese Grundsätze könnten auch noch für das GNotKG Gültigkeit haben.

    So kenne ich das auch.

    Da es sich beim Erwerb durch Zuschlag um "originären Eigentumserwerb" handelt, liegt kein Erwerb im Sinne des § 61 KostO "von der Gesamthandsgemeinschaft auf einen Mitberechtigten" vor. Daher Kostenerhebung nach dem vollen Grundstückswert.

  • § 61 KostO erforderte, dass das Recht von der Gesamthandsgemeinschaft auf einen oder mehrere Mitberechtigte überging.

    § 70 Abs. 2 GNotKG hingegen verlangt nur noch, dass ein Mitberechtigter als Eigentümer eingetragen wird.

    Ich habe daher Zweifel, dass die Rechtslage gegenüber § 61 KostO unverändert geblieben ist und würde auch im Fall des Zuschlagserwerbs den § 70 Abs. 2 GNotKG anwenden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Auch von mir eine Frage:
    Im Grundbuch ist als Gesamtrecht eine Briefgrundschuld über 5 Mio Euro eingetragen. Es wird eine Verteilung vorgenommen, so dass für 3 Mio EUR 3 Grundbücher und für 2 Mio EUR 4 Grundbücher haften sollen.
    Den ursprünglichen Brief darf ich ja nicht verwenden, es müssen also 2 neue Briefe von Amts wegen erteilt werden (Schöner/Stöber, Rn. 2683).
    Fallen nun 2 Gebühren nach KVNr. 14124 an - wegen der "nachträglichen" Brieferteilung?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Nach Korintenberg-Lappe, 12. Auflage, Rn. 8 zu § 71 GBO waren nach der KostO die Gebühr für jeden neuen Brief zu erheben.

    Ich halte die jetzige Rechtslage für damit vergleichbar und würde zwei Gebühren nach Nr. 14124 KV-GNotKG ansetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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