Die Berechnung als einzelne Eintragung ist wegen Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 2 nicht möglich:
"Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken."
Dort ist nur von der Eintragung, jedoch nicht von der Löschung die Rede.
Die "Andersbehandlung" rechtfertigt sich nach der von mir zitierten Zeinung wie gesagt auch daraus, dass die Eintragungsgebühr eine wertabhängige Gebühr ist, die für die Löschung jedoch eine wertunabhängige Festgebühr.
Ich habe es bislang anders gehandhabt, halte aber auch eine getrennte Löschungsgebühr für zumindest vertretbar. Da wird man die weitere Literatur/Rechtsprechung abwarten müssen, was sich durchsetzt.