GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Die Berechnung als einzelne Eintragung ist wegen Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 2 nicht möglich:
    "Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken."

    Dort ist nur von der Eintragung, jedoch nicht von der Löschung die Rede.

    Die "Andersbehandlung" rechtfertigt sich nach der von mir zitierten Zeinung wie gesagt auch daraus, dass die Eintragungsgebühr eine wertabhängige Gebühr ist, die für die Löschung jedoch eine wertunabhängige Festgebühr.

    Ich habe es bislang anders gehandhabt, halte aber auch eine getrennte Löschungsgebühr für zumindest vertretbar. Da wird man die weitere Literatur/Rechtsprechung abwarten müssen, was sich durchsetzt.

  • Die Berechnung als einzelne Eintragung ist wegen Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 2 nicht möglich:
    "Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken."

    Dort ist nur von der Eintragung, jedoch nicht von der Löschung die Rede.


    Schon richtig. Aber ich denke, dass zu den in der Vorbemerkung genannten Eintragungen auch Löschungen zu zählen sind:

    Nach der Gesetzentwurfsbegründung zu den Vorbemerkungen sollten die bisherigen Regelungen der §§ 60 Abs. 5, 63 Abs. 2 KostO wirkungsgleich ins GNotKG transferiert werden.

    Da nach der KostO aber diese Regelungen über § 68 KostO auch für die Löschungen galten, liegt es m.E. absolut nahe, Abs. 3 der Vorbemerkung 1.4 analog auch auf Löschungen anzuwenden.

    Oder nehmt Ihr die Löschungsgebühr nach Nr. 14140 oder Nr. 14143 auch je Blatt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Grundstückswert: 1.000.000 €
    Eigentümer: A und B in Erbengemeinschaft
    (Erbanteil des A: 1/10, Erbanteil des B: 9/10)
    Erbauseiandersetzungsvertrag zwischen A und B; B wird Alleineigentümer.
    Wert der Übertragung ?
    50% des Grundstückswertes obwohl B schon einen 9/10 Anteil ?
    Gibt es einen Unterschied beim Wert, wenn A seinen Erbteil an B überträgt ?

  • Ich finde es erstaunlich, dass wohl das gleiche Ergebnis vorliegt, wenn A Alleineigentümer des Grundstücks wird.
    Eine Vereinfachung des Verfahrens liegt zwar vor, aber verstehen kann ich das obige Ergebnis nicht, aber dies ist auch egal.

  • Ich finde es erstaunlich, dass wohl das gleiche Ergebnis vorliegt, wenn A Alleineigentümer des Grundstücks wird.
    Eine Vereinfachung des Verfahrens liegt zwar vor, aber verstehen kann ich das obige Ergebnis nicht, aber dies ist auch egal.

    Sieh so was als Easteregg, versteckt von hochbezahlten Leuten, und Du hast es gefunden. :D

  • Es ist beantragt a) Teilung Grundstück A und Buchung des abgeteilten Grundstücksteil als selbständiges Grundstück
    b) Teilung Grundstück B und Buchung des abgeteilten Grundstücksteil als selbständiges Grundstück
    c) Vereinigung der nun selbständigen neuen Grundstücke zu einem neuen Grundstück

    alles in einer Urkunde enthalten.

    Meine Frage: Entsteht die Gebühr nach 14160 nur einmal oder ist sie dreimal anzusetzen?

  • Anzusetzen sind drei Festgebühren à 50 Euro:

    - 2 Festgebühren nach Nr. 14160 Nr. 2 KV GNotKG, da zwei verschiedene Grundstücke geteilt werden; die bisherige
    Privilegierung nach § 67 Abs. 2 KostO ist weggefallen, danach war nur eine
    Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert zu erheben. Anders nun die
    Nr. 14160 Nr. 2 KV GNotKG, abgestellt wird auf die Teilung des Grundstücks
    - 1 Festgebühr nach Nr. 14160 Nr. 3 KV GNotKG (Vereinigung bzw. Bestandteilszuschreibung).

  • Zur Vereinigung auch noch eine Frage:

    Käufer kauft 2 Grundstücke vom Verkäufer und beantragt gleichzeitig die Vereinigung der beiden erworbenen Grundstücke.

    Löst das eine Vereinigungsgebühr nach Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG aus oder ist das gebührenfrei?

    Ich tendiere zum Ansetzen einer Gebühr, da hier ja die Voraussetzungen für die Vereinigung auch schon vor dem Eigentumswechsel gegeben waren und damit der Eigentumswechsel nicht unmittelbares Erfordernis für die Vereinigung ist.

    Ulf

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  • Wer beantragt denn die Vereinigung, der alte oder schon der neue Eigentümer? Im ersteren Fall entsteht eine Gebühr nach 14160 (3) , im letzteren Fall müsste sie im Umkehrschluss von 14160 (3) gebührenfrei sein, da sie mit Eigentumsübergang erfolgt.

  • Den Antrag stellt der Käufer. Andernfalls wäre der Fall tatsächlich klar.

    Ulf

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  • Ich habe hier einen Fall in dem ich 4 Grundschulden gelöscht habe. Zuvor gab es an Mithaftstellen bereits einige Pfandfreigaben.

    Nach der KostO war der Wert bei Pfandfreigaben der des freigegebenen Objekts aber bei der Löschung dann der der GS.

    Nun liegt mir eine Erinnerung gegen meine KR vor mit dem Hinweis, dass nach dem neuen Kostenrecht bei der Löschung nur mehr der Wert der betroffenen Objekte in die KR einfließen dürfe, wenn vorher bereits Mithaftstellen freigegeben wurden.

    Stimmt das wirklich :gruebel:

  • Also ich habe dazu bisher nichts gefunden, aber du kannst ja den Beschwerdeführer auffordern, die Gesetzestelle zu benennen, aus der sein Meinung bezieht

  • . . . das beruhigt mich, denn ich auch nicht . . . mal sehen was hier noch kommt, einen Hinweis auf die Stelle im Gesetz hat der Beschwerdeführer nicht gegeben . . .

    . . . ggf. lege ich die Sache eben dem Bezirksrevisor vor . . . geht um einen schönen Haufen Geld für die Staatskasse . . .

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