GNotKG im Grundbuch (mit Skript)


  • Da der Nießbrauch kein Gesamtrecht ist müsste man nicht auf Blätter sondern auf Grundstücke abstellen, sofern nicht die Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 entsprechende Anwendung findet.

    Ich würde hier kostenrechlich von einem unechten Gesamtrecht ausgehen und entsprechend Abs. 3 der Vorbem. 1.4 nur eine Löschungsgebühr über 25 € erheben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Melanie,

    Mein Bezi hat gesagt, dass beide Gebühren nebeneinander zu erheben sind.


    Gruß Bimbi

  • Liegt die Entscheidung zwischenzeitlich abrufbar vor?

    Nicht gefunden. Aber eine abweichende Meinung (aus Hügel/Wilsch § 55a Rn 4):

    "Der Entscheidung des KG v 15.11.2013 – 5 W 241/13 – kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da ein Gesamtrecht vorliegt, nicht aber eine Vielzahl von Einzelrechten. Vertretbar ist insoweit die Erhebung nur einer einzigen 0,5 Gebühr, KV 14130 GNotKG, oder die analoge Anwendung der KV 14122, 14141 GNotKG, § 18 Abs 3 GNotKG."

  • Im Grundbuch eingetragen sind nach Tod des Vaters 1982 die Frau und die Kinder in Erbengemeinschaft. Jetzt sind die Kinder A (+2006) und B (+ Juni 2011) auch verstorben, es wird also im September 2013 (Vertrag von März 2013) beantragt:
    1. Voreintragung der Erbeserben
    2. Erbauseinandersetzung: Mutter 1/2, Nachlass des Erblassers 1/2
    3. Erbteilsverkauf und Übergabe: Sohn X als Alleineigentümer

    Hab ich jetzt einen Eigentumswechsel oder drei? Die Gebührenbefreiung für die Erbenberichtigungen fallen ja weg, da seit den jeweiligen Erbfällen mehr als 2 Jahre vergangen sind.

    (wir hatten leider keinerlei Einführung ins GNotKG)

  • Hab ich jetzt einen Eigentumswechsel oder drei?


    Entscheidend für die Gebührenfrage ist, wie viele Wechsel eingetragen werden. Der Sachverhalt klingt nach 3, so dass auch drei Gebühren nach Nr. 14110 anfallen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ob die ersten beiden Eintragungen , die offensichtlich im Wege der Berichtigung erfolgen, zu Recht eine Gebühr nach KV 14110 GNotKg nach sich ziehen, vermag ich so nicht zu beurteilen. Bei den Eintragungen muss man jedenfalls prüfen, ob es eine Wertvergünstigung gibt (§ 70 GNotKG).

  • Sehe ich es richtig, dass die Pfändung eines Erbanteils nichts mehr kostet - da bei Vorbem. 1.4.1.2 GNotKG nicht aufgeführt?Damit fällt m.E. KV 14130 GNotKG weg - auch wenn mir mein Kostenprogramm ausdrücklich sagt, das sei strittig :confused:?!

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Auch die Veränderung einer Vormerkung ist ja gebührenfrei, da die Vormerkung ebenfalls nicht in der Vorbem. aufgeführt ist. Dein Ergebnis ist also nicht sooo ungewöhnlich.

    Mit dem GNotKG wurde schließlich bewusst der Kreis der Geb.tatbestände reduziert und in der Gesetzesbegründung mehrfach deutlich gemacht, dass für nicht aufgeführte Geschäfte keine Geb. anfallen (sollen).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Ergebnis ist für mich schon klar. Ungewöhnlich erscheint mir eher, dass das Kostenprogramm die Gebühr ansetzt - wenn auch mit dem Hinweis "strittig" ... .

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Liegt die Entscheidung zwischenzeitlich abrufbar vor?

    Nicht gefunden. Aber eine abweichende Meinung (aus Hügel/Wilsch § 55a Rn 4):

    "Der Entscheidung des KG v 15.11.2013 – 5 W 241/13 – kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da ein Gesamtrecht vorliegt, nicht aber eine Vielzahl von Einzelrechten. Vertretbar ist insoweit die Erhebung nur einer einzigen 0,5 Gebühr, KV 14130 GNotKG, oder die analoge Anwendung der KV 14122, 14141 GNotKG, § 18 Abs 3 GNotKG."

    Das sehe ich genauso. Ich bin allerdings nicht der Ansicht, dass der Gesetzgeber für die Veränderung von Gesamtrechten keine Regelung getroffen habe.

    In der Vorbemerkung 1.4 ist im Absatz 4 geregelt, wie bei der Eintragung einer Veränderung, die sich auf mehrere Rechte bezieht, zu verfahren ist, nämlich dass dann die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben wird. Das ist aber eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die nur den Umkehrschluss zulässt, dass bei der Eintragung einer Veränderung, die sich auf ein Recht bezieht, nur eine Gebühr zu erheben ist.

    Dass dies so gewollt ist, zeigen die Regelungen zur Eintragung und Löschung von Gesamtrechten in den Nrn.14122 und 14141 KV, wonach sich die eine (einzige) Gebühr bei der Eintragung und Löschung von Gesamtrechten erhöht.

    Daher kann § 55 Absatz 2 GNotKG, wonach die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur so verstanden werden, dass eben mit der Vorbemerkung 1.4 etwas anderes bestimmt wurde.

    Schließlich würden sonst z.B. bei der Eintragung der Abtretung eines Gesamtrechts Gebühren entstehen, die um ein Vielfaches höher lägen, als sie von staatlicher Seite für die Löschung und Neueintragung des Pfandrechts erhoben werden könnten. Gehe ich z. B. von einem Gesamtrecht über 3 Millionen Euro und der Beteiligung von 10 Grundbuchämtern aus, würde für die Löschung in allen beteiligten Grundbüchern eine Gebühr von 6.909,-- € und für die Neueintragung von 13.818,-- €, zusammen also 20.727,-- € entstehen, während für die Eintragung der Abtretung je eine Gebühr von 2.467,50 € also 10 Gebühren mit zusammen 24.675,-- € entstehen würden. Bei 20 beteiligten GBÄ ergäben sich 35.532,--€ gegenüber 49.350,-- €, bei 50 GBÄ 79.947,-- € gegenüber 123.375,-- € usw.

    Ich habe bereits hier (#8):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post932825

    ausgeführt, dass die Gebührenhöhe dem Äquivalenzprinzip unterliegt (s. Mertin, ZRP 2000, 81 ff, Rechnungshof Baden-Württ., Denkschrift 2009, http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentl…382/210504.html u.a.).

    Das BVerfG führt dazu in seinem Urteil vom 19.03.2003 -2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 –, BVerfGE 108, 1-34 = NvWZ 2003, 715 aus:

    „…Insbesondere aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben sich Grenzen für die Höhe der Gebühr (vgl. C. I. 2.). …Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" (vgl. ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwGE 109, 272 <274>; BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 533 <535>; BVerwG, NVwZ 2002, S. 206 <209>) zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. … Dass der Gebührengesetzgeber bei der Gebührenbemessung Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung und soziale Zwecke verfolgen darf, hat allerdings nicht zur Folge, dass jeder dieser Zwecke beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer Gebühr herangezogen werden kann….“

    Ein solches grobes Missverhältnis würde jedoch dann entstehen, wenn für die Veränderung eines Gesamtrechts die Gebühren so erhoben würden, als handele es sich jeweils um ein Einzelrecht. Eine solche Erhebung sieht die Vorbemerkung 1.4 Absatz 4 eben nur bei mehreren Rechten, also bei Einzelrechten, vor. Aus den Bestimmungen der KV 14122 und 14141 ergibt sich auch, dass der Gesetzgeber den Mehraufwand, der sich aus der Beteiligung mehrerer Grundbuchämter ergibt, berücksichtigt wissen will. Für die Veränderung eines Gesamtrechts kann es daher nicht bei der 0,5 Gebühr der KV Nr. 14130 verbleiben. Da sich mit der Abtretung des Gesamtrechts an den einzelnen Belastungsobjekten nichts ändert, scheidet mE auch ein Vergleich des Nennbetrags mit den Grundstückswerten der im einzelnen belasteten Objekte aus. Dies auch schon deshalb, weil sich ja gerade aus den in den Nrn. 14122 und 14141 KV vorgesehenen Erhöhungen und der Begründung in der BT-Drucks. 17/11471, S. 207, dazu ergibt, dass der Gesetzgeber, jedenfalls bei gleichzeitiger Antragstellung, eine aufwändige Wertermittlung aus Vereinfachungszwecken nicht wollte. Stattdessen hat er sich bei Beteiligung mehrerer Grundbuchämter für eine Gebührenerhöhung entschieden, so dass mE nach die Lösung für die Eintragung der Abtretung eines Gesamtrechts bei Beteiligung mehrerer Grundbuchämter und gleichzeitiger Antragstellung eigentlich nur darin liegen kann, eine einzige, nach Anzahl der beteiligten Grundbuchämter erhöhte Gebühr zu erheben.

    Da die Gebührenhöhe für die Veränderung eines Rechts 0,5, also die Hälfte der für die Neueintragung entstehenden Gebühr, beträgt und bei einer Neueintragung eine Erhöhung von 0,2 für jedes beteiligte Grundbuchamt erfolgen soll, muss für die Eintragung der Veränderung wiederum die Erhöhung um die Hälfte, also um 0,1 je beteiligtes Grundbuchamt erfolgen. In meinem Beispielsfall würde mithin bei der Abtretung eines Gesamtrecht über 3 Millionen € und 10 beteiligten Grundbuchämtern eine 1,4 Gebühr von 6.909,-- (statt Einzelgebühren von zusammen 24.675,--€) entstehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (2. März 2014 um 14:32) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • Hier die Leitsätze des Beschlusses des KG vom 15,11,2013:

    Leitsätze der (ZfIR-) Redaktion:

    1. Nimmt eine Gesamtgrundschuld verschiedene Grundstücke in Mithaft und macht dies im Fall der Abtretung der Grundschuld die Eintragung der Änderung bei verschiedenen Grundbuchämtern notwendig, so wird die Gebühr von jedem Grundbuchamt gesondert in Rechnung gestellt; der für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts geltende Gebührenvorteil gilt hier nicht.

    2. Die 0,5-Gebühr bestimmt sich jeweils nach dem vollen Nennwert der abgetretenen Gesamtgrundschuld; der Wert der mithaftenden Grundstücke bleibt außer Betracht.

    KG, Beschl. v. 15. 11. 2013 – 5 W 241-244/13 (AG Neukölln) = ZfIR 5-6/2014, 203 mit Anm. Wilsch

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Unter Zeiten der KostO wurde bei uns das mitverkaufte, bezifferte Zubehör meistens vom Kaufpreis abgezogen.
    Seit dem GNotKG wird dies grundsätzlich nichtmehr gemacht. Aber ganz einig ist man sich dabei wohl nicht.. Das eine GBA zieht es wohl ab, das andere nicht.
    Gibts dazu Meinungen? :gruebel:

  • Es ist auch nach GNotKG m.E. auf den Verkehrswert der Immobilie abzustellen. Das Zubehör ist nur Zubehör und nicht Bestandteil; also nicht wertmäßig zu berücksichtigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!