GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Der Gesetzgeber wollte dies offensichtlich nicht ändern. Der Ansatz von Prof. Böhringer ist richtig.


    Das vermag ich nicht zu erkennen, wenn man sich die Gesetzentwurfsbegründung der Bundesregierung zu den Ziffern 1-3 des § 136 Abs. 1 GNotKG ansieht.
    Es ist m.E. falsch, von der Anordnung der Aktgebühren darauf zu schließen, dass die Ziffer 1 nicht greifen könne.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch frühere Gesetzesänderungen haben in Grundbuchsachen auf die Fälligkeit abgestellt. ... Nichterhebung (von eventuellen Mehrkosten ) gem. § 21 GNotKG

    Habe ich anders in Erinnerung. Wegen der Veränderung im Rahmen des FGG-Reformgesetzes (z.B. bei § 130 KostO) wurde damals ebenfalls auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Und in welchen konkreten Fällen kann man denn nach Böhringer von der Kostenerhebung nach § 21 GNotKG (früher § 16 KostO) absehen? Fällt ein Urlaubsantritt unter unrichtige Sachbehandlung?:gruebel:

  • Ich habe die Dateien in #1 gegen neue Versionen ausgetauscht.

    Die Excel-Berechnungstabelle wurde - aufgrund der Anregung von raicro - nur hinsichtlich der Formatierung der Beträge geändert.

    Die PDF-Übersicht wurde inhaltlich bzw. sprachlich in ein paar (wenigen) Punkten überarbeitet und es wurde natürlich berücksichtigt, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens seit heute feststeht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch frühere Gesetzesänderungen haben in Grundbuchsachen auf die Fälligkeit abgestellt (LG Wuppertal, 18.01.1989, 6 T 1162/88). Der Gesetzgeber wollte dies offensichtlich nicht ändern. Der Ansatz von Prof. Böhringer ist richtig. Jede andere Auslegung ist lediglich populistisch. Böhringer hält jedoch eine Nichterhebung (von eventuellen Mehrkosten ) gem. § 21 GNotKG für möglich. Es gibt dazu ein Script.


    Ich habe jetzt die Entscheidung des BayObLG nicht angeschaut, aber ich finde es etwas widersinnig, einerseits die Grundbuchgebühren als Aktgebühren festzustellen, so dass deswegen auf die Fälligkeit und nicht auf den Verfahrensbeginn abzustellen sei, um sich im nächsten Satz oder Absatz Gedanken darüber zu machen, wie man dieses Ergebnis über eine unangemessen langsame Bearbeitung seitens des Grundbuchamts wieder beseitigt.

    Mit der gleichen Logik komme ich zum Ergebnis, dass es immer bei der neuen Rechtslage bleibt, weil der Gesetzgeber durch den Gesetzesbeginn in der Ferienzeit zum Ausdruck gebracht hat, dass die verzögerte Arbeitsweise des Grundbuchamts zu keinem anderen Ergebnis führen soll.

    Wann wird die Vergleichsgebühr in einem Zivilverfahren fällig, und wann fängt das Verfahren an?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wann wird die Vergleichsgebühr in einem Zivilverfahren fällig, und wann fängt das Verfahren an?

    Zivilverfahren? Da bist Du doch beim § 72 Nr. 1 GKG :strecker.


    Aus meiner Sicht gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen früheren Übergangsregelungen und der jetzigen. Früher hieß es:
    "Werden ... Gebühren für ein Verfahren erhoben, ..." [dann ist Anhängigkeit maßgeblich]
    jetzt heißt es
     "in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. August 2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind ...

    Daraus lässt sich gerade nicht mehr entnehmen, dass es sich bei den Gerichtsgebühren um Verfahrensgebühren handeln muss; vielmehr sind vom Wortlaut diesmal (anders als bei den früheren Übergangsregelungen) auch die Aktgebühren mit umfasst.

    Angesichts dessen sehe ich es wie Ulf und wie Bezirksrevisor Wilsch - § 136 Abs.1 Nr. 1 GNotKG dürfte auch für die Grundbuchgebühren maßgeblich sein.

  • In Grundbuchsachen gabe es noch nie, und daran hat sich im GNotKG auch nichts geändert, ein gerichtliches Verfahren. Es handelt sich dort immer um einen Antrag auf Eintragung in das Grundbuch. Entsprechend sind die Gebühren geregelt: KV 14110: Gebühr für die Eintragung..

    Die Rechtsmittelverfahren dagegen sind auch in Grundbuchsachen gerichtliche Verfahren. Entsprechend werden die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen erhoben (KV 14510 GNotKG).

    Man erkennt die Unterschiede auch an den Überschriften:
    HA 1,Abschnitt 1: Verfahren vor dem Betreuungsgericht
    HA 2, Abschnitt 2: Erbscheinsverfahren
    HA 4: Grundbuchsachen...

    So kommt es auch nicht zu einer Ermäßigung, wenn ein Antrag in Grundbuchsachen zurückgenommen wird, sondern zu einer besonderen Gebühr für die Rücknahme (KV 14401 GNotKG), ohne dass daneben die Eintragungsgebühr erhoben wird. In den gerichtlichen Verfahren dagegen kann sich die Verfahrensgebühr ermäßigen, wenn der Antrag zurückgenommen wird (KV 12211 Nr. 2 GNotKG).

    Im Ergebnis kann ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch nicht als ein anhängiges gerichtliches Verfahren verstanden werden. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG kann auf Grundbuchsachen nur hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren angewendet werden.

  • Gut, aber auch wenn wir, vermutlich weil wir nicht rechtsprechend tätig sind, nun kein gerichtliches Verfahren im Sinne des GNotKG betreiben und damit doch Abs. 1 Nr. 5 Anwendung fände, würde das, wie Andreas ja schon angemerkt hat, für die Praxis dann doch keinen Unterschied bedeuten, weil laut Böhringer eine urlaubs- oder sonstwie bedingte "verzögerliche Behandlung des Antrags" (vgl. BayObLG a.a.O.) über den § 21 GNotKG wieder ausgeglichen wird? Ist das dann jetzt also der Streit um Kaisers Bart?

  • Böhringer spricht von der Möglichkeit der Niederschlagung von Mehrkosten in Höhe der Gebührendifferenz gem. § 21 GNotKG bei überlangen Berabreitungszeiten und bezieht sich dabei auf eine BGH Entscheidung (Böhringer Rpfleger 2009,124). Der BGH war in diesem Fall davon ausgegangen, dass eine Bearbeitungszeit von 8 Monaten nicht unangemessen ist, jedoch bei 20 Monaten die Bearbeitungszeit ganz erheblich überschritten sei (BGH DNotZ 2007, 371).

  • Zu #47:

    Selbst wenn man das alles als zutreffend unterstellen würde, so ist nach der Gesetzesbegründung m.E. noch immer klar, dass der Gesetzgeber für sämtliche Gerichtskosten eine der Ziffern 1 bis 3 des § 136 Abs. 1 GNotKG als Übergangsregelung wollte. Entsprechend wäre dann wohl Nr. 1 auszulegen, so dass für den Auffangtatbestand der Nr. 5 noch immer kein Raum wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In Grundbuchsachen gabe es noch nie, und daran hat sich im GNotKG auch nichts geändert, ein gerichtliches Verfahren. Es handelt sich dort immer um einen Antrag auf Eintragung in das Grundbuch. Entsprechend sind die Gebühren geregelt: KV 14110: Gebühr für die Eintragung..

    Die Rechtsmittelverfahren dagegen sind auch in Grundbuchsachen gerichtliche Verfahren. Entsprechend werden die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen erhoben (KV 14510 GNotKG).

    Man erkennt die Unterschiede auch an den Überschriften:
    HA 1,Abschnitt 1: Verfahren vor dem Betreuungsgericht
    HA 2, Abschnitt 2: Erbscheinsverfahren
    HA 4: Grundbuchsachen...


    Ich sehe das anders:

    Das Grundbuchverfahren ist selbstverständlich ein Verfahren, das meist mit einem Antrag beginnt. Man betrachte z. B. die Überschrift des 5. Abschnitts der GBO.

    Nur löst im Grundbuchverfahren eben nicht das Verfahren eine Gebühr aus, sondern z. B. eine Eintragung. Aber wann eine Gebühr ausgelöst oder fällig wird, hat doch nichts damit zu tun, ob ein Verfahren vorliegt.

    Zitat

    So kommt es auch nicht zu einer Ermäßigung, wenn ein Antrag in Grundbuchsachen zurückgenommen wird, sondern zu einer besonderen Gebühr für die Rücknahme (KV 14401 GNotKG), ohne dass daneben die Eintragungsgebühr erhoben wird. In den gerichtlichen Verfahren dagegen kann sich die Verfahrensgebühr ermäßigen, wenn der Antrag zurückgenommen wird (KV 12211 Nr. 2 GNotKG).

    Die jetzige Systematik im Kostenrecht für Zivilsachen war nicht immer so. Früher gab es eine 1/1 Verfahrensgebühr und eine 2/1 Urteilsgebühr (als Beispiel). Letztere musste dann eben später noch nacherhoben werden. Da führte es demnach auch nicht zu einer Ermäßigung, wenn das Urteil aus irgendwelchen Gründen entbehrlich wurde. Trotzdem gehörte das Urteil auch damals natürlich zum Verfahren.

    Dass das Verfahren als solches gebührenfrei ist und lediglich das Verfahrensergebnis bewertet wird, lässt m. E. keine Rückschlüsse darauf zu, ob überhaupt ein Verfahren vorliegt. Diese Frage beantwortet das Verfahrensrecht, nicht das Kostenrecht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Einer Mail vom heutigen Tag sind hier Hinweise des Bezirksrevisors beigefügt, da heißt es zum Thema
    Grundbuchsachen:

    "Die KostO ist auf alle gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die vor dem 01.08.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind (§ 136 I Nr. 1 GNotKG).

    Maßgeblich ist auf den Eingang, dokumentiert durch den Eingangsstempel, bei dem Amtsgericht abzustellen. "

    So werden wir dann verfahren.
    (Wobei mir die Variante "fällig mit Eintragung" besser gefällt, aber was solls.)


    Selbiges gilt für Rheinland-Pfalz. Die Bezirksrevisoren beim Landgericht Koblenz vertreten: Zitat "einhellig die Auffassung, dass auch in Grundbuchsachen § 136 Nr. 1 GNotKG einschlägig ist.
    D.h. bei Anträgen, die bis einschließlich 31.7. eingehen, ist noch die alte KostO anzuwenden. Ab Antragseingang 1.8. gilt das neue Kostenrecht" Zitat Ende.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (30. Juli 2013 um 11:06)

  • Mal was anderes (nachdem mir unser Revisor gerade mein Ergebnis zum Übergangsrecht bestätigt hat):

    Im Gegensatz zu § 31 KostO erfolgt die Wertfestsetzung nun nicht mehr auf Antrag, sondern nach § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG von Amts wegen, wenn keine Ausnahme nach § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt. Genauer gesagt durch Beschluss, woraus eine Zustellung zumindest nach § 15 FamFG folgen dürfte.

    Das dürfte schon mal alle Überlassungen, Dienstbarkeiten und Reallasten, die keine reinen Rentenrechte sind, betreffen, wenn nicht (eher zufällig) der Notar einen realistischen Wert angegeben hat.

    Gibt es dazu schon nähere Gedanken?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei einer Wertmitteilung des Notars (§ 39 GNotKG) erübrigt sich ebenfalls eine Festsetzung von Amts wegen. Wenn eine solche vorliegt und das GBA diesen Wert für die Kostenberechnung ansetzt, ist ein Beschluss nicht erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist mir schon klar. Leider ist das hier nicht der Regelfall. Bei Überlassungen steht in 80% der Fälle kein Wert dabei. Bei Reallasten sowieso nicht. Bei Dienstbarkeiten fehlt die Wertangabe in 95%, und wenn ist es ein Höflichkeits-Minimalst-Wert, der mit einem Wert der Dienstbarkeit nichts zu tun hat.

    Das wird hier also bald zum Problem.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In solchen Fällen würde ich dann den Notar gemäß § 39 Abs. 1 GNotKG um Wertmitteilung ersuchen. Der Notar ist danach zur Wertauskunft verpflichtet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Bezirksrevisoren in Hamburg haben darum gebeten, die Kosten entsprechend dem Eingangsdatum zu berechnen.

    Das Abstellen auf die Fälligkeit nach Eintragung setze voraus, dass Anträge auf Grundbucheintragung keine gerichtlichen Verfahren i.S.v. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG seien. Diese Ansicht gehe fehl, weil das Gesetz in § 13 GNotKG sowohl Grundbuch- als auch Nachlasssachen in den Kreis der gerichtlichen Verfahren einschließe, indem es die Vorschussanforderung im allgemeinen für gerichtliche Verfahren regele, zu denen eben auch Grundbuch- und Nachlasssachen gehörten, wenn auch mit einer etwas abweichenden Sonderregelung.

    Dieses Ergebnis entspräche auch der Gesetzesbegründung zu § 136 GNotKG:

    Die für das Inkrafttreten des 2. KostRMoG vorgeschlagene Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz dem vorgeschlagenen § 134 GNotKG-E. Die Übergangsvorschrift soll sich jedoch nicht auf die Berechnung der Kosten beschränken. So sollen in den enumerativ genannten Fällen auch die Verfahrensvorschriften der bisherigen KostO Anwendung finden. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung des Verfahrens über die gerichtliche Entscheidung und die Rechtsmittelregelungen in Notarkostensachen.

    Absatz 1 Nummer 1 bis 3 soll für Gerichtskosten gelten. Hier soll auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung oder Einleitung des Verfahrens abgestellt werden. Absatz 1 Nummer 4 betrifft die Notarkosten; ausschlaggebend für das anwendbare Recht soll der Zeitpunkt der konkreten Auftragserteilung an den Notar sein. Für die Auffangvorschrift des Absatzes 1 Nummer 5 soll die Fälligkeit der Gebühr maßgeblich sein.

  • Bei Überlassungen steht in 80% der Fälle kein Wert dabei. Bei Reallasten sowieso nicht. Bei Dienstbarkeiten fehlt die Wertangabe in 95%, und wenn ist es ein Höflichkeits-Minimalst-Wert, der mit einem Wert der Dienstbarkeit nichts zu tun hat.

    Das liegt aber auch daran, dass, fragst du die Beteiligten, regelmäßig die Antwort kommt: "Weiß ich nicht." "Ist gar nichts wert." Und künftig werde ich mich an § 52 Abs. 5 GNotKG halten, wenn ich keine Antwort mehr bekomme.

  • Das liegt aber auch daran, dass, fragst du die Beteiligten, regelmäßig die Antwort kommt: "Weiß ich nicht." "Ist gar nichts wert." Und künftig werde ich mich an § 52 Abs. 5 GNotKG halten, wenn ich keine Antwort mehr bekomme.

    Ein ehemaliger Kollege pflegte bei gewissen Wertangaben zu kontern: "Für den Preis kaufe ich Ihnen das Grundstück sofort ab!"

    Man könnte doch die Frage im Beisein des Notars erörtern, der dann, wenn Dir die Wertangabe der Beteiligten (insbes. "gar nichts") als Schnäppchen vorkommt, sofort den soeben eingegangene Kaufvertrag beurkunden könnte ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo an alle Kostengenervten,

    hat sich schon mal jemand intensiver mit dem GNotKG befasst und hier speziell mit § 136 I Nr. 5 und § 9 I Nr. 5?

    Lt. § 136 I Nr. 5 ist die Kostenordnung weiter anzuwenden "in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 fällig geworden sind".

    Wann bitteschön soll dieser Fall jemals eintreten?! :confused:

    Bei mir jedenfalls nie, da bei mir die Kosten fällig werden, wenn ich meine Grundbucheintragung mit F 8 und Entertaste frei gebe!
    Nämlich genau so, wie es in § 9 I Nr. 5 GNotKG steht!

    "Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig,
    wenn... das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist."

    Und damit bei allen meinen Eintragungen ab 01.08.2013 und später!

    Wie sollen dann Kosten vor dem 01.08.2013 fällig werden können,
    wenn ich Eintragungen erst ab dem 01.08.2013 vornehme?! :eek:

    Vielleicht kann ich das ja aber auch erst verstehen, wenn ich einen
    Deutschkurs für Anfänger in der Volkshochschule besuche. :strecker

    Oder kann mir jemand von Euch das verständlich erklären?!

    Ich freue mich jetzt schon auf die vielen Widersprüche gegen meine Kostenrechnungen und den regen Schriftverkehr mit meinem Bezirksrevisor und dem OLG. :D

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