GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • anders:

    Bei der Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, fällt für die Eintragung der Veränderung durch jedes Grundbuchamt eine gesonderte 0,5-Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG nach dem vollen Nennbetrag der abgetretenen Gesamtgrundschuld an; ein niedrigerer Wert des sichernden Grundstücks ist nicht zu berücksichtigen.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 10. Zivilsenat, B. vom 07.10.2014, I-10 W 135/14

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20141007.html

    (da fragt man sich, wo die hier angesprochene Ergänzung bleibt)
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post958178

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • (da fragt man sich, wo die hier angesprochene Ergänzung bleibt)
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post958178

    s. dazu jetzt Art 13 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.12.2014, Drs. 644/14 Nr. 3 b aa und Nr. 9 m

    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1

    (s. Hinweis hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…6625#post996625)

    Art. 13

    3. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes
    vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] gilt Absatz 1.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Wörter „sowie für die
    Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Angabe
    „14122“ ein Komma und die Angabe „14131“ eingefügt.

    ….
    9

    m) Nach Nummer 14130 wird folgende Nummer 14131 eingefügt:
    Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satzder Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B

    „14131 Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch
    bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:

    Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte
    Grundbuchamt um................................................................................................ 0,1“.

    Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuch-
    ämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter
    Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten
    Grundbuchämtern eingehen.

    Artikel 21- Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 17. August 2015 in Kraft.

    (2) Artikel 12 Nummer 2 und Artikel 13 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 8
    und 9 Buchstabe j bis n, q und r, u bis w treten am Tag nach der Verkündung in Kraft

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  • § 49 Abs. 2 GNotKG findet - anders als § 21 Abs. 1 KostO - nicht nur für die Bestellung des Erbbaurechts, sondern immer dann Anwendung, wenn für die Ermittlung des Geschäftswerts der Wert eines Erbbaurechts eine Rolle spielt.

    OLG Celle 2. Zivilsenat, Beschluss vom 27.01.2015, 2 W 20/15

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Laut Beschluss des OLG Bamberg vom 07.01.2015, Az. 1 W 44/14, ist eine Rückauflassungsvormerkung mit dem vollen Grundstückwert zu bewerten.

    Zitat:
    "Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 45 Abs.3 Hs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert wird also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei der Auflassungsvormerkung ist dabei grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen, der sich bei einem Kaufvertrag in der Regel – wie auch hier – nach dem erzielten Kaufpreis bemisst (vgl. Röhl in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 45 Rdn. 22). Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ist zwar § 51 Abs. 1 Satz 2GNotKG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung, der zufolge der Wert eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts die Hälfte des Werts des Gegenstands beträgt, auf den sich das Recht bezieht, ist jedoch hier nicht einschlägig. Es liegt weder eine Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt (vgl. Röhl ebenda; so bereits zum früheren Recht Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 66 Rdn. 7). Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG scheidet – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – ebenfalls aus. Freilich hat die Rechtsprechung, worauf das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO vielfach analog angewandt, wenn die Vormerkung einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sicherte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1986 –3Z BR 185/86 – juris [LS]; Beschl. v. 22.10.1992 – 2Z BR 24/92 – juris; ferner die weiteren Nachw. bei Bengel/Tiedtke in Korintenberg a.a.O. § 20 Rdn. 42 f.;Röhl ebenda). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile durch Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes überholt. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 GNotKG hat § 20 Abs. 2KostO a.F. ersetzt und erweitert. Die Unterscheidung zwischen Ankaufsrechten und sonstigen Erwerbs- und Veräußerungsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (voller Wert) und Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG(halber Wert) ist neu. Die Kostenordnung enthielt für die erstgenannten Rechte keine ausdrückliche Regelung; die Rechtsprechung bewertete sie nach dem Kriterium ihrer sachlichen Nähe bzw. Distanz zum Vorkaufsrecht entweder mit dem vollen Wert oder – analog § 20 Abs. 2 KostO a.F. – mit dem halben Wert. Von dieser unscharfen Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich losgesagt. Mit § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG hat er klargestellt, dass andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten sind; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 246; BT-Drucks. 17/11471 S.171; Fackelmann in Fackelmann/Heine- mann a.a.O. § 51 Rdn. 5). Was für die unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2GNotKG gilt, muss für die entsprechende Anwendung kraft gesetzlicher Verweisung in § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ebenso Geltung beanspruchen. Der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung einer Vormerkung im Vergleich zu derjenigen des vorgemerkten Rechts trägt bereits der auf 0,5 ermäßigte Gebührensatz (Nr. 14150 KV) Rechnung (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 240)."

  • Das Aktenzeichen 1 W44/14 müsste stimmen (mitgeteilt vom Bezirksrevisor...:))...
    Weitere Entscheidung: 1 W37/14 - OLG Bamberg vom 30.01.2015 - auch zur Rück-AV, außerdem zum Wert einer "Krankenhaus-Dienstbarkeit" (5 % des Verkehrswerts x 20 Jahre = voller Verkehrswert, §52 Abs. 1, 3 und 5 GNotKG...).

    Hallo Li,

    leider gibt weder juris noch beckonline die Entscheidungen her... wie ist es möglich, an diese Entscheidungen zu kommen? Sind diese woanders bekanntgemacht? Sitze gerade an einer Kostenrechnung für eine Rück-AV...

  • Teilweise Löschung von Grunddienstbarkeiten, die zugunsten der Eigentümer mehrerer herrschender Grundstücke eingetragen sind:

    Falls die Auslegung ergibt, dass es sich um Einzelrechte handelt, entsteht für die Löschung je herrschendes Grundstück die Festgebühr von 25,-- € (kein amtlicher Leitsatz vorhanden)

    s. Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.02.2015, 2 Wx 30/15
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20150212.html

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  • Für die Notare hier im Forum:

    Enthält eine notarielle Niederschrift mehrere unterschiedlichen Gebührensätzen unterfallende verschiedene oder besondere Beurkundungsgegenstände, entsteht die Vollzugsgebühr nach dem höchsten für die einzelnen Beurkundungsgegenstände in Betracht kommenden Gebührensatz.

    Landgericht Düsseldorf, 19. Zivilkammer, Beschluss vom 02.03.2015, 19 T 227/14

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…s_20150302.html

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  • Lässt der bei einem alsbaldigen Weiterverkauf des Grundstücks erzielte Kaufpreis darauf schließen, dass dessen Verkehrswert deutlich höher ist als der ursprüngliche Kaufpreis, so ist für die Bewertung des in Durchführung des Kaufvertrages vorgenommenen Geschäfts der sich aus dem späteren Geschäft ergebende Wert maßgebend. Voraussetzung ist aber, dass sich aus dem späteren Geschäft tatsächlich ein schon früher vorhandener höherer Wert ergibt. Lässt sich der höhere Wert aus dem späteren Geschäft aber nicht sicher ableiten, hat es bei der Regel des § 20 KostO zu verbleiben.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 13.03.2015, 34 Wx 232/13

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Wie berechnet ihr die Kosten, wenn eine eingetragene Nutzungsregelung gem. §1010 mit mehreren Grundpfandrechten den Rang tauscht?


    Grundsätzlich ist der Wert der Rechte maßgeblich, aber die Nutzungsregelung hat doch in dem Sinne "keinen" Wert? Oder wie bekomme ich den heraus?

  • Ich würde als Wert der Belastung der Nutzungsregelung für jeden Miteigentumsanteil die für die Eintragung anfallende Festgebühr nach 14160 GNotKG in Höhe von 50,00 Euro je Mitteigentumsanteil ansetzen. Die Summe wäre der Wert der Nutzungsregelung.

  • Ich würde eine Rangänderung mit einer 1010er-Regelung mangels Gebührentatbestand wohl gar nicht berechnen. Für eine Inhaltsänderung entstehen jedenfalls keine Kosten, siehe Korintenberg/Hey’l KV Nr. 14160 KV Rn. 27. Auch die Veränderung einer Vormerkung (Rangrücktritt) ist ja kostenfrei.

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